RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/16/0110

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §73

Rechtssatz

Wenngleich am Deckblatt des verbesserten Schriftsatzes der Verwaltungsgerichtshof als Adressat aufscheint, ist für die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr maßgeblich, was - insoweit vergleichbar mit dem Briefumschlag bei Einbringen im Postverkehr - in der "Eingabemaske" als Adressat eingetragen wird, wem sohin die Bundesrechenzentrum GmbH die Daten der im elektronischen Rechtsverkehr einzubringenden Eingabe zur Verfügung zu stellen oder weiterzuleiten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160110.L02

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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