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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §21 Abs1Rechtssatz
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinn des § 21 Abs. 1 BAO ist auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann anzustellen, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden. Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist u.a. auf einen unmittelbaren zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leistung des Zuschusses und der Erlangung einer Gesellschafterstellung oder der Umstrukturierung eines Konzerns abzustellen (vgl. VwGH 23.12.2016, Ra 2016/16/0105, sowie VwGH 19.12.2002, 2001/16/0448).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160122.L03Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020