RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/16/0153

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des § 201 BAO durchbrochen werden (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039, und 28.9.2011, 2007/13/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160153.L03

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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