Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer gegen ein Rechtshilfeersuchen gerichteten Eingabe mangels Bescheidqualität der angefochtenen, eine bloße Mitteilung über einen bereits vollzogenen Verfahrensschritt enthaltenden Erledigung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 30. Juni 1996 begehrt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft - unter dem Betreff "Bundesministerium für Justiz / Landesgericht für Strafsachen Wien ... über Ablehnung eines Antrages Italiens auf Überstellung in mein Heimatland / Übernahme der weiteren Vollstreckung" die Prüfung, ob in diesem Fall nicht eine Verfassungswidrigkeit vorliege. Unter einem beantragt er - der Verfassungsgerichtshof wertet diesen Antrag als einen solchen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - die Beistellung eines "Rechtshilfeanwaltes".
1.2. In Erledigung eines Verbesserungsauftrages des Verfassungsgerichtshofes legte der Einschreiter - der Verfassungsgerichtshof hatte ihn zur Vorlage des bekämpften Bescheides aufgefordert - eine Kopie der ihm "vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 14. Juni 1996 zugestellten Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz" vor. Das - "für den Bundesminister" gefertigte - Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu 20d Hv 1779/88 nach Einsichtnahme mit dem Beifügen zurückgestellt, daß das Bundesministerium für Justiz mit Note vom 17.4.1996 in Beantwortung eines Schreibens des italienischen Ministeriums für Gnadensachen und Justiz diesem mitgeteilt hat, daß die Erneuerung des Ersuchens um Übernahme der weiteren Vollstreckung der über D... R... G... in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nicht in Aussicht genommen wird, weil seit der letzten Anfrage vom 19.6.1995 eine Änderung der damals maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß §76 ARHG als nicht gegeben angesehen werden können, nicht eingetreten sei."
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des Instanzenzuges.
Bei der bekämpften Erledigung handelt es sich um ein nicht an den Einschreiter gerichtetes, sondern an das Landesgericht für Strafsachen adressiertes Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 10. Juni 1996. Es setzt den zuständigen Richter von einer Mitteilung in Kenntnis, die an das italienische Ministerium für Gnadensachen und Justiz ergangen ist. Aus seinem Wortlaut und Sinngehalt erhellt eindeutig, daß es lediglich dem Zwecke der Information über einen bereits vollzogenen Verfahrensschritt dient. Ein im Verfahren gemäß Art144 B-VG bekämpfbarer Bescheid liegt nicht vor (vgl. VfSlg. 12222/1989 und 13151/1992).
Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
Unter einem war die Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2167.1996Dokumentnummer
JFT_10038998_96B02167_00