TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 W168 2218563-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W168 2218563 -1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl 1225252400 / 190351115, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist im Jahr 2010 legal in das Bundesgebiet eingereist. Am 05.04.2019 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF und gab hierbei die oben erstgenannt angeführten Personalien an.

Anlässlich der Erstbefragung gab der BF befragt zu dem Grund für das Verlassen seines Heimatstaates folgendes an:

Meine Familie ist sehr arm, deshalb bin ich ausgereist. Ich habe keine sonstigen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde der BF befürchten dort kein Geld zu haben. Auch hätte er Probleme seitens der Regierung zu erwarten, da er damals gegen die Gesetze der Ein - Kind Politik verstoßen habe.

Am 11.04.2019 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Angaben der Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja. Eigentlich wollte ich mir nur gesundheitlich untersuchen lassen. Dann wurde ich kontrolliert. Mir wurde vom Arzt gesagt, dass eine Untersuchung nicht möglich ist, da ich keine Asylkarte besitze. Daraufhin hat er mir empfohlen einen Asylantrag zu stellen.

L: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Ich hatte mal 60 kg. In der letzten Zeit habe ich sehr viel abgenommen. Jetzt wiege ich nur mehr ca. 45kg.

L: Waren Sie in der Betreuungsstelle beim Arzt?

A: Ja, er hat mich aber nicht gründlich untersucht. Nicht genau.

L: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Der Arzt im Lager hat mir "Pantoprazol Blufish 40mg" gegeben (Anm.: AW legt die Medikamentenverpackung vor.) Ich habe immer Magenschmerzen. Dadurch geht es mir nur ein bisschen besser. Dennoch habe ich immer Schmerzen. Ich möchte gründlich untersucht werden und eine Gastroskopie machen lassen.

L: Sind weitere Untersuchungen geplant?

A: Nein.

L: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich ab! A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin verheiratet und gehöre der Volksgruppe Han an und ich bin Buddhist. Ich besuchte 4 Jahre die Grundschule und habe mit 20 Jahren geheiratet. Ich habe 2 Töchter, 21 und 15 Jahre. Meine Familie lebt in China. Meine Eltern sind noch am Leben. Den Lebensunterhalt habe ich als Elektriker finanziert. Wegen der 1-Kind-Politik hatte ich mit der Regierung Probleme. Aus diesem Grund bin ich Dezember 2010 ausgereist. Meine Heimatadresse möchte ich nicht angeben um zu vermeiden nach China abgeschoben zu werden. Ich habe noch eine Schwester und die lebt auch in China.

L: Sie geben an in XXXX geboren zu sein. Haben Sie dort gelebt?

A: Ja.

L: Haben Sie auch wo anders gelebt?

A: Ja, dort wo ich gearbeitet habe. In anderen Provinzen habe ich gearbeitet und gelebt.

L: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein, Nein, Nein.

L: Waren Sie jemals in Haft oder wurde jemals ein Strafverfahren gegen Sie geführt?

A: Nein, nur hier. Am Bahnhof als ich kontrolliert wurde, wurde ich mitgenommen wegen illegalen Aufenthaltes.

L: Haben Sie im Herkunftsland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Probleme?

A: Ja wegen meiner Religion. Die Hälfte meines Hauses wurde zwangsmäßig abgerissen.

L: Warum wurde die Hälfte abgerissen?

A: Weil man diesen Tempel dort vergrößeren wollte.

L: Hat der Vorfall etwas mit Ihrer Ausreise aus China zu tun?

A: Ja, ich habe auch jemanden verletzt.

L: Was genau ist passiert?

A: Man hat mir keine Entschädigung gegeben. Ich hätte zwei Zimmer gehabt, aber die Hälfte wurde abgerissen. Deswegen kam es zu Streitigkeiten. Dann habe ich denjenigen am Kopf verletzt. Er hat dann die Polizei angerufen. Die Regierung wollte mich immer festnehmen. Wegen diesem Vorfall. Andererseits hatte ich auch Probleme wegen der Ein-Kind-Politik. Meine Frau war im 9. Monat schwanger. Sie wurde zwangsmäßig mitgenommen und das Baby abgetrieben. Noch ein Monat hat gefehlt. Zwangsmäßig hat man mich auch mitgenommen und es wurde eine Vasektomie durchgeführt. Dann habe ich die zwei Beamten, die das durchgeführt haben, ich habe den beiden jeweils mit einem Hammer das Bein verletzt. Es war nur ein Monat. Ich war sehr wütend. Sogar mich haben sie mitgenommen und zwangsmäßig eine Vasektomie durchgeführt.

L: Wann hat sich das Ganze ereignet?

A: Wir wurden gleichzeitig mitgenommen. Das war Mitte Juni 1996.

L: Was ist danach passiert?

A: Ich bin weggelaufen. Man wollte mir sogar eine Geldstrafe auferhängen in Höhe von 10.000 RMB. Für die Abtreibung eine Strafe 5.000 RMB und für mich, dass ich mich gewehrt habe, 5.000 RMB. Insgesamt 20.000 RMB. Ich hatte kein Geld die Strafe zu begleichen. Auch deswegen bin ich weggelaufen. In all diesen 10 Jahren habe ich mich überall in China versteckt. Ich habe mich nicht geraut nachhause zu fahren.

L: Wann hat sich der Vorfall mit Streitigkeiten aufgrund des Abrisses ereignet?

A: Jänner 1995.

L: Sie geben an, eine Person am Kopf verletzt zu haben. Was ist dann passiert?

A: Ich bin weggelaufen. Er war verletzt und er hat mich auch verletzt. (Anm.: AW zeigt auf eine Narbe bei der rechten Augenbraue.)

L: Wohin sind Sie gelaufen?

A: Ich habe mich versteckt.

L: Wo haben Sie sich versteckt?

A: In die andere Gemeinde bin ich gelaufen. In die Gemeinde, wo meine Verwandte herstammen. Dann bin ich weitergefahren und habe mich versteckt gehalten. Dort habe ich gearbeitet und versteckt gehalten. Das war in einer anderen Provinz.

L: Was haben Sie dann gemacht?

A: An Feiertagen und Festtagen habe ich mich auch nicht getraut nachhause zu fahren. Dann habe ich mich mal da und mal dort versteckt gehalten. Irgendwann habe ich gehört, dass Österreich ein Land mit Menschenrechten ist. Dann habe ich die restliche Hälfte des Hauses verkauft um 30.000 RMB. Mit diesem Geld bin ich dann nach Österreich gekommen. Jetzt habe ich kein Haus mehr in China. Meine Frau muss sich noch immer mal da und mal dort verstecken. Für eine Frau ist das schwierig, um Probleme zu vermeiden.

Vorhalt: Zuvor habe Sie angegeben, dass Sie und Ihre Frau Mitte Juni 1996 festgenommen wurden!

A: Ja das war im Juni 1996.

Vorhalt: Somit konnten Sie sich aber ab Jänner 1995, seit dem Vorfall mit der Haushälfte, nicht die ganze Zeit versteckt gehalten haben bis zu Ihrer Ausreise!

A: Wir wurden verraten und meine Frau ist schwanger. Vorher haben wir uns auch versteckt gehalten. Man hat uns verraten und deswegen gefunden. Man hat uns mitgenommen.

L: Warum haben Sie Ihre Frau und Kinder in China zurückgelassen, wenn Sie alle Probleme haben?

A: kein Geld. Das hätte mindestens ein paar 10.000er mehr gekostet. Sogar das Haus haben wir verkauft und haben kein Geld.

L: Sie geben an mehrer Personen verletzt zu haben. Wurden Sie aufgrund dessen in Haft genommen?

A: Nein, ich bin ja weggelaufen und habe mich versteckt gehalten.

L: Sie konnten beide Male fliehen?

A: Ja.

L: Warum haben Sie sich aufgrund der Probleme mit des Hauses nicht an eine Behörde gewandt?

A: Ich bin sehr arm und habe kein Geld. Ich habe keine Beziehungen zu den Behörden. In China ist es so. Die sind sehr korrupt.

L: Sie geben an, dass Ihre Frau zwangsmäßig abtreiben musste kurz vor der Geburt. Handelte es sich hierbei um das dritte Kind?

A: Ja. In China ist es so, der zeitliche Abstand zwischen zwei Kindern muss 3 Jahre sein. In dem Fall erfüllten wir nicht diese Vorraussetzung. Die zeitliche Bedingung muss man erfüllen, erst dann darf man schwanger werden.

L: Warum haben Sie nicht das Haus verkauft und sind mit Ihrer Familie in eine andere Provinz gezogen?

A: Man wollte mich festnehmen. Zu der Frau und den Kindern sind sie noch etwas freundlicher. Deshalb bin ich hier hergekommen.

L: Besteht ein Haftbefehl?

A: Ja, den gibt es. Die Personen, die ich verletzt habe, gehörten zur Regierung. Deshalb gibt es einen Haftbefehl.

L: Wie konnten Sie dann im Jahre 2010 legal aus China ausreisen?

A: Das hat alles der Schlepper organisiert. Mit Geld ist alles möglich. Vielleicht hat er die Identität von einem anderen für mich genommen. Das ist die Sache des Schleppers. Ich habe nur 30.000 RMB bezahlt. Er hat mir sogar die Garantie gegeben, dass er mich sicher nach Österreich bringt.

L: Was haben Sie die letzten 9 Jahre in Österreich gemacht?

A: Ich habe für die Landsleute geputzt. Sie haben mir etwas Taschengeld und Essen gegeben.

L: Wo war das und für welche Landsleute haben Sie gearbeitet?

A: Chinesen. Ich kenne sie nicht. Sie haben mich um Hilfe gebeten. Als Gegenleistung haben sie mir Essen, Gewandt und Taschengeld gegeben.

L: Wo haben Sie sich zuletzt aufgehalten?

A: In Linz. Dort habe ich bei einer chinesischen Familie geputzt. Den Namen und die Adresse möchte ich nicht angeben.

L: Wann sind Ihre Töchter geboren?

A: Ich kann nicht sagen in welchem Jahr Sie geboren sind. Ich bin nur ein paar Jahre in die Schule gegangen. Nach dem chinesischen Kalender 22 Jahre und die andere 7 Jahre jünger als die Ältere, ca. 15 Jahre. Ich weiß nur, dass Sie einen Altersunterschied von 7 Jahren haben.

L: Bei der Erstbefragung haben Sie lediglich angegeben, arm zu sein und deshalb die Heimat verlassen zu haben.

A: Ja das stimmte auch. Deshalb habe ich die Hälfte des Hauses verkaufen müssen.

L: Haben Sie das Haus verkauft aufgrund der Ausreise oder weil Sie arm in China waren?

A: DIe Behörde hat nach mir gesucht. Deshalb habe ich das Haus verkauft um nach Österreich reisen zu können.

L: Warum haben Sie Ihr Probleme, welche Sie jetzt schildern, nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt?

A: Ein Kind Politik habe ich schon erwähnt. Man hat mir gesagt, die wichtigsten Gründe soll ich zusammenfassen. Deshalb habe ich das wichtigste geschildert. Ich hatte Magenschmerzen und wollte nicht mehr.

L: Nichts desto trotz haben Sie die wichtigsten Gründe nicht angegeben!

A: Ich weiß nicht was der Beamte gesagt hat, deshalb weiß ich nicht wie das Ganze vor sich gegangen ist.

L: Warum stellen Sie erst jetzt nach 9 Jahren einen Asylantrag?

A: Weil ich diesmal Magenschmerzen habe. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Der Arzt hat mir geraten einen Asylantrag zustellen. Erst wenn ich einen gestellt habe, werde ich untersucht. Weil ich keinen anderen Ausweg gesehen habe, deshalb dieser Asylantrag. Wie sie wissen, darf man in Österreich nur zum Arzt, wenn man legal ist.

L: Was haben Sie in den letzten 9 Jahren gemacht, wenn Sie zum Arzt mussten?

A: Mal da, mal dort. Davor hatte ich keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Ich habe es ausgehalten. Nur dieses Mal habe ich Probleme.

(Anm.: Wiederholung der Frage) Warum stellen Sie erst jetzt einen Asylantrag?

A: Ich habe keine Freunde. Ich kenne mich nicht aus. Erst der Arzt hat es mir geraten.

L: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich würde ins Gefängnis kommen. Ich darf nicht nach China zurückkehren.

L: Waren Sie politisch aktiv?

A: Nein.

L: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

A: Ich bin schon mit einem Reisepass gekommen. Der Schlepper hat mir den Reisepass organisiert. Ich selbst hatte nie einen Reisepass.

L: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität nachweisen würden?

A: Nein.

L: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

A: Meine Frau, meine Mutter und mein Vater, sowie meine Töchter und die Schwester.

L: Haben Sie Kontakt zur Ihrer Familie?

A: Ja schon, aber nicht regelmäßig. Einmal im Jahr.

L: Wovon bestreiten Ihre Familie den Lebensunterhalt?

A: Meine Frau macht handwerklich etwas. Meine Eltern passen auf die Kinder auf. Beide gehen noch in die Schule. Meine Eltern kochen für die zwei Kinder.

L: Was erzählt die Familie Ihnen, wenn Sie telefonisch Kontakt aufnehmen?

A: Auf jedenfall hat man mir gesagt, dass ich nicht zurückkehren darf nach China. Im Falle einer Rückkehr würde ich sicher ins Gefängnis kommen. Weil ich nicht zuhause bin, natürlich geht es ihnen nicht gut.

L: Meinen Sie finanziell oder emotional nicht gut?

A: Finanziell geht es ihne sehr schlecht. Psychisch geht es ihnen auch schlecht.

L: Schicken Sie Geld nach China?

A: Ich verdiene hier nichts. Es reicht nicht mal für mich selbst.

L: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

A: Ja meine Eltern haben eine Grundstück. Meine Eltern wohnen jetzt bei meiner Schwester. Sie haben kein Haus.

L: Haben Ihre Eltern mit Ihnen zusammen gelebt?

A: Ja.

L: Ihre Frau und Kinder leben ebenfalls bei Ihrer Schwester?

A: Meine Frau arbeitet auswärts. Je nachdem wo sie arbeitet, bekommt sie auch Unterkunft. Die Töchter wohnen bei meiner Schwester.

L: Sie haben angegeben, dass Sie das Haushälfte verkauft haben. Wie konnten Sie die Haushälfte verkaufen, wenn Sie gesucht werden?

A: Mein Vater hat das Haus verkauft. Das Haus ist unter dem Namen meines Vaters gelaufen. Offiziell war es noch nicht mein Haus. Er hat das Haus verkauft und mir das Geld übergeben.

L: Haben Sie nur als Elektriker gearbeitet?

A: Installateur auch, Lampen montiert.

L: Davon haben Sie gelebt vor Ihrer Ausreise?

A: Ja.

L: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Auf jedenfall hocke ich mich hin und warte das irgendwelche gutmütige kommen und meine Hilfe brauchen.

L: DIe letzten 9 Jahre haben Sie von Gelgenheitsarbeiten gelebt?

A: Ja.

L: Sind Sie arbeitsfähig?

A: Ja, aber nur die Karte fehlt mir.

L: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen?

A: Nein.

L: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Nur Chinesisch.

L: Sprechen oder verstehen Sie Deutsch? (Anm.: AW versteht die Frage auf deutsch nicht)

A: Ein bisschen kann ich schon verstehen.

L: Konnten Sie sich die 9 Jahre hier in Österreich nichts anlernen?

A: Ich kann nur "Guten Morgen, Danke, Wiedersehen, Hausputzen".

L: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Dezember 2010, genaues Datum weiß ich nicht.

L: Wie lange hat die Reise von China nach Österreich gedauert?

A: Das weiß ich nicht mehr. Das ist schon lange her.

L: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A: Nein.

L: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

L: Besteht zu einer der genannten Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein.

L: Sie haben am 10.04.2019 eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 AsylG erhalten, in der Ihnen mitgeteilt wird, dass beabsichtigt wird Ihren Antrag abzuweisen, da aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen sie dazu?

A: Ich brauche die Asylkarte damit ich hier normal arbeiten kann. Ich bitte sie mir die weiße Karte zu geben. Ansonsten kann ich doch nicht jeden Tag hier wohnen. An das Essen kann ich mich nicht hier gewöhnen. Ich bitte nur um die weiße Karte.

L: Sie haben die Länderinformationsblätter zu China übernommen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich werde nicht nach China zurückkehren. Ich kann das nicht verstehen.

L: Von wem, werden Sie jetzt konkret verfolgt in der Heimat?

A: Von der Regierung. Die Regierung will mich festnehmen. Ich habe Beamten verletzt.

L: Seit wann werden Sie von der Regierung gesucht?

A: Auf jedenfall nachdem Vorfall.

L: Nach welchem Vorfall?

A: Wegen der Ein-Kind-Politik.

L: Sie haben angegeben, dass Sie zwei Beamte mit einem Hammer verletzt haben. Wo hat sich der Vorfall ereignet?

A: Ich habe gewartet bis sie von der Arbeitsstelle rauskommen, dann habe ich sie verletzt.

L: Verstehe ich es richtig, dass Sie nach der Vasektomie flüchten konnten?

A: Natürlich habe ich gewartet bis alles heil war. Da habe ich noch nichts strafbares gemacht. Ich konnte das Krankenhaus einfach frei verlassen.

L: Haben sie nicht zuvor den Polizisten wegen dem Hausabriss verletzt?

A: Ja. Ich habe ihn verletzt und er hat mich verletzt.

L: Zu diesem Zeitpunkt wurden Sie noch nicht gesucht von der Polizei?

A: Nein, erst nachdem ich die Beamten mit dem Hammer verletzt habe. Seit dem wurde ich erst von der Regierung gesucht.

L: Sie haben den zwei Beamten aufgelauert und absichtlich verletzt?

A: Ja.

L: Wie lange haben Sie dann für Ihre Ausreise gebraucht, um alles vorzubereiten?

A: Darauf habe ich nicht geachtet. Einerseits habe ich gearbeitet, andererseits habe ich mich nicht darum gekümmert.

L: Sind Sie nur wegen der Menschenrechte nach Österreich gereist oder hatte die Einreise auch einen anderen Grund?

A: Ich brauche Schutz.

L: Wenn Sie Schutz brauchen, ist es nicht verständlich warum Sie nicht gleich einen Asylantrag gestellt haben, sondern erst 9 Jahre später?

A: Ich kenne mich nicht aus. Ich habe keine Verwandte die mir was sagen könnten.

Anm.: Der Rechtsberaterin wird die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

A: Ich hoffe nur, dass die österreichische Regierung mir nur diese Karte gibt, damit ich arbeiten kann.

Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF in Folge ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II.) gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat China abgewiesen, III.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, IV.) gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist, V.) wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer (4) BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgeführt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, sowie wurde VI.) gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z6 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen und VII.) gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab 12.04.2019 die Unterkunftnahme des BF in der EAST- Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26 2514 Traiskirchen angeordnet.

Begründend wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht feststellbar gewesen wäre, dass der BF aufgrund seiner Angaben einer glaubwürdigen asylrelevanten individuellen Verfolgung in China ausgesetzt war oder einer solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des BF wäre insgesamt nicht glaubwürdig. Der BF hätte bei der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Angaben erstattet. So hätte der BF erstmalig bei der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, dass er einen Regierungsbeamten bzw. Polizisten verletzt habe und neben des bereits bei der Erstbefragung angeführten Grundes des Verstoßes gegen die Einkindpolitik auch deswegen gesucht würde. Die Angaben der Einkindpolitik könnten jedoch nicht der Wahrheit entsprechen, da bereits aufgrund der zeitlichen Angaben des BF betreffend der Geburt seiner Kinder diese nicht in Einklang mit seinem Vorbringen zu bringen wären. Dies, da nach dessen Angaben zum zeitlichen Ablauf bereits das erste Kind von einer Abtreibung betroffen gewesen wäre. Weiters wäre es auch nicht nachzuvollziehen warum der BF deswegen nunmehr einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre, zumal seine beiden Töchter bereits 15 und 22 Jahre alt wären und der BF China bereits 1996 verlassen habe. Dass die Familie aktuell Probleme in China hätte, hätte der BF nicht vorgebracht. Auch wäre der BF im Jahre 2010 legal nach Österreich eingereist. Würde der BF in China gesucht werden, so wäre es nicht erklärlich, dass er im Jahre 2010 legal China hätte verlassen können. Die Angaben wären somit widersprüchlich und wären im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gesteigert worden. Zudem würde es der Lebenserfahrung widersprechen, dass eine verfolgte Person erst nach 9 Jahren des illegalen Aufenthaltes erst ihren Asylantrag stellen würde. Das Vorbringen des BF wäre somit nicht glaubhaft, wäre widersprüchlich, bzw. als gesteigert zu qualifizieren und diesen wäre jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Auch hätte aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach China entgegenstünden. Der BF wäre insgesamt arbeitsfähig, hätte seinen Lebensunterhalt auch in China bis zu seiner Ausreise finanzieren können, bzw. würde nicht unter einer aktuell schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Die elementare Grundversorgung im Herkunftsland wäre jedenfalls gewährleistet. Der BF würde über familiäre Anknüfungspunkte in seiner Heimat verfügen. Im Bundesgebiet würden sich keine Personen befinden zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Damit wäre insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des BF zu rechnen wäre und dieser auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgehalten, dass der BF sich zwar bereits seit 2010 Zeit in Österreich befinden würde. Dieser hätte sich jedoch durchgehend illegal in Österreich befunden und nennenswerte private Bindungen an Österreich würden nicht vorliegen. In Österreich würde der BF über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Der BF würde jedoch in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.

Betreffend die Verhängung des Einreiseverbotes gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z6 FPG wurde ausgeführt, dass der BF insbesondere Mittel zur Sicherung seines Unerhaltes nicht nachweisen hätte können (Z6), bzw. dieser keine glaubwürdigen Fluchtgründe angegeben hätte. Eine Gesamtabwägung des Verhaltens, der Lebensumstände, sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einvereisverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig wäre.

Zur Anordnung der Unterkunftnahme wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren ein öffentliches Interesse für eine zügige Bearbeitung Ihres Asylverfahrens bestehen würde. Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland allein ergab sich keine Gefährdung. Und zu Beginn der angegebenen Gründe vor dem Bundesamt für das Verlassen des Heimatlandes ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten.

Beweiswürdigend wurde ferner auch ausgeführt, dass eine vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Der BF wäre nicht in der Lage gewesen eine konkrete Verfolgung glaubhaft und detailliert anzugeben. Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF würde sich ergeben, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht vorgebracht worden wäre. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF aufgrund der aus den Länderinformationen erschließlichen Informationen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich somit keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF selbst bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Bei der BF würde es sich offensichtlich um eine erwachsene, jungen Mann handeln, der auch bis zur Ausreise gearbeitet hätte. Es wäre ferner ebenso in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil Ihres Lebens in China verbracht habe und anscheinend gut zu Recht kam. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass die BF in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine existenzgefährdende Lage gerät.

Zusammenfassend wäre die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis gelangt, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass die BF mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aufgrund der Behauptungen der BF wäre weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF würden sich aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ableiten, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden.

In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend Spruchpunkt I ausgeführt, dass sämtliche seitens der BF im Rahmen Ihres Verfahrens getätigten Aussagen als nicht asylrelevant zu befinden waren. Das Asylrecht schütze Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne würde als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet. Derartige Maßnahmen hätte die BF im gesamten Verwaltungsverfahren mit keinem Wort dargelegt. Nach Ansicht der Behörde würde im gegenständlichen Verfahren kein asylbegründender Sachverhalt vorliegen, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne. Die BF hätte nicht glaubhaft machen können, dass ihr in Ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe oder Sie einer wohlbegründeten Furcht vor solcher ausgesetzt gewesen wäre.

Betreffend Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland der BF sich allein keine Gefährdung ergeben würde. Es wäre demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich gewesen. Ebenso wenig hätten sich in der Person der BF selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit ergeben. Es wäre daher davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen hätten sich keine Hinweise ergeben. Im gegenständlichen Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht würde, oder mit welchen dieser im Sinne des Art. 8 EMRK ein relevantes Familienleben führe.

Die Außerlandesbringung würde ferner daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Die Abschiebung des BF nach China wäre daher zulässig.

Der BF hätte entsprechend § 18 Abs. 1 AsylG Z4 Verfolgungsgründe nicht vorgebracht und daher hätte das Bundesamt der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es würde im gegenständlichen Verfahren ein öffentliches Interesse an der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme gem. §15b AsylG 2005 geboten sein, da seitens der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden und das gegenständliche Verfahren dem öffentlichen und auch individuellen Interesse entsprechend raschest geführt und entschieden werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass betreffender Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verletzungen des Ermittlungsverfahrens in Folge von mangelhafter Beweisermittlung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben würde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sehr wohl detaillierte Ausführungen erstattet hat, die übereinstimmend mit den sich aus den Länderinformationen erschließlichen Länderinformationen erstattet hat. Der BF hätte auf sämtliche Fragen wahrheitsgemäß, glaubwürdig, nachvollziehbar und jedenfalls detailliert geantwortet und hätte an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt. Wird von der Behörde angeführt, dass der BF nicht alles Vorbringen bei der Erstbefragung vorgebracht hätte, so wäre darauf zu verweisen, dass eine Erstbefragung nicht die näheren Fluchtgründe erfassen müsse, sondern überwiegend der Ermittlung der Identität und der Reisroute dient. Stützt die Behörde ihre Ausführungen der Unglaubwürdigkeit zum Großteil auf eine Gegenüberstellung der Aussagen des BF während der Erstbefragung zu denen der Befragung vor dem BF, so hat sie dadurch gegen die Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht widersprochen. Der BF hätte seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen. Die Behörde hätte es verabsäumt den Ausführungen der BF von Amts wegen nachzugehen und sich mit dem individuellen Vorbringen sachlich in ausreichender Weise sachgerecht auseinanderzusetzen, bzw. ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die belangte Behörde hätte der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, obwohl sich dieser nicht widersprochen hätte und gleichbleibende substantiierte Aussagen erstattet habe. Von Seiten der chinesischen Regierung wäre keinesfalls von einer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit auszugehen, weshalb der BF als Flüchtling iSd GFK anzusehen wäre. Berichte von AI aus dem Jahre 2012 und 2013 betreffend die Enteignung von Häusern durch die chinesische Regierung, bzw. Zwangssterilisierungen, Zwangsabtreibungen wurden der Beschwerde beigelegt. Es wäre nicht wesentlich, dass der BF bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war, sondern dass der BF bei einer Rückkehr solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr zu erwarten hätte. Es wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr solchen ausgesetzt sein würde. Auch wäre das Einreiseverbot nicht zu verhängen gewesen. Dies, da die Behörde keine Prüfung der Gefährlichkeitprognose des BF vorgenommen hätte und ihre Entscheidung ausschließlich auf die Mittellosigkeit gestützt habe. Auf die Unbescholtenheit des BF wäre hinzuweisen. Es wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und das bisherige Verhalten des BF wäre mitberücksichtigen. Dabei wäre Art. 8 Abs. 2 EMRK mitberücksichtigen. Die Behörde hätte eine derartige Prüfung nicht ausreichend vorgenommen. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen, dem BF Asyl gem. §3 AsylG zuzuerkennen, ihm allenfalls gem. §8 AsylG subsidiären Schutz zuerkennen, ihr in eventu einen Aufenthaltstitel gem. §§57, 55 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, das zweijährige Einreiseverbot zu aufzuheben, bzw. zu verkürzen, bzw. in eventu das Verfahren zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China. Der BF ist legal im Jahr 2010 in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer lebt sei der Einreise illegal in Österreich und hat mit 05.04.2019 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlich schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer ist eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat zumutbar.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine fundierten Deutschkenntnisse und hat keine sonstigen exzeptionellen Bindungen oder einen besonderen Bezug zu Österreich.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

