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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des § 201 BAO durchbrochen werden (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039, und 28.9.2011, 2007/13/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160153.L03Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020