RS Vwgh 2019/11/18 Fr 2019/16/0006

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §271 Abs1
BAO §271 Abs3
VwGG §38
VwRallg

Rechtssatz

Ausgehend von der Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 271 BAO am 12. Juni 2019 an das Finanzamt erlangte dieser Beschluss bereits an diesem Tage Wirksamkeit, womit die Frist zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde unterbrochen (und nicht bloß gehemmt) wurde. An der Unterbrechungswirkung des Aussetzungsbeschlusses vom 12. Juni 2019 änderte der Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 271 Abs. 3 BAO nichts, sodass ein Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zulässigerweise erst wieder nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Aussetzung aufgrund des Antrages im Sinn des § 271 Abs. 3 BAO ihre Wirksamkeit verloren hat, gestellt werden kann (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 3 zu § 271 BAO mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019160006.F03

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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