1.2. Zu den Beschwerdegründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die VR China aufgrund einer glaubwürdigen, sie unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der VR China wegen der von ihr angeführten Gründe asylrelevant bedroht wurde oder auf anderer Weise psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder einer solchen bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die seitens des Beschwerdeführers zu Protokoll gegebenen Gründe für das Verlassen der VR China sind insgesamt unglaubwürdig.

Bei einer Rückkehr in die VR China besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Familienangehörige in China.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. §57 AsylG kommt mangels Erfüllung der hierfür gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer kann insgesamt den Nachweis über Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht erbringen. Der BF hat sich seit seiner legalen Einreise im Jahre 2010 durchgehend ausnahmslos illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Besondere Bindungen zum Bundesgebiet, bzw. das Vorliegen besonderes integrativer Leistungen sind den Angaben des BF insgesamt nicht zu entnehmen. Auch nach Abwägung der privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet gem. Art. 8 EMRK ist die Ausweisung des BF rechtmäßig und das gem. §53 FPG verhängte befristete Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren ist angemessen und rechtskonform verhängt worden.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt, hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem BF ausreichend Gelegenheit eingeräumt sämtliches Vorbringen zu erstatten und hat wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist, nachvollziehbar und begründet das Vorbringen des BF einer rechtlichen Würdigung unterzogen.

Die Beschwerdeschrift hat es unterlassen ein konkretes und ein auf die Ausführungen des BF unmittelbar bezogenes substantiell begründetes ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Welche konkreten Ausführungen der Behörde und des BF einer neuerlichen bzw. ergänzenden Erörterung im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG notwendigerweise benötigen würden, bzw. nicht bereits in Zuge der Beschwerdeschrift substantiell begründet vorgebracht hätten werden können, hat die Beschwerdeschrift konkret aufzuzeigen nicht vermocht. Der dem Verfahren zu Grunde liegende entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vollständig durch das BFA ermittelt und war dem vorliegenden Verwaltungsakt abschließend zu entnehmen. Die gegenständliche Entscheidung konnte somit ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffen werden und die Durchführung einer solchen war in casu nicht erforderlich.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Zu China werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018.)

0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage.

Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018).

Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).

International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018).

Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).

Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).

Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018).

Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017).

China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a).

Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)

Xinjiang

Widerstand gegen die Zentralregierung und die lokale Regierungspolitik wurde 2016 in friedlichen Protesten, aber auch durch Einsatz von Sprengsätzen und andere gewalttätigen Angriffe ausgedrückt. Die chinesische Regierung behauptet, in der Region terroristischen Kräften gegenüber zu stehen und führt Counterterror-Operationen durch (HRW 12.1.2017). Im Namen der Terrorismusbekämpfung kam es zu Belästigungen durch Beamte, zu willkürlichen Festnahmen und zu beschleunigten Gerichtsverfahren gegenüber Personengruppen, welche friedlich ihrem Recht auf Meinungsäußerung nachkamen (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Details über Proteste, Gewalt und Terrorismus sind jedoch aufgrund

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten