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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des A G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigegn Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Mai 1997, Zl. VwSen 221426/2/KON/FB, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG mit dem Sitz in N am 14.10.1996, 7.11.1996 und 13.11.1996 die Montagehalle auf Parz.Nr. 4, KG. M betrieben, wobei die Auflage unter Punkt 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl. :Ge-0105/94/1989/La/Au, nicht eingehalten wurde:
Punkt 15 des Bescheides der BH, Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989 lautet:
'Die Betriebsanlage ist so auszuführen und auszustatten, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 und den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17.2.1994 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten wird. Hierüber ist von einem Projektanten unabhängigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem beeideten Sachverständigen ein schalltechnischer Schlußbericht zu erstellen. Als Beurteilungspegel werden 36 dB (A) festgelegt (Basispegel oder LA,95).'
Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes vom 17.2.1994 lautet:
'Tor N-Seite R'm = 27 dB
5,5 x 6,0 = 33 m2
Das Tor soll für Zu- und Abfahrten sowie Be- und Entladen von
LKW längere Zeit offenstehen. Es wird daher eine Abdeckung der
Toröffnung mit einem Streifenvorhang vorgesehen. Dieser soll bei
500 Hz mindestens R = 15 dB aufweisen (z.B. Transclair Trennwand
380 x 4 Deplex R = 19 dB).'
Am 14.10.1996, 7.11.1996 und 13.11.1996 war kein Streifenvorhang vorhanden."
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage unter Punkt 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Mai 1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au, verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 verhängt worden sei.
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers erkannte der unabhängige Verwaltungssenat von Oberösterreich mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§16 Abs. 1, 19 und 24 VStG dahingehend, daß der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, als die dem Ausspruch über die verhängte Geldstrafe zugrunde liegende Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z. 3 VStG) "§ 367 - Einleitungssatz - GewO 1994" zu lauten habe.
Zur Begründung wurde - nach Darstellung des Berufungsvorbringens und des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, daß der Inhalt der Auflage, welcher der Beschwerdeführer nicht entsprochen habe, ausreichend bestimmt und so klar abgefaßt sei, daß ihm als Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei hätte erkennbar sein müssen. Wie die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergeben habe und wie vom Beschwerdeführer auch im besonderen nicht bestritten worden sei, sei zu den im Schuldspruch angeführten Zeitpunkten festzustellen gewesen, daß der Beschwerdeführer Auflagenpunkt 15 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides vom 10. Mai 1994 nicht entsprochen habe, welcher im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflagen deren Rechtmäßigkeit nicht mehr zu überprüfen sei und somit auch der im Berufungsvorbringen enthaltene Hinweis auf die geänderten Arbeitsabläufe der Verwirklichung des Straftatbestandes nicht entgegenstehen könne. Dies zum einem deshalb, weil zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 367 Z. 25 GewO 1994 nicht gehöre, daß die nicht eingehaltene Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig sei, und andererseits der Inhaber einer Betriebsanlage nicht berechtigt sei, anstelle der von der Behörde gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende Lösung zu treffen. Sofern der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der rechtskräftig vorgeschriebenen Auflage als nicht mehr gegeben erachte, hätte er deren Wegfall beantragen müssen. Die objektive Tatseite sei somit erfüllt. Es folgten weitere Ausführungen zur subjektiven Tatseite.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, daß unter Berücksichtigung der Textierung des Punkt 15 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 10. Mai 1994 nicht davon auszugehen sei, daß damit ein rechtswirksam vorgeschriebener Auflagenbestandteil zur Errichtung eines Streifenvorhanges statuiert worden sei. Rein grammatikalisch sei Punkt 15 dahin auszulegen, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17. Februar 1994 zu entsprechen hätten und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten werde. Weiters sei klar und eindeutig gemäß Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes die Abdeckung der Toröffnung mit einem Streifenvorhang nur für den Fall als wünschenswert bejaht worden, daß für Zu-und Abfahrten, sowie Be- und Entladen von LKW das Tor längere Zeit offenstehen sollte. Anders sei der Hinweis zu Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes, wonach daher (somit bei längerem Offenstehen des Tores) eine Abdeckung mit einem Streifenvorhang vorgesehen sei, nicht zu deuten. Darüber hinaus beziehe sich der Auflagenpunkt 5 hinsichtlich der lärmmindernden Maßnahmen nur auf Punkt 4.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17. Februar 1994. Zu Punkt 5.0 des zitierten Projektes seien lediglich die Betriebsänderungen angesprochen, denen die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschreiten lassen sollten.
Um nicht zuletzt den Auflagenadressaten in die Lage zu versetzen, diese einzuhalten, müßten solche Auflagen ausreichend bestimmt und konkret formuliert sein. Gemäß der Textierung des Punkt 15 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. den dort enthaltenen Verweisen auf das lärmtechnische Projekt vom 17. Februar 1994 sei eine solche Bestimmtheit im Sinn einer erteilten Auflage zur Installierung eines Streifenvorhanges keineswegs anzunehmen. Damit werde aber kein bestimmtes, konkret vorgeschriebenes Verhalten vom Auflagenadressaten verlangt, was Voraussetzung für eine ausreichend bestimmte Auflagenformulierung gewesen wäre. Somit könne der Hinweis auf die nicht erfolgte Auflagenverpflichtung infolge Nichtinstallierung des Streifenvorhanges keineswegs Grundlage für eine Bestrafung im Sinne des § 367 GewO 1994 sein.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat (vgl. u.a. hiezu das Erkenntnis vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0068), wird dadurch, daß § 367 Z. 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.
Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Bestimmung des Genehmigungsbescheides vom 10. Mai 1994 lautet im Spruchteil I, Punkt 15, erster Satz:
"Die Betriebsanlage ist so auszuführen und auszustatten, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 und den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17. Februar 1994 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten wird. Hierüber ist von einem Projektanten unabhängigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem beeideten Sachverständigen ein schalltechnischer Schlußbericht zu erstellen. Als Beurteilungspegel werden 36 dB (A) festgelegt (Basispegel oder LA,95)."
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält diese Auflage insoweit jedenfalls eine klare Aussage darüber, daß die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildende Toröffnung mit einem Streifenvorhang versehen sein muß, dies aber nicht nur bei "längerem" Offenhalten dieses Tores, wie der Beschwerdeführer diese Bestimmung verstehen will. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß das geöffnete, hier gegenständliche Tor an den festgestellten Tagen nicht mit einem Streifenvorhang versehen war. Damit hat die belangte Behörde zutreffend die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 367 Z. 25 GewO 1994 iVm der insoweit jedenfalls klaren Verpflichtung der unter Punkt 15 des Bescheides der BH Rohrbach vom 10. Mai 1994 enthaltenen Auflage betreffend Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes angenommen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, dieser seiner Verpflichtung zu entsprechen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. September 1998
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040114.X00Im RIS seit
11.07.2001