Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §142 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des Dr. J in Wien, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien vom 20. Februar 1998, Zl. UVS-04/G/33/00008/98, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Dezember 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe
"in der Zeit vom 28.10.1997 ab 19.00 Uhr bis 29.10.1997, 02.00 Uhr in W, R-Gasse 5, insoferne das Gastgewerbe gemäß § 124 Z. 9 GewO 1994 in der Betriebsart einer Herberge mit den Berechtigungen nach § 124 (gemeint: 142) Abs. 1 Z. 1 Beherbergung von Gästen ausgeübt, als
1.
Top 5: 4 Zimmer mit 14 Schlafstellen (4,4,4,2), wobei die Bettbank im Vorraum nicht berücksichtigt wird, hievon 7 Schlafstellen belegt (benützt) waren,
2.
Top 6: 4 Zimmer mit 13 Schlafstellen (4,4,3,2), wobei hievon nur eine Schlafstelle belegt (benützt) war,
3.
Top 7: 4 Zimmer mit 14 Schlafstellen (4,4,4,2), wobei die Bettbank im Vorraum nicht berücksichtigt wird, hievon 6 Schlafstellen belegt (benützt) waren,
4.
Top 9: 4 Zimmer mit 14 Schlafstellen (4,4,4,2), wobei die Bettbank im Vorraum nicht berücksichtigt wird, hievon 5 Schlafstellen belegt (benützt) waren,
5.
Top 10: 3 Zimmer mit 11 Schlafstellen (4,4,3), wovon 3 belegt (benützt) waren,
ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben."
Er habe dadurch § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 500,-- auferlegt wurde.
Die belangte Behörde vertrat die Rechtsauffassung, daß eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Tätigkeit jedenfalls dann vorliege, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht würden. Dazu sei erforderlich, daß das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lasse, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrate. Die Frage, ob eine gewerbsmäßige Fremdenbeherbung anzunehmen sei, sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beantworten, im besonderen unter Bedachtnahme auf den Gegenstand des Vertrages, die Dauer des Vertrages, die Verabredungen in Ansehung der Kündigung und der Kündigungsfristen, Nebenverabredungen über Beistellung von Bettwäsche und Bettzeug, über Dienstleistungen wie Reinigung der Haupt- und der Nebenräume, der Bettwäsche, der Kleider usw. des Mieters, Beheizung u. dgl., sowie über die Art und Weise, in welcher der Betrieb sich nach außen darstelle (unter Verweis auf die hg. Entscheidungen vom 23. Oktober 1974, Zl. 979/74 und vom 29. November 1963, Zl. 1758/62). Der angenommene Sachverhalt (nämlich sowohl langfristige als auch - wenn auch nur im geringeren Umfang - kurzfristige Vergabe von Schlafstellen; Beistellung und regelmäßige Reinigung der Bettwäsche auf Wunsch der Schlafstellenbenützer in Abständen von etwa 3 bis 4 Wochen; Zurverfügungstellung von Reinigungsmitteln und WC-Papier im Bedarfsfall; Reinigung der allgemein zugänglichen Räumlichkeiten (Küche, Bad, WC) jede
2. oder 3. Woche und Entsorgung des Mülls dann, wenn die Schlafstellenbenützer ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkommen; Beistellung von TV-Geräten und Kühlschränken sowie Ermöglichung einer Küchenbenützung) stelle sich nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als eine gewerbsmäßige Ausübung der Beherbergung von Gästen dar, für die der Beschwerdeführer aber die erforderliche Gewerbeberechtigung nicht erlangt habe (unter Verweis auch auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0041).
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt, noch hängt die Sachentscheidung über die Beschwerde von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe u. a. auch die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1995, Zl. 93/04/0125, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/04/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040077.X00Im RIS seit
20.11.2000