Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §271Rechtssatz
§ 271 BAO regelt die Aussetzung der Entscheidung im Abgabenverfahren. Durch die Erlassung der Aussetzung erlischt nicht nur die Entscheidungspflicht über die Beschwerde, sondern auch das Recht, über sie zu entscheiden (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zu BAO6 unter Rz. 22 wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019160006.F01Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020