TE Vwgh Beschluss 2019/11/12 Ra 2019/16/0110

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §33 Abs2
VwGG §46 Abs1
VwGG §73

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Anträge der S in K, Deutschland, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, vom 2. Oktober 2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Vertreter im elektronischen Rechtsverkehr eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. März 2019 in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren ein.

2 Der Verwaltungsgerichtshof, dem das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt hatte, forderte die Antragstellerin mit Verfügung vom 28. Mai 2019 auf, näher bezeichnete Mängel der eingebrachten Revision binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben.

3 Mit Beschluss vom 10. September 2019 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Revision ein, weil die Antragstellerin der Aufforderung vom 28. Mai 2019 nicht fristgerecht nachgekommen sei.

4 Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2019 eingestellten Verfahrens (§ 45 Abs. 1 Z 2 VwGG) in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs. 1 VwGG) gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 28. Mai 2019 gesetzten Frist zur Mängelbehebung.

5 Die Antragstellerin trägt vor, die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2019 sei zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin am 11. Juni 2019 "mittels webERV" bereitgestellt und somit am 12. Juni 2019 zugestellt worden.

6 In Entsprechung dieses Auftrages habe sie am 19. Juni 2019 "mittels webERV" einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden verbesserten Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision und des bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Im verbesserten Schriftsatz sei im Unterschied zum unverbesserten Schriftsatz das Deckblatt auch insoweit angepasst worden, als die verbesserte Revision direkt an den Verwaltungsgerichtshof (und nicht an das Bundesverwaltungsgericht) adressiert sei, ein aktuelles Datum enthalte und die GZ des Verwaltungsgerichtshofes (und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes) angegeben sei. Diese Eingabe samt Beilagen sei von der Rechtsvertreterin der Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden. Laut dem elektronischen Übermittlungsprotokoll des Bundesrechenzentrums sei die Einbringung am 19. Juni 2019 um 15:44:11 Uhr erfolgt. Der Übermittlungsstatus sei als "OK" angegeben gewesen. Einen Ausdruck des Übermittlungsprotokolls lege sie dem Antrag bei.

7 Nachdem der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2019 am 19. September 2019 zugestellt worden sei, habe die Rechtsvertreterin der Antragstellerin am 25. September 2019 das Bundesverwaltungsgericht kontaktiert und die telefonische Auskunft erhalten, dass ihre Eingabe am 19. Juni 2019 "mittels webERV offenbar an das BVwG (und nicht an den VwGH) gelangt" sei. Allerdings sei dies vom Bundesverwaltungsgericht weder der Rechtsvertreterin der Antragstellerin mitgeteilt worden noch sei die Eingabe an diese zurückgeschickt worden noch sei von Amts wegen die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden.

8 Der Nachweis der rechtzeitigen Einbringung der Eingabe, mit der entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes die Mängel der Revision behoben worden seien, ergebe sich aus dem elektronischen Übermittlungsprotokoll. Daher habe der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren in der irrigen Annahme einer Versäumung der Frist eingestellt. Die Antragstellerin treffe auch kein Verschulden an dieser irrigen Annahme, weil ein Übertragungsfehler nicht zu ihren Lasten gehen könne. 9 Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung führt die Antragstellerin aus, die Kanzleikraft, welche die in Rede stehende Eingabe am 19. Juni 2019 mittels webERV durchgeführt habe, sei mit einer kurzen Unterbrechung seit 1. Dezember 2006 bei der Rechtsvertreterin der Antragstellerin als Sekretärin tätig und zeichne sich durch ihre überdurchschnittliche Genauigkeit und extreme Zuverlässigkeit aus. In ihrer beruflichen Laufbahn habe sie stets fehlerfrei gearbeitet. Auf Grund ihres berufsbegleitend absolvierten und in Kürze abzuschließenden Studiums der Rechtswissenschaften verfüge sie außerdem über juristisches Fachwissen. Sie sei nicht nur mit dem Instanzenzug im Verwaltungsverfahren und der Zuständigkeit unterschiedlicher Verwaltungsgerichte, sondern auch dem Erfordernis, je nach Verfahrensstand Schriftsätze bei dem einen oder anderen Gericht einzubringen, vertraut.

10 Die in Rede stehende Eingabe sei darüber hinaus eine ganze Woche vor Ablauf der Frist und somit ohne jeglichen Zeitdruck erfolgt. Bei einer allenfalls versehentlich falsch erfolgten Auswahl der Art des Schriftsatzes im webERV könne es sich nur um ein reines Versehen minderen Grades gehandelt haben, sollte dies tatsächlich der Grund für die Übermittlung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gewesen sein. Dieses Ereignis, nämlich eine möglicherweise versehentliche Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht, sei auch unvorhersehbar gewesen. 11 Auch das Bundesverwaltungsgericht sei kausal für die Fristversäumnis, denn es habe die bei ihm einlangende Eingabe entgegen § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nicht ohne unnötigem Aufschub an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet oder die Einschreiterin an diesen verwiesen. Die völlige Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes stelle ein krasses, für die Fristversäumung kausales Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle dar und sei ebenfalls ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dem die Antragstellerin kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe. 12 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. 13 Die in Rede stehende Eingabe vom 19. Juni 2019 ist nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Die Antragstellerin führt selbst an, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. 14 Gemäß § 73 VwGG iVm § 1 Ab. 8 der VwGH-EVV sind Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurden.

15 § 75 Abs. 1 VwGG lautet:

"§ 75. (1) Schriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 73), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich eingelangt, so gelten sie als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat."

16 Eine dem § 75 Abs. 1 VwGG entsprechende Regelung enthält § 21 Abs. 7 BVwGG für Schriftsätze, die im elektronischen Rechtsverkehr als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht gelten.

17 Wenngleich am Deckblatt des verbesserten Schriftsatzes der Verwaltungsgerichtshof als Adressat aufscheint, ist für die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr maßgeblich, was - insoweit vergleichbar mit dem Briefumschlag bei Einbringen im Postverkehr - in der "Eingabemaske" als Adressat eingetragen wird, wem sohin die Bundesrechenzentrum GmbH die Daten der im elektronischen Rechtsverkehr einzubringenden Eingabe zur Verfügung zu stellen oder weiterzuleiten hat. Dass bei der in Rede stehenden Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr in dieser Hinsicht der Verwaltungsgerichtshof eingetragen worden wäre, wird von der Antragstellerin weder behauptet noch bescheinigt. Der von der Antragstellerin vorgelegte Ausdruck des Übermittlungsprotokolls weist bei "Empfänger" ein leeres Feld auf, weshalb der Übertragungsstatus "OK" nichts darüber aussagt, an wen die Eingabe erfolgt ist. Der Ausdruck des Übermittlungsprotokolls enthält unter "Message-Id:" eine Buchstaben- und Zahlenkombination mit dem Ende "BW@advokat.at".

18 Damit unterscheidet sich der Fall von jenem von der Antragstellerin zitierten, bei dem eine am 29. Dezember 2015 bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangte Eingabe wegen eines Übertragungsfehlers erst am 21. April 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist und bei dem eine "Screenshot-Bestätigung" der Eingabe unter "Nachricht-ID:" eine Buchstaben- und Zahlenkombination mit dem Ende "VW@advokat.at" enthält (VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0107). Im Übrigen weist auch der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte vorliegende Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 unter den Metadaten Message-ID die Buchstaben- und Zahlenkombination "mid:// ......VW@advokat.at" auf. 19 Der Verwaltungsgerichtshof geht daher nicht von einem Übertragungsfehler, sondern davon aus, dass die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr nicht an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, weshalb keine irrige Annahme der Verspätung der Eingabe vorliegt.

20 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war - nachdem die anderen in § 45 Abs. 1 VwGG angeführten Wiederaufnahmegründe von vornherein außer Betracht bleiben - abzuweisen. 21 Zum eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 46 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 22 Die Behauptungen eines Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0051).

23 Die Antragstellerin trägt dazu vor, sollte - was nicht völlig auszuschließen sei - die Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt sein und am Verschulden der Kanzleikraft der Rechtsvertreterin der Antragstellerin liegen, handle es sich um einen minderen Grad des Versehens. 24 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als Bescheinigungsmittel lediglich ein Übertragungsprotokoll beigelegt, welches jedoch keine Angabe über den Empfänger enthält, weshalb der Übertragungsstatus "OK" zwar eine erfolgte Übertragung bestätigt, nicht jedoch an wen diese erfolgt wäre.

25 Die Kanzleikraft der Rechtsvertreterin, auf welche sich der Wiedereinsetzungsantrag bezieht, wird darin nicht einmal namentlich genannt. Welche Angaben oder Aussagen die Kanzleikraft zum Vorgang der Einbringung der in Rede stehenden Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr dazu gemacht hätte, lässt die Antragstellerin offen. Schon deshalb wird der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. auch VwGH 24.2.2005, 2005/16/0001).

26 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann darstellt, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wen der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht hintangehalten werden. Ein Vertreter verstößt somit auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. für viele VwGH 8.9.2010, 2010/16/0099, und VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0355).

27 Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten. Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102) 28 Wenn allerdings nicht dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte oder wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer erforderlichen Organisation des Kanzleibetriebs nicht ausgegangen werden (vgl. abermals VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102).

29 Zur erforderlichen Organisation eines Kanzleibetriebs gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. abermals VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0355).

30 Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag ist daher auch schon wegen des Fehlens von Angaben in Bezug auf das von der Rechtsvertreterin der Antragstellerin eingerichtete Kontrollsystem und wegen des Fehlens einer Schilderung der in der Kanzlei der Rechtsvertreterin vorgesehenen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Einbringung von Schriftstücken im webERV (elektronischen Rechtsverkehr) abzuweisen. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass oder ob in der Kanzlei des Rechtsvertreters Kontrollen dahingehend vorgenommen werden, ob im webERV vorgesehene Sendungen tatsächlich an den Empfänger versendet und mit einer Rückmeldung "OK" abgelegt werden (vgl. zur Postaufgabe und den dort angeführten Postaufgabescheinen rekommandierter Sendungen etwa VwGH 28.6.2006, 2005/13/0066; zur Qualität des Sendevermerks "OK", ohne sich über den richtigen Adressaten zu vergewissern, VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037).

31 Die Antragstellerin führt als weiteren Wiedereinsetzungsgrund an, das Bundesverwaltungsgericht habe die bei ihm einlangende Eingabe entgegen § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nicht dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Da die Eingabe eine ganze Woche vor Fristablauf beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, hätte die Antragstellerin nach Information über das Einlangen der Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der offenen Frist die Eingabe direkt dem Verwaltungsgerichtshof übermitteln können.

32 Gemäß § 6 AVG hat die Behörde, bei welcher Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 33 Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm einlangende Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der noch offenen Frist weitergeleitet oder die Antragstellerin an diesen verwiesen hat, könnte einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn die Antragstellerin durch ein "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesverwaltungsgericht aber ein Zeitraum von rund einer Woche zur Verfügung gestanden, um die Eingabe innerhalb der offenen Mängelbehebungsfrist dem Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten oder die Antragstellerin an diesen zu verweisen. Schon angesichts des dem Gericht zuzugestehenden Zeitraums für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe kann jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" in diesem Sinn gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Weiterleitung auch nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist nicht erfolgte (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331).

34 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel war daher abzuweisen.

Wien, am 12. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160110.L01

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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