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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel der S U in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2019, Ra 2019/16/0158-2, und über den Antrag auf "Weiterleitung zum Verfassungsgerichtshof", den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel und der Antrag werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 16. September 2019, Ra 2019/16/0158-2, wies der Verwaltungsgerichtshof ein im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. August 2019 enthaltenes Verfahrenshilfebegehren betreffend u.a. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24. Juni 2019 in einer Angelegenheit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mit näherer Begründung ab.
2 Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 erhob die Antragstellerin dagegen "Einspruch" und stellte einen Antrag auf "Weiterleitung zum Verfassungsgerichtshof".
3 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel (unabhängig von der gewählten Bezeichnung) gesetzlich nicht vorgesehen; eine Weiterleitung eines solchen Rechtsmittels an den Verfassungsgerichtshof ist ebenso gesetzlich nicht vorgesehen.
4 Das Rechtsmittel und der Antrag waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160158.L00Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020