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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des M S in L, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. September 2019, LVwG- 2019/38/1713-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Ladis; mitbeteiligte Partei: V GmbH in I, vertreten durch die Fuith Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichte s Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 9. Juli 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Vornahme von Änderungen der auf näher bezeichneten Grundstücken bestehenden Hotelanlage erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der revisionswerbende Nachbar hinsichtlich der erstmals in seiner Beschwerde erhobenen Einwendung betreffend Energieausweis und Energieeffizienz präkludiert sei. Abgesehen davon stelle dieses Vorbringen keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinn des § 33 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2018 dar (Hinweis auf VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087), sodass die Beschwerde des Revisionswerbers auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre. 6 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision im Wesentlichen vor, eine Präklusion könne nicht eingetreten sein, weil er in dem Glauben gelassen worden sei, dass alle Unterlagen inklusive Energieausweise vorlägen. Da der Energieausweis vor Bescheiderlassung aber nicht vorgelegen habe, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden und er habe keineswegs die Parteistellung verloren.
7 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, weil das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Revisionswerber als Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf das Vorliegen eines Energieausweises zukommt. Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen erstattet.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2019
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060254.L00Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020