Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2198396-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zahl 16-1102022403/160070793, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.
2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er eines Tages in Ghazni mit einem Taxi unterwegs gewesen sei und von den Taliban aufgehalten worden sei. Nachdem sie ihm alle Dokumente abgenommen hätten, sei es zu einer Schießerei gekommen, woraufhin der BF in den Iran geflüchtet sei. Da sein Aufenthalt im Iran jedoch illegal gewesen sei, habe er sich vor einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan gefürchtet. Bei einer Rückkehr würde er verfolgt werden. Zu seinen persönlichen Daten im Heimatland befragt, erklärte der BF, dass er schiitischer Hazara sei, aus der Provinz Ghazni stamme und im Heimatland neun Jahre die Grundschule besucht habe. Anschließend sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen.
3. Am 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er ihm keine Medikamente verschrieben worden seien und er nicht in ärztlicher Behandlung stehe.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass seine Eltern, drei Schwestern, ein Bruder sowie seine Ehefrau nach wie vor in Afghanistan aufhältig seien. Die Schule habe er im Alter von 14 Jahren abgebrochen und anschließend habe er seinem Vater am Bau und in der Landwirtschaft geholfen. Im Iran sei er als Steinschneider tätig gewesen, sei jedoch nach zwei Jahren wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Befragt, ob seine Familie im Heimatland irgendwelche Besitztümer habe, erklärte der BF, dass sein Vater ein Grundstück habe. Nach seiner Überstellung aus dem Iran habe der BF in Afghanistan geheiratet und anschließend mit seiner Ehefrau in seinem Elternhaus gelebt. Mit seiner Ehefrau stehe der BF in regelmäßigem Kontakt über das Internet.
Zu seinem Fluchtweg befragt, gab der BF an, dass er im Iran als Steinschneider gearbeitet habe, um sich die Schleppung vom Iran in die Türkei zu finanzieren. Zudem habe er 1500,- US-Dollar vom Bruder des Ehemannes seiner Schwester erhalten. Sein Reiseziel sei Finnland gewesen, da dort sein Bruder aufhältig sei.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei oder Strafrechtsdelikte begangen habe. Die Fragen, ob er von der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder sonstigen Behörden gesucht oder festgenommen worden sei, wurden vom BF ebenfalls verneint. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und sei im Heimatland auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion verfolgt worden. Zum Grund für seine Ausreise befragt, brachte der BF vor, dass er gerade mit dem Taxi auf dem Weg nach Kabul gewesen sei, als ihn vier maskierten Personen mit Kalaschnikows auf dem Motorrad angehalten hätten. In weiterer Folge hätten sie den BF sowie die weiteren Fahrgäste zu einem Garten gebracht und die Geldtasche, die Tazkira sowie das Telefon abgenommen. In einem Verhör hätten sie zudem durch Schläge und Ohrfeigen in Erfahrung bringen wollen, ob der BF Soldat, Polizist oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle sei. Plötzlich seien Schüssen gefallen, was die Taliban irritiert habe, weswegen einer der Fahrgäste einen Talib angegriffen habe. Der BF habe diesen Moment genutzt, um zum Auto zu laufen und sich dabei durch den Bruch der Scheibe am Hals verletzt. In weiterer Folge seien sie in Richtung Kabul gefahren, wo der BF seine Familie verständigt habe. Anschließend habe er von einem Freund Geld geborgt und sei mit dem Bus über Nimroz in den Iran gefahren. Die Fluchtgeschichte könne der BF jedoch nicht mit Beweismitteln untermauern. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden, da die Taliban mittlerweile stärker geworden seien und weder Präsident noch die Regierung Sicherheit garantieren könne. Der BF habe sich nicht an staatliche Behörden gewandt, da Teile der Regierung den Taliban angehören würden. Zudem würde der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara nicht ernstgenommen werden. Die Frage, ob er bei einer Rückkehr mit Polizei oder anderen Behörden Probleme bekommen könnte, wurde vom BF verneint. Befragt, wieso er nicht in eine andere Stadt oder Landesteil gezogen sei, entgegnete der BF, dass in anderen Provinzen Tadschiken oder Paschtunen leben würden, die den Hazara feindlich gestimmt seien. Außerdem würden ihn die Taliban in jeder Region finden. Zur Frage, wann der Vorfall mit dem Bus gewesen sei, erklärte der BF, dass dieses Ereignis vor etwa zwei Jahren und sechs Monaten gewesen sei, an den genauen Wochentag könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. In Kabul habe er seine Familie besuchen wollen. Befragt, woher er wisse, dass die anderen Männer Taliban gewesen seien, brachte der BF vor, dass ihre Gesichter maskiert gewesen seien, paschtunische Kleidung und Turbane getragen hätten. Im Taxi nach Kabul seien noch zwei weitere Männer, ebenfalls Hazara, anwesend gewesen. Zur Frage, weshalb die Taliban nach dem BF suchen sollten, erwiderte der BF, dass sie seine konkrete Funktion für die Regierung erfahren hätten wollen und er überdies der Volksgruppe der Hazara angehöre. Befragt, ob die Taliban versucht hätten, das Taxi zu verfolgen, brachte der BF vor, dass er nur Schüsse gehört habe und ansonsten niemanden mehr gesehen habe.
Zu seinem Privat-und Familienleben in Österreich befragt, gab der BF an, dass er am 08.01.2016 im Bundesgebiet eingereist sei und seit 15.07.2017 als Kochlehrling beschäftigt sei. Er habe bereits einen Deutschkurs mit anschließender Prüfung absolviert und habe in Österreich zahlreiche Freunde, sei jedoch kein Mitglied in einem Verein. Die Fragen, ob er jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel gewesen sei oder Opfer von Gewalt geworden sei, wurden vom BF verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein ÖSD Zertifikat vom 15.03.2017 auf dem Niveau A2, eine Teilnahmebestätigung vom 14.11.2016 über eine Kompetenzanalyse der Tiroler Sozialen Dienste, ein Zeitungsartikel, eine Bestätigung vom 05.03.2018 über die Absolvierung von Hilfstätigkeiten sowie gemeinnützigen Tätigkeiten bei den Gebietskörperschaften, Teilnahmebestätigung vom 01.03.2018 über die Absolvierung eines Kurses auf dem Niveau A2 zwischen dem 02.02.2017 und dem 01.12.2017, Arbeitsbestätigung eines Gemeindeamtes vom 06.03.2018 über die Verrichtung von Bauhofarbeiten, Arbeitsbestätigung einer Gemeinde vom 08.02.2018, ein Empfehlungsschreiben vom 25.02.2018, ein positives Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des BF vom 17.04.2018, ein Dienstzettel für Lehrlinge vom 23.06.2017, ein Lehrvertrag vom 04.09.2017 über eine Lehrausbildung als Koch vom 15.06.2017 bis zum 14.06.2020, Lohnabrechnungen vom Juni 2017-März 2018, ein Originaldokument sowie einige Fotos zur Vorlage gebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass der BF eine Verfolgungsgefahr in der Heimat mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Bei der Einvernahme habe er sein Vorbringen zwar wiederholt und konkretisiert, habe jedoch diverse Angaben gemacht, die die erkennende Behörde nicht nachvollziehen habe können. Die Angabe des BF, von den Behörden keine Hilfe zu erwarten, könne sich die erkennende Behörde nicht anschließen. Somit gehe seine Angabe, die Polizei bzw. Behörden wären dem BF gegenüber nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen, ins Leere. Insbesondere habe er nicht einmal versucht, die Behörden um Hilfe zu bitten. Bezüglich der vom BF angeführten Probleme als Schiit und Hazara sei auf ein Gutachten zur Lage der Hazara vom 17.02.2016 zu verweisen, wonach nicht bekannt geworden sei, dass die Taliban ihre Hazara Geiseln bewaffnet und in den Krieg gestellt hätten. Da die Taliban derzeit einen Partisanenkrieg führen würden, könnten sie Soldaten, denen sie nicht vertrauen und die Schiiten seien, nicht mitnehmen. Eine asylrelevante Verfolgung sei vor diesem Hintergrund auch absolut nicht ersichtlich. Ebenso erschließe sich der erkennenden Behörde vor diesem Hintergrund nicht, warum der BF als Hazara oder Schiit nicht gehört werden sollte. Weiters sei anzumerken, dass der BF nur Mutmaßungen geäußert habe, dass es sich bei den vermeintlichen Angreifern um Mitglieder der Taliban gehandelt habe. Auch sei festzuhalten, dass er der Behörde nicht erklären habe können, warum die Taliban ihn überhaupt suchen würden sollten, da er keinen Tatverhalt dargelegt habe, der belegen würde, warum die Taliban gerade an ihm Interesse haben sollte. Der BF sei weder ein Mitarbeiter der Regierung oder afghanischer Behörden noch gebe es einen Umstand, warum er überhaupt für die Taliban von Interesse sein sollte. Ebenso gebe es in Afghanistan kein Meldewesen, wie ihn vor diesen Hintergründen überhaupt jemand finden sollte, sofern überhaupt jemand suche, was die erkennende Behörde ausdrücklich bezweifle, sei nicht ersichtlich. Auch sei auszuführen, dass sich die Familie des BF nach wie vor ohne Probleme in seinem Heimatort aufhalte. Zu den vom BF behaupteten Narben sei anzuführen, dass diese keinen tauglichen Beweis für sein Fluchtvorbringen darstellen würden. So könne anhand der Narben im Nachhinein weder der Vorfall selbst noch der Tathergang festgestellt werden. Anzuführen sei auch, dass der BF durch zahlreiche, für ihn sichere Staaten gereist sei. Im gegenständlichen Fall sei letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass seine Schilderungen aufgrund der gehäuften Widersprüche und auftretender Unplausibilitäten mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen würden und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien. Eine Ansiedelung in der Stadt Kabul könne dem BF zugemutet werden, da Kabul im Allgemeinen sogar eine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem BF somit zumutbar. Seine Muttersprache sei Dari und der BF verfüge über eine gute Schulbildung und habe Berufserfahrung. Glaubhaft sei, dass die Familie des BF in Afghanistan lebe. Eine Unterstützung durch diese sei anzunehmen. Ebenso lebe und arbeite die Ehefrau des BF in Kabul. Ebenso habe der BF nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Fall einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, weil er gesund und arbeitswillig sei. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorgeherrscht habe, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Die von ihm vorgebrachten Freund-und Bekanntschaften und seine gemeinnützigen Tätigkeiten seien ihm eindeutig zugute zu halten und seien ein eindeutiges Zeichen dafür, dass er ein anpassungsfähiger und sozial umgänglicher, junger Mann sei. Bezüglich seiner Lehre sei auszuführen, dass es ihm freistehe, sich auch in seinem Heimatland weiterzubilden oder einen ähnlichen Beruf zu ergreifen. Hinsichtlich der vorliegenden Unterstützungsschreiben bzw. Empfehlungsschreiben sei auszuführen, dass Unterstützungsschreiben keinen eindeutigen, aussagekräftigen Hinweis auf einen solch hohen Grad einer Integration darstellen würden, als dass ihn eine Rückkehrentscheidung in seinem Recht auf Privatleben derart beeinträchtigen würde, dass eine solche nicht in Frage käme.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde unterlassen habe, nähere Ermittlungen zur erkennbaren- westlichen Orientierung des BF anzustellen und ihn diesbezüglich zu befragen. Insbesondere hätte die Behörde den BF zu seiner Lebensweise in Österreich, seiner Wertehaltung und einer damit zusammenhängenden Rückkehrbefürchtung befragen müssen. Eine Rückkehrgefährdung des BF aufgrund seiner westlichen Orientierung hätte die Behörde jedenfalls auch von Amts wegen ermitteln müssen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Das BFA habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Ein weiterer erheblicher Verfahrensmangel resultiere aus den teilweise unzulässigen Quellenangaben in den angeführten Länderberichten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Dahingehend verkenne die Behörde allerdings die tatsächliche Situation in Kabul, weshalb nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne. Bezüglich der prekären Lage in Afghanistan wurde auf zahlreiche Länderberichte sowie einen Online-Artikel von Friederike Stahlmann verwiesen. Aus den vorliegenden Länderberichten und den UNHCR-Richtlinien gehe deutlich hervor, dass der afghanische Staat derzeit nicht in der Lage sei, den BF vor den ihm drohenden Verfolgungshandlungen effektiv zu schützen. Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Allgemein formulierte Interessen würden in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des BF begründen zu können. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Insbesondere wurde der Beschwerdeführer hierbei umfassend betreffend die Gründe für die Erhebung der Beschwerde sowie zu dem genauen Ablauf und einzelnen Details der bereits bei der ersten Instanz angeführten Fluchterzählung befragt. Befragt, weshalb er Beschwerde erhoben habe, erklärte der BF, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei und er deshalb nicht zurückkehren könne. In seiner Einvernahme vor dem BFA habe er zudem nicht angegeben, dass er sich nach seiner Abschiebung vom Iran nach Afghanistan im Bezirk Jaghori aufgehalten habe und dort seinem Bruder im Restaurant geholfen habe. Auf Aufforderung, weitere Ergänzungen anzugeben, führte der BF aus, dass ihm ein guter Freund eines Tages den Vorschlag unterbreitet habe, durch die Verrichtung einer gefährlichen Tätigkeit mehr zu verdienen, weshalb er in einem Hotel einen Mann getroffen habe, der ihm christliche Literatur angepriesen und über mögliche Gefahren aufgeklärt habe. In weiterer Folge habe der BF mit seinem Auto christliche Bücher übergeben, sich jedoch im Zuge seiner Einsätze immerzu verfolgt gefühlt. Als er eines Tages nach Jaghori gefahren sei, habe es ein konkretes Ereignis gegeben. Auf Vorhalt, wieso er diese geschilderte Ergänzung nicht bereits vor dem Bundesamt angegeben habe, entgegnete der BF, dass er zu dieser Zeit unter Stress gelitten habe und sein Vorbringen zudem nicht durch die Vorlage von Beweismitteln untermauern habe können. Zur Frage, welchen Beweis er nunmehr vorweisen könne, erklärte der BF, dass er einen Brief eines Mullahs vorlege, in welchem festgehalten sei, dass er mit bestimmten Personen in Kontakt gestanden sei, die christliche Literatur verbreitet hätten. Zum weiteren Vorhalt, weshalb er den geschilderten Fluchtgrund weder im Rahmen der Erstbefragung noch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, brachte der BF vor, dass er bei der Erstbefragung erst in Österreich angekommen sei und auch bei der niederschriftlichen Einvernahme ohne Vorlage eines Beweises Angst gehabt habe. Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass er im Zuge der Erstbefragung explizit nach seinem Fluchtgrund gefragt worden sei, woraufhin der BF entgegnete, dass er das besagte Ereignis bereits angesprochen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass die Anhaltung durch die Taliban anscheinend nicht der tatsächliche Grund für seine Asylantragstellung gewesen sei, wenn er nunmehr zwei Jahre später den wahren Grund für seine Flucht angegeben habe, entgegnete der BF, dass er dieses Vorbringen aus Furcht für sich behalten habe, da er ohne Beweise als Lügner qualifiziert worden wäre. Befragt, woher er das vorgelegte Bescheinigungsmittel habe, gab der BF an, er habe den Brief von seinem Bruder erhalten, der diesen wiederum vom Vater bekommen habe. Auf weiteren Vorhalt, weshalb er dieses Bescheinigungsmittel nicht bereits zuvor beigeschafft habe, erwiderte der BF, dass ihm sein Vater erst zwei Monate nach der letzten Einvernahme mitgeteilt habe, dass ihm ein Freund eine Kopie des besagten Briefes besorgt habe. Nach seiner Einvernahme habe der BF Kontakt mit seinem Bruder aufgenommen, der ihm den Brief anschließend per E-Mail übermittelt habe. Zur Frage, wo sein Vater den Brief genau erhalten habe, da dieser von mehreren Stempeln und Unterschriften gekennzeichnet sei, erklärte der BF, dass ihm diesen ein Freund überreicht habe, der ein Mullah niedrigen Ranges sei. Auf die Frage, weshalb dieser Mullah den Brief zwei Jahren nach seiner Ausreise erhalten sollte, gab der BF an, dass er nichts von seinem Beruf gewusst habe. Befragt, ob er nur christliches Material transportiert oder noch etwas anderes gemacht habe, brachte der BF vor, dass er üblicherweise nur Bücher geliefert, ab und zu aber auch Personen von einem Ort zum anderen chauffiert habe. Zur Frage, wieso man ihn deswegen nach wie vor verfolgen sollte, erwiderte der BF, dass man für den Transport christlicher Literatur die Todesstrafe erhalten könne. Zum Vorhalt, wieso er die Bücher nicht in einem Paket zugestellt habe, entgegnete der BF, dass er Material, dessen Inhalt er nicht kenne, nicht liefern würde. Zum weiteren Vorhalt, dass man keine Vertrauensbasis brauche, um jemanden zu finden, der ein Paket transportiere, erklärte der BF, dass man dies nicht über einen längeren Zeitraum machen würde. Zur weiteren Frage, wie oft er die besagten Bücher zugestellt habe, gab der BF an, dass er daran nicht interessiert gewesen sei, mitzuzählen, wie oft er unterwegs gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er sich die Anzahl solch gefährlicher Fahrten hätte merken müssen, erklärte der BF, dass er ein freidenkender Mensch sei und ihm deshalb die Anzahl seiner Fahrten nicht wichtig gewesen seien. Befragt, wieso er aufgrund dieses Transportes noch drei Jahre nach seiner Ausreise verfolgt werden sollte, erklärte der BF, dass man ihn aufgrund seines Aufenthalts in Europa nunmehr als "Abtrünnigen" ansehen würde. Zur Frage, ob er in Afghanistan wegen des Transportes bereits konkret bedroht worden sei, entgegnete der BF, dass er zwar das Gefühl gehabt habe, verfolgt zu werden, jedoch nicht bedroht worden sei. Befragt, wie er in Millionenstädten wie Kabul, Herat oder Mazar e-Sharif, wo es kein Meldewesen gebe, gefunden werden könnte, brachte der BF vor, dass die Taliban jeden finden könnten und ihn deshalb auch der gelehrte Rat, der ihn zum Tode verurteilt habe, aufspüren könne. Die Frage, ob er von seiner Verurteilung zum Tode bereits vor seiner Ausreise gewusst habe, wurde vom BF verneint. Auf weitere Frage, wieso er Afghanistan dann dennoch verlassen habe, führte der BF aus, dass die Taliban, die sein Taxi aufgehalten hätten, möglicherweise auch von diesem gelehrten Senat über seine Todesstrafe benachrichtigt worden seien.
Zum Vorfall mit der Anhaltung seines Taxis befragt, gab der BF zu Protokoll, dass man ihn und die anderen Fahrgäste mitten auf der Straße gestoppt habe und man sie zu einem Garten gebracht habe, wo sie durchsucht worden seien und dem BF das Handy sowie die Tazkira abgenommen hätten. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Angreifer ausschließlich an ihm interessiert gewesen seien, da er kurz geschorene Haare gehabt habe und die Taliban möglicherweise auch von dem gelehrten Senat verständigt worden seien. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der Verständigung durch den gelehrten Senat im Rahmen der nichts angegeben habe, erklärte der BF, dass er damals auch das erzählt habe, was er nunmehr schildere. Zum Vorhalt des Richters, dass er selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner Behauptung nach den Büchern bzw. seinem Abfall vom Glauben gefragt worden wäre, brachte der BF vor, dass sie herausfinden hätten wollen, ob er für die Polizei oder das Militär arbeite. Alle übrigen Fahrgäste des Taxis seien von den Angreifern nur oberflächlich kontrolliert worden. Zur Frage, wie er den Männern entkommen sei, erwiderte der BF, dass man Schüsse gehört habe und mehrere Fahrgäste weggegangen seien, um eine Verteidigungslinie zu bilden. Die übrigen Fahrgäste, die beim BF geblieben seien, hätten einen Talib zu Boden gestoßen, was die Möglichkeit eröffnet habe, mit dem Auto wegzufahren. Die Frage, ob dies auch bedeute, dass die übrigen Fahrgäste nicht mehr im Fahrzeug gewesen seien, wurde vom BF bejaht. Befragt, wie viele der Fahrgäste eine Verteidigungslinie gebildet hätten, gab der BF an, dass er dies nicht mehr wisse. Ebenfalls könne er nicht mehr in Erinnerung rufen, ob einer oder mehrere Fahrgäste den erwähnten Talib zu Boden geworfen hätten. Auf Vorhalt, dass der bewaffnete Talib sich wieder erheben hätte können, entgegnete der BF, dass er von hinten gestoßen worden sei und die sie bei dieser Gelegenheit ins Auto gelangt seien. Zum weiteren Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sechs Personen innerhalb so kurzer Zeit in einem Kleinbus entkommen hätten können, obwohl ein Taliban mit einer Kalaschnikow auf sie schieße, erwiderte der BF, dass er diesen Vorfall nicht logisch erklären könne. Sein kausaler Ausreisegrund sei jedenfalls die Ausstellung der Tötung durch einen Mullah gewesen. Auf Vorhalt, dass er dies bei seiner Ausreise noch nicht gewusst habe, erklärte der BF, dass ihm jedoch seine gefährliche Arbeit bewusst gewesen sei.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass sich seine Eltern und seine Schwestern nach wie vor in Afghanistan befinden würden und es ihnen gesundheitlich gut gehe. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater sei in der Baubranche tätig. Zur Frage, wie oft er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt stehe, entgegnete der BF, dass es aufgrund von Auseinandersetzungen schwierig sei, mit diesen Kontakt aufzunehmen, er versuche jedoch, diese einmal im Monat zu erreichen. Auf Vorhalt, weshalb sein Vater ihm den besagten Brief nicht direkt, sondern über seinen Bruder zukommen habe lassen, erklärte der BF, dass er nicht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie stehe. Befragt, wieso ihm sein Vater das E-Mail nicht direkt schicken könne, erklärte der BF, dass er mit beiden darüber gesprochen habe, er jedoch nicht wisse, wer von ihnen ihm den Brief übermittelt habe. Zur Frage, womit seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt verdiene, entgegnete der BF, dass sie in einem Krankenhaus in Kabul tätig sei und er mit dieser einmal am Tag in Kontakt stehe. Er selbst habe im Heimatland mit seinem Vater auf einer Baustelle und in der Landwirtschaft gearbeitet, im Iran sei er als Steinschneider tätig gewesen. Befragt, ob er über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfüge, die für die Taliban von Interesse wären, brachte der BF vor, dass diese ihn aufgrund der Benachrichtigung durch den gelehrten Senat suchen würden und für den BF deshalb Gefahr drohe. Die Frage, ob er wegen des Vorfalls eine Anzeige bei der lokalen Polizei erstattet habe, wurde vom BF verneint, da er nur wegen der Anzeigeerhebung nicht in Ghazni bleiben habe wollen. Bescheinigungsmittel, die die angegebenen Bedrohungen belegen könnten, habe der BF nicht. Befragt, inwiefern sich seine persönliche Situation von jener eines anderen Hazara in Afghanistan unterscheide, gab der BF an, dass er als freidenkender, nicht religiöser Mensch im Herkunftsland nicht überleben würde. Die Frage, ob er in Kabul konkret bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Zur Frage, wieso er in weiterer Folge in den Iran ausgereist sei, obwohl er in Kabul nicht bedroht worden sei, erklärte der BF, dass er das Land aus Furcht verlassen habe. Seine Ehefrau habe ihn nicht begleiten können, da eine seiner Frau nicht gewissen Risiken aussetzen habe wollen. Auf Aufforderung, dass den Würdigungen des Bescheides zu entnehmen sei, dass sich Vorfälle in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat hauptsächlich gegen "high profile" Personen richten würden, entgegnete der BF, dass er aus Medien vernommen habe, dass es in Afghanistan oft Anschläge gebe, er selbst jedoch nicht alle Zeitungsartikel darüber gelesen habe.
Zu seiner Reiseroute befragt, führte der BF aus, dass er schlepperunterstützt nach Griechenland gereist sei und 1000 Dollar für die Reise von der Türkei bis nach Griechenland und 1,1 Millionen Toman für die Fahrt vom Iran in die Türkei bezahlt habe. Die Frage, ob er in der Türkei bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Zur Frage, wie er das Geld für den Schlepper aufgetrieben habe, erwiderte der BF, dass ihm sein in Australien lebender Cousin unterstützt habe und überdies im Iran gearbeitet habe. In Griechenland habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da dieses Land kein funktionierendes Asylsystem habe.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er eine Ausbildung absolviere und im Monat etwa 726,- Euro verdiene. Zur Frage, ob es in Österreich Personen gebe, zu denen er ein besonderes Nahe-und Abhängigkeitsverhältnis habe, erklärte der BF, dass er viele Freunde und Bekannte habe. Seinen Alltag in Österreich verbringe er mit Ski fahren oder Fußballspielen. Zur Frage, ob er in Afghanistan bereits in irgendeiner Weise bedroht worden sei, da er seinen religiösen Pflichten nicht wahrnehme, dass er im Heimatland mit seinen Handlungen äußerst vorsichtig gewesen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom BF ein Konvolut an Unterstützungserklärungen der Gemeinde Serfaus vom April 2019, eine Teilnahmebestätigung eines Werte-und Orientierungskurses vom 08.02.2017, ein Empfehlungsschreiben einer Leiterin für das Team "Integration", ein Lehrvertrag vom 23.06.2017 über den Lehrberuf als Koch mit Lehrzeit vom 15.06.2017 bis zum 14.06.2020, Lohnabrechnungen für Jänner, Februar und März 2019, ein Zwischenzeugnis vom 25.04.2019 über die Zuverlässigkeit des BF, ein Jahreszeugnis vom 07.02.2019 für das Schuljahr 2018/19 sowie ein Zertifikat vom 04.04.2018 über die Teilnahme am Gastronomie Teeseminar und ein Empfehlungsschreiben vom 24.04.2019 der Tiroler Fachberufsschule zur Vorlage gebracht.
8. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF vom 07.05.2019 wurde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Verhandlung und in der Beschwerde verwiesen und ausgeführt, dass selbst wenn davon ausgegangen werde, dass das Fluchtvorbringen, das zum Verlassen des Heimatlandes geführt habe, nicht asylrelevant sei, so sei zu befürchten, dass dem BF aufgrund seiner verfestigten Überzeugung und Einstellung in Afghanistan eine Abkehr vom Islam unterstellt werde. Jedenfalls würde er als "verwestlicht" angesehen werden und es bestehe schon aus diesem Grund die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Überdies wurde bezüglich Apostasie auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen. Es sei festzustellen, dass eine Gesamtschau eine drohende Verfolgung des BF aufgrund seiner politischen und religiösen Einstellungen und Lebensweise maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Der BF verfüge über Einstellungen und Verhaltensweisen, die aus Sicht regierungsfeindlicher Gruppen sowie konservativen Teilen der afghanischen Gesellschaft als "westlich" wahrgenommen werden würden. Zur außergewöhnlichen Integration des BF werde auf das bisherige Vorbringen und insbesondere auf vorgelegte Dokumente verwiesen. Der Stellungnahme wurde ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF vom 05.05.2019 angeschlossen.
10. Mit Urkundenvorlage vom 09.07.2019 wurde das bestandene Deutsch - Sprachdiplom B1 (ÖIF Integrationsprüfung), ein positives Jahreszeugin der zweiten Fachklasse des Lehrberufes Koch, sowie zwei weitere Zusatzdiplome (Vegan- Vegetarische Fachkraft, Diplomierter Käsekenner), in Vorlage gebracht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Ghazni aufgewachsen. Die Gattin, die Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder des BF sind nach wie vor in Afghanistan wohnhaft. Mit seinen in Afghanistan wohnhaften Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in regelmäßigen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2016 im Bundesgebiet auf.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.
1.2. Zu den Beschwerdegründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der von ihm im Verfahren angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans ist als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Masar - e Sharif und Herat sind über internationale Flughäfen erreichbare Städte.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, er hat in Österreich Deutschkurse besucht und eine Prüfung auf A2 Niveau absolviert. Der BF verrichtete gemeinnützige Tätigkeiten in einem Bauhof. Er verfügt in Österreich über keine Verwandte, hat jedoch österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer absolviert seit 15.06.2017 eine Lehre als Koch in einem Hotel und ist selbsterhaltungsfähig.
Das Bestehen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration, bzw. von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG):
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Afghanistan übernommen (Abschnitt 1; relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).
Anschläge in Kabul-Stadt
Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in KabulStadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend.
Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).
Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).
Überflutungen und Dürre
Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan,
Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und
94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).
Friedensgespräche
Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).
Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US- Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).
Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).
Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen, welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).
Quellen:
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AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival,
https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6- year-festival-190321064823472.html. Zugriff 26.3.2019
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AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,
https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-
shia-gathering-190308102222870.html. Zugriff 26.3.2019
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019):
Briefing Notes Afghanistan, liegen im Archiv der Staatendokumentation auf
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IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies
(17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods,
https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods
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NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a
Big Question: What Is Terrorism?,
https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html.
Zugriff 26.3.2019
-
Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff
26.3.2019
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Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghancapital-kabul-kill-6-during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL. Zugriff 26.3.2019
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Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources,
https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-
in-peace-talks-feud-sources-idUSKCN1 QZ2OU. Zugriff 26.3.2019
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Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte,
https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/i5568633/.
Zugriff
26.3.2019
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TDP - The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruz celebrations, https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistankabul-bombings-nowruz/, Zugriff 26.3.2019
-
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019): Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019),
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_
mar_2019_web.pdf, Zugriff 26.3.2019
-
VoA - Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election,
https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidentialelection/4840141.html, Zugriff 26.3.2019
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WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.- Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-of-us-taliban-
peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11
e9-8cfc- 2c5d0999c21e story.html?noredirect=on&utm
term=.ffa121b12dbc, Zugriff
26.3.2019
Kommentar:
Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Weiterführende Informationen zu der Friedensgesprächsrunde von Jänner 2019 können der KI vom 31.1.2019 entnommen werden.
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day
Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018, ua.
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (U