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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §73Rechtssatz
Wenngleich am Deckblatt des verbesserten Schriftsatzes der Verwaltungsgerichtshof als Adressat aufscheint, ist für die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr maßgeblich, was - insoweit vergleichbar mit dem Briefumschlag bei Einbringen im Postverkehr - in der "Eingabemaske" als Adressat eingetragen wird, wem sohin die Bundesrechenzentrum GmbH die Daten der im elektronischen Rechtsverkehr einzubringenden Eingabe zur Verfügung zu stellen oder weiterzuleiten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160110.L02Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020