Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W164 2168757-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 1089760903-151473589/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 18.07. 2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben; XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 30.09.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei am XXXX geboren und habe zuletzt in der Provinz Herat, XXXX , gelebt. Er sei verheiratet. Seine Frau und seine beiden mj. Söhne seien noch in Afghanistan. Der Schwiegervater versorge die Familie. Der BF habe acht Jahre die Grundschule besucht. Von 2004 bis 2008 sei er bei der Armee gewesen und habe gegen Taliban gekämpft. Er habe zwei bis drei Taliban erschossen. Diese hätten einen Terroranschlag durchführen wollen. Seit dieser Zeit sei er immer wieder von Taliban verfolgt worden und habe Drohbriefe erhalten.
Im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 gab der BF an, er sei Hazara und bekenne sich zum Schiitischen Glauben. Er habe im Iran sieben bis acht Jahre lang die Abendschule besucht und dann als Friseur gearbeitet. Er sei gesund, stehe aber in psychologischer Behandlung, da er schlecht träume. Seine Eltern würden in Mazar-e-Sharif leben, seine Frau und seine Schwiegereltern in Herat. Der BF habe vier Jahre in der afghanischen Armee gedient. Am XXXX habe er sich mit seiner Truppe in der Provinz Paktika, Distrikt XXXX aufgehalten. Der Kommandant habe sich mit einer Gruppe von Amerikanern die Lage ansehen wollen und sei in eine Falle der Taliban geraten. Der Kommandant und 12 weitere Soldaten seien schwer verletzt worden. Die Truppe des BF sei zu Hilfe gerufen worden, sei ins Kampfgebiet gefahren und dort verteilt worden. Der BF habe mit vier weiteren Soldaten eine Stellung bezogen. Sie hätten auf die Taliban geschossen. Als seine Kollegen am nächsten Tag einkaufen gingen, seien sie nicht lebend zurückgekommen. Sie seien einem Anschlag zum Opfer gefallen.
Der BF habe in Mazar-e- Sharif ein Geschäft betrieben. Dort sei er nach seiner Rückkehr aus der Armee bedroht worden. Er sei aus diesem Grund nach Herat gezogen, habe dann dort ein Geschäft betrieben, seine Frau kennen gelernt und vier Jahre unbehelligt gelebt. Dann sei eines Abends, während sie eine Hochzeit besuchten, jemand in ihr Haus eingedrungen und habe alles verwüstet. Der BF sei daraufhin mit seiner Frau eine Zeit lang weggezogen, habe sein Geschäft aber weiterbetrieben. Nach Geschäftsschluss sei er stets mit dem Motorrad heimgefahren. Eines Abends sei ihm ein Motorrad entgegengekommen, habe ihn geblendet und sei auf ihn zugefahren. Der BF habe ausweichen können und es sei auf ihn geschossen worden. Der BF habe seine Frau und die Kinder mit dem Taxi zu den Schwiegereltern gebracht und den Vorfall mit seiner Frau besprochen. Man entschied, dass er das Land schlepperunterstützt verlassen sollte. Zur Polizei sei der BF nicht gegangen.
Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2017, Zl. 1089760903-151473589/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Gründe seiner Ausreise in der Erstbefragung anders geschildert habe, als anlässlich seiner Befragung durch das BFA. Der vom BF am 26.6.2017 geschilderte Fluchtgrund habe in der Gegenüberstellung mit den Angaben der Erstbefragung "nur äußerst schwach in Verbindung gebracht werden" können. Der Umstand, dass der BF sieben Jahre unbehelligt leben und ein Geschäft mit Öffentlichkeitswirkung habe führen können, lasse seine Schilderung unglaubwürdig erscheinen. Bei einer wirklichen Bedrohung wäre der BF nicht in der Lage gewesen, einer direkten Konfrontation mit den Taliban auszuweichen. Der BF habe bezüglich jener Taliban, auf die er geschossen hatte, unterschiedliche Zahlenangaben (zwei bis drei in der Erstbefragung, drei bis vier vor dem BFA). Es sei davon auszugehen, dass sich bei jedem Menschen, der eine derartige Situation erlebt hatte, die genaue Zahl der von ihm erschossenen Taliban "unvergesslich in das Gehirn eingebrannt" hätte. In der Erstbefragung habe der BF von einem Terroranschlag berichtet. In der Befragung durch das BFA habe er geschildert, dass er von einer Militäreinheit zu Hilfe geholt wurde. Den Wohnungseinbruch, den Mordanschlag und die Drohbriefe habe der BF in der Erstbefragung noch nicht erwähnt.
Der BF werde in seinem Heimatstaat nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität, politischen oder religiösen Gesinnung, oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Der BF würde im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht unversorgt sein. Er sei gut ausgebildet und flexibel und würde am Arbeitsmarkt gute Chancen vorfinden. Der BF habe Familie in Mazar e-Sharif und Kabul. Er habe kaufmännisches Verständnis, Organisationstalent, sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Er habe nur kurze Zeit Psychotherapie in Anspruch nehmen müssen. Der BF habe in seinem Herkunftsstaat nicht mit einer Verletzung der ihm aus Art 3 EMRK zstehenden Rechte zu rechnen. Einer Rückkehrentscheidung würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe entgegenstehen.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung zugewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde sei nicht auf das individuelle Vorbringen des BF eingegangen und habe eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verabsäumt. Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Er habe vier Jahre in der afghanischen Armee gedient, und während dieser Zeit zwei bis drei Taliban-Mitglieder erschossen. Aus diesem Grund sei der BF von den Taliban verfolgt worden, habe Drohbriefe erhalten und habe Afghanistan verlassen. Der Umstand, dass der BF für das afghanische Militär tätig war, sei den Taliban bekannt geworden. Dies lasse dem BF Afghanistan in erheblichem Ausmaß gefährlich erscheinen. Es sei eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben. Der BF habe keine wichtige Tatsachen verheimlicht. Die Erstbefragung habe gem. § 19 AsylG der Identität und der Reiseroute des Fremden gedient. Sie habe sich nicht primär auf die Fluchtgründe zu beziehen gehabt. Auch sei bei der Erstbefragung ein Laie als Dolmetscher herangezogen worden.Der Umstand, dass der BF für das afghanische Militär tätig war und deshalb von den Taliban bedroht wurde, zeige, dass ein funktionierender staatlicher Schutzmechanismus in Afghanistan nicht existiere um für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Der BF machte weitere Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan.
Im Zuge des weiteren Beschwerdeverfahrens legte der BF folgende Nachweise zu seiner Integration in Österreich vor: Zeugnis über den Pflichtschulabschluss der Externistenkommission der Pflichtschulabschlussprüfung NMS XXXX vom 15.02.2019; ÖSD-Zertifikat A2 GER vom 21.07.2017; ÖSD Zertifikat B1 GER vom 13.02.2018; Karte für freiwillige Mitarbeiter der XXXX vom 01.03.2019.
Am 18.07.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm und ergänzende Fragen bezüglich seines Fluchtvorbringens beantwortete. Die belange Behörde hatte ihre Teilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom 25.4.2019 abgesagt. Das Protokoll der Verhandlung wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Daikundi geboren. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Im Alter von etwa fünf Jahren zog er mit seinen Eltern in den Iran, besuchte dort etwa acht Jahre lang die Abendschule und arbeitete dann in einer Glasfabrik. Nebenbei arbeitete er bei einem Friseur, der ihn auch anlernte. Nachdem die Familie wieder nach Afghanistan gezogen war, meldete sich der BF zur afghanischen Armee und verpflichtete sich zunächst für drei Jahre. Er wurde vor allem in den Provinzen Paktyja und Paktika eingesetzt. Eines Tages - der BF nannte das Datum XXXX - war der BF mit seiner Truppe in Paktika, im Distrikt XXXX eingesetzt und hielt sich dort in einem Camp auf, als sein Kommandant (der BF nannte seinen Namen und legte sein Militärbuch vor) ihn und seine Kameraden zu einem Tatort zu Hilfe rief. Der Kommandant war, als er die Lage erkunden wollte mit mehreren seiner Soldaten von Taliban schwer angegriffen worden. Der BF hatte nun mit anderen Soldaten auf Befehl seines Kommandanten aus einer Nähe von wenigen Metern auf Taliban zu schießen. Auf beiden Seiten gab es Tote. Der BF blieb unverletzt. Am nächsten Tag gingen einige Kameraden des BF, die mit ihm gekämpft hatten, mit Erlaubnis des Kommandanten in die in unmittelbarer Nähe des Camps befindliche Kleinstadt zum Bazar. Dies hatte bis dahin als relativ ungefährliches Vergnügen gegolten. Der BF blieb im Camp und hörte von dort einen explosionsartigen Krach, Schreie und Schüsse. Eine Gruppe von Soldaten fuhr hin und kam mit den toten Kameraden und weiteren verletzten Zivilisten wieder, die im Camp ärztlich versorgt wurden. Nach diesen Vorfällen ließ sich der BF beurlauben - ihm ging es psychisch nicht gut wegen des Erlebten. Nach dem Urlaub wurde er in einer anderen Provinz eingesetzt. Als der Dreijahresvertrag mit der afghanischen Armee vorüber war, unterschrieb der BF einen neuen Vertrag für ein weiteres Jahr und kam als Heeres-Friseur zum Einsatz. Eines Tages sprach ihn sein Kommandant an, und teilte ihm mit, dass er vorsichtig sein müsse:
Rund um die genannte Militär-Operation hätten Kameraden des BF Fotos gemacht. Der BF scheine auf manchen dieser Fotos auf. Dem Kommandanten sei im Zuge einer nachfolgenden Operation bekannt geworden, dass diese Fotos in die Hände der Taliban geraten wären. Der BF beendete daraufhin seinen Dienst bei der afghanischen Armee und machte in Mazar-e-Sharif einen Friseurladen auf, den er etwa zwei Jahre unbehelligt führen konnte. Dann erhielt er einen Anruf von einer Person, die kaum Dari konnte. Er wurde aufgefordert, zu tun, was man von ihm verlange. Der BF solle sich stellen. "Kameraden" des Anrufers seien bei der genannten Militäroperation getötet worden. Der BF ließ die Person reden und legte auf. Als er zwei Wochen später einen zweiten Anruf erhielt, wurde er damit bedroht, dass man ihn und seine Familie leicht finden könne. Der BF beschloss daraufhin nach Herat zu ziehen. Dort hatte er einen Bekannten. Er schlug seinen Eltern vor, mit ihm zu ziehen, was diese auch taten. In XXXX , einem Außenbezirk der Stadt Herat machte der BF einen neuen Friesurladen auf, heiratete und bekam zwei Kinder. Die Eltern blieben bis zu seiner Hochzeit und zogen dann wieder nach Mazar-e-Sharif. Der BF lebte etwa vier Jahre unbehelligt mit seiner Familie in Herat. Als die Familie dann eines Tages nach dem Besuch einer Hochzeitsfeier nach Hause kam, fand sie das Haus im Inneren verwüstet vor. Da nicht etwa Wertsachen gestohlen sondern gewütet worden war, brachte der BF dies mit der ihm seit Jahren drohenden Gefahr in Verbindung und beschloss, mit seiner Frau und seinen Kindern innerhalb der Stadt umzuziehen. Sein Geschäft - es lag in einer sehr belebten Straße nahe einer Polizeistation - blieb unbehelligt. Etwa fünf Monate später wollte der BF nach Geschäftsschluss heimfahren, als ein Motorrad auf ihn zufuhr, nicht abblendete und beschleunigte. Dem BF gelang es in eine Seitengasse auszuweichen. Er hörte von hinten Schüsse, versteckte sich und rief ein Taxi. Seine Familie brachte er zu den Schwiegereltern. Dort wurde nach familiären Beratungen entschieden, dass der BF das Land verlassen sollte. Der BF hat in Österreich mittlerweile die Deutschprüfung B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, GER, abgeschlossen und den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er ist ehrenamtlich als Freiwilliger für die XXXX tätig. Eine Bestätigung der XXXX Soziale Dienste GmbH über 560 Stunden an freiwilliger Tätigkeit für Menschen mit Behinderung seit November 2018 wurde vorgelegt. Der bei der Verhandlung anwesende Leiter der XXXX gab an, dass er dem BF eine Anstellung mit gleichzeitiger Ausbildung zum Fachsozialbetreuer Behindertenarbeit in Aussicht stellen könne.
Allgemeine Länderfeststellungen:
Quelle: UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, HCR/EG/AFG/18/02:
Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften, mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) gegenüberstehen.
Dem UN-Generalsekretär zufolge steht Afghanistan weiterhin vor immensen sicherheitsbezogenen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Sicherheitslage soll sich insgesamt weiter verschlechtert und zu einer sogenannten "erodierenden Pattsituation" geführt haben. Berichten zufolge haben sich die ANDSF grundsätzlich als fähig erwiesen, die Provinzhauptstädte und die wichtigsten städtischen Zentren zu verteidigen, im ländlichen Raum hingegen mussten sie beträchtliche Gebiete den Taliban überlasssen. Es heißt jedoch, dass die ANDSF mit unhaltbar hohen Ausfallraten und sinkender Moral zu kämpfen haben.
Es wird berichtet, dass die Taliban zum 31. Januar 2018, 43,7 Prozent aller Distrikte Afghanistans kontrolliert oder für sich beansprucht haben. Die Taliban haben ihre Angriffe in Kabul und anderen großen Ballungsräumen verstärkt, mit zunehmenden Fokus auf afghanische Sicherheitskräfte, die große Verluste zu beklagen haben. Das ganze Jahr 2017 hindurch führten die Taliban mehrere umfangreiche Offensiven mit dem Ziel durch, Verwaltungszentren von Distrikten zu erobern. Es gelang ihnen mehrere solcher Zentren unter ihre Kontrolle zu bringen und vorübergehend zu halten. Meldungen zufolge festigten die Taliban gleichzeitig ihre Kontrolle über größtenteils ländliche Gebiete, was ihnen ermöglichte, häufigere Angriffe - insbesondere im Norden Afghanistans - durchzuführen. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat (ISIS)52 inzwischen trotz verstärkter internationaler und afghanischer Militäroperationen widerstandsfähig blieb. Sein kontinuierliches Engagement hinsichtlich Auseinandersetzungen sowohl mit der afghanischen Regierung als auch mit den Taliban scheint "anzudeuten, dass die Gruppe ihren geografischen Aktionsradius ausgeweitet und begonnen hat, ihre Präsenz auch über den Osten des Landes hinaus zu festigen". ISIS soll inländische und ausländische militärische Ziele und die Zivilbevölkerung angegriffen haben, wovon insbesondere religiöse Stätten, geistige Führer und Gläubige, Schiiten, Journalisten und Medienorganisationen betroffen waren, sowie Anschläge gegen Ziele verübt haben, die sich anscheinend gegen die internationale Gemeinschaft richteten. Es heißt, dass diese Angriffe konfessioneller Art "eine beängstigende Entwicklung im bewaffneten Konflikt Afghanistans" anzeigten.
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor unbeständig und die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. In den Jahren nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte 2014 waren eine fortgesetzte Verschlechterung der Sicherheitslage und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in Afghanistan zu beobachten. Aus Berichten geht hervor, dass die Taliban ihre Offensive zur Ausweitung ihrer Kontrolle über weitere Distrikte fortsetzt, während der Islamische Staat angeblich immer nachdrücklicher seine Fähigkeit unter Beweis stellt, seine geografische Reichweite auszudehnen, was eine weitere Destabilisierung der Sicherheitslage zur Folge hat.
Von dem Konflikt sind weiterhin alle Landesteile betroffen. Seit dem Beschluss der Regierung, Bevölkerungszentren und strategische ländliche Gebiete zu verteidigen, haben sich die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) und der afghanischen Regierung intensiviert. Es wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte immer öfter bewusst auf Zivilisten gerichtete Anschläge durchführen, vor allem durch Selbstmordanschläge mit improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und komplexe Angriffe. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen ihre groß angelegten Angriffe in Kabul und anderen Städten fort und festigen ihre Kontrolle über ländliche Gebiete. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit und Effektivität der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) geäußert, die Sicherheit und Stabilität in ganz Afghanistan zu gewährleisten.
Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung einschließlich Frauen, Kindern, ethnischer Minderheiten, Häftlingen und anderer Gruppen sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden laut Berichten in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert.
henrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten weit verbreitet sind.
Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihrer Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Religionsfreiheit, auf politische Teilhabe sowie auf Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung sowie zu ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen das Fehlen staatlicher Justizmechanismen oder -dienste dazu aus, eigene, parallele "Justiz"-Strukturen - vor allem, wenn auch nicht ausschließlich - in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen. UNAMA stellt fest, dass "alle von einer parallelen Justizstruktur durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen verhängten Strafen nach afghanischem Recht unrechtmäßig sind, eine rechtswidrige Handlung darstellen und als Kriegsverbrechen eingestuft werden können". Zu den durch parallele Justizstrukturen verhängten Strafen zählen öffentliche Hinrichtungen durch Steinigung und Erschießen, Schläge und Auspeitschung sowie Amputation. Berichten zufolge erheben regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zudem in Gebieten, in denen sie die Einrichtung paralleler Regierungsstrukturen anstreben, illegale Steuern.
Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der nach nationalem und internationalem Recht bestehenden Verpflichtung Afghanistans diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsführung Afghanistans und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass afghanische Bürger Bestechungsgelder zahlen müssen, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten, etwa dem Büro des Provinzgouverneurs, dem Büro des Gemeindevorstehers und der Zollstelle. Innerhalb der Polizei, so heißt es, seien Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem sei auf ähnliche Weise von weitverbreiteter Korruption betroffen.
Berichten zufolge wenden sich lokale Gemeinschaften in einigen Gebieten an parallele Justizstrukturen, etwa örtliche Räte oder Ältestenräte oder Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle zu regeln. UNAMA stellt allerdings fest, dass diese Strukturen den Gemeinschaften in der Regel aufgezwungen werden und dass die in diesem Rahmen verhängten Strafen wie Hinrichtungen und Amputationen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen darstellen.
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge Zivilisten vorsätzlich entführt und getötet, um sie für die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der Regierung zu bestrafen, wobei die Tötungen anderen als Warnung dienen sollten. AGEs sollen verschiedene Mittel als Warnung einsetzen, um Zivilisten davon abzuhalten, die Regierung zu unterstützen, darunter SMS, Sendungen im örtlichen Radio, soziale Medien und sogenannte Nachtbriefe" (shab nameha). Wo es AGEs nicht gelang, Unterstützung in der Öffentlichkeit zu finden, schikanieren sie laut Berichten örtliche Gemeinschaften, schüchtern sie ein und bestrafen die örtliche Bevölkerung für ihre tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der Regierung oder einer rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppe. Zivilisten, die sie der "Spionage für" die Regierung beschuldigen, werden in Schnellverfahren von parallelen und illegalen, von AGEs eingerichteten Justizstrukturen abgeurteilt; die Strafe für derartige angebliche "Verbrechen" ist in der Regel die Hinrichtung.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung.
Gemäß der Verfassung darf niemand ohne ordentliches Gerichtsverfahren festgenommen oder inhaftiert werden. Die Verfassung enthält außerdem ein absolutes Verbot des Einsatzes von Folter. Der Einsatz von Folter stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat dar, während die harte Bestrafung von Kindern durch das Jugendgesetz untersagt ist. Darüber hinaus verabschiedete das Oberhaus der Nationalversammlung im Januar 2018 den konsolidierten Wortlaut eines neuen Anti-Folter-Gesetzes. Trotz dieser Rechtsgarantien bestehen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber Häftlingen, insbesondere von im Zusammenhang mit dem Konflikt verhafteten Personen, denen Unterstützung von regierungsfeindlichen Kräften zur Last gelegt wird und die in Gefängnissen des Inlandsgeheimdienstes (NDS), der afghanischen nationalen Polizei (ANP) (einschließlich der afghanischen nationalen Grenzpolizei ANBP), der afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) und der afghanischen lokalen Polizei (ALP) inhaftiert sind. UNAMA berichtete 2017, dass in vom Inlandsgeheimdienst (NDS) betriebenen Gefängnissen in fünf Provinzen "systematisch oder regelmäßig und weitverbreitet" gefoltert wird und dass "ausreichend glaubhaften und verlässlichen Berichten zufolge in 17 anderen Provinz- oder staatlichen Einrichtungen des Inlandsgeheimdienstes gefoltert wird". UNAMA dokumentierte außerdem "systematische Folterung und Misshandlung" in Haftanstalten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) oder der afghanischen nationalen Grenzpolizei (ANBP) in den Provinzen Kandahar und Nangarhar sowie "Berichte über Verstöße in 20 anderen Provinzen, wobei die Behandlung von Häftlingen durch die ANP in den Provinzen Farah und Herat" besondere Sorge bereitet. Unter den Inhaftierten, bei denen die Anwendung von Folter festgestellt wurde, befanden sich auch Kinder.
UNAMA meldete auch Fälle von extralegalen Hinrichtungen und Zwangsverschleppungen von Inhaftierten im Gewahrsam der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei. Es wird berichtet, dass der afghanische Inlandsgeheimdienst, die afghanische nationale Polizei und die afghanische lokale Polizei Folter einsetzen, um Geständnisse zu erpressen, die dann routinemäßig von den Strafgerichten als Beweismittel zugelassen werden. Trotz der Bemühungen des Inlandsgeheimdienstes, die internen Aufsichtsmechanismen zu stärken, heißt es in Berichten, dass weiterhin eine "allgemeine Kultur der Straflosigkeit" herrscht.
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden.
Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP), gehen weiter. Auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) werden häufig angegriffen.
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für regierungsnahe Kräfte, darunter die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), verdächtigt werden. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiteten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) gegen ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung vorgehen.
Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative:
Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. Eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, ist nicht gegeben. In den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten ist eine interne Schutzalternative nicht gegeben. Geht die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften aus, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte, einschließlich der Taliban und des Islamischen Staates, existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine interne Schutzalternative. Ferner müssen die Nachweise in Abschnitt II.C hinsichtlich der aufgrund ineffektiver Regierungsführung und weit verbreiteter Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu bieten, berücksichtigt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente - diese werden in Punkt 1. "Verfahrensgang" im Einzelnen genannt - durch Einsichtnahme in die zitierten allgemeinen Länderfeststellungen sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2019. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht Detailfragen zu seiner in erster Instanz vorgebrachten Fluchtgeschichte beantworten und seine Fluchtgründe auf diese Weise schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Die vom BF dargelegten Fluchtgründe stehen ferner mit den einschlägigen allgemeinen Länderberichten zur aktuellen Situation in Afghanistan im Einklang.
Soweit im angefochtenen Bescheid aus dem Umstand, dass der BF den oben genannten Wohnungseinbruch, den Mordanschlag und die Drohbriefe in der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe, auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen wird, so ist dem entgegenzuhalten dass die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute der Fremden zu dienen hat sich aber nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es unbedenklich, dass der BF seine Bedrohungssituation anlässlich der Erstbefragung nur kurz zusammengefasst hat. Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wird, er habe in der Erstbefragung von einem Terroranschlag berichtet, in der Befragung durch das BFA jedoch geschildert, dass er von einer Militäreinheit zu Hilfe geholt wurde, so hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der BF zuerst von seinem Kommandanten zu Hilfe geholt und auf diesem Weg in Kampfhandlungen verwickelt wurde und am nächsten Tag im nahegelegenen Bazar ein Terroranschlag verübt wurde, bei dem seine Kameraden ums Leben kamen, die dort gerade einkaufen wollten. Die Erzählung des BF war daher insgesamt als widerspruchsfrei zu bewerten. Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid vorgehalten wird, er habe unterschiedliche Zahlenangaben bezüglich der von ihm erschossenen gegnerischen Kämpfer gemacht (zwei bis drei in der Erstbefragung, drei bis vier vor dem BFA) so spricht dies allein keineswegs gegen seine Glaubwürdigkeit. Der von der belangten Behörde diesbezüglich erhobene Anspruch, der BF hätte sich in einer Situation wie der, die er erlebt zu haben angibt, unwillkürlich die genaue Zahl der von ihm erschossenen Taliban einprägen müssen, kann nicht als allgemein gültig vorausgesetzt werden. Vielmehr hat der BF in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 nachvollziehbar dargelegt, dass er im Rahmen der genannten Kampfhandlung - die gegnerischen Kämpfer befanden sich in Sichtweite - in eine psychische Ausnahmesituation geriet und in erster Linie um sein Leben fürchtete.
Soweit die vom BF angenommene Bedrohung aufgrund des Umstandes, dass er nach dem von ihm geschilderten militärischen Zwischenfall mehrere Jahre unbehelligt leben und ein Geschäft führen konnte, angezweifelt wird, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF angesichts des nicht funktionierenden staatlichen Schutzes keine reale Möglichkeit hatte, die Vorfälle, die ihm widerfuhren aufzuklären. Für eine Gefährdung des BF spricht in diesem Zusammenhang ferner, dass ihn auch sein Kommandant, zu einem Zeitpunkt gewarnt hat, der bereits geraume Zeit nach den genannten Kampfhandlungen lag, wobei der BF diese Zeit in einer anderen Provinz als jener, wo die Kampfhandlungen stattgefunden hatten, zugebracht hatte. Wie aus den allgemeinen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan hervorgeht, verfügen regierungsfeindliche Netzwerke über ein weit verzweigtes Informationsnetz, das sie dazu nutzen, um Zivilisten, die auf die Liste der "Feinde" gesetzt worden waren, zu terrorisieren. Dass der BF, der zwei Mal weit entfernte Orte wählte, um sich seinen Verfolgern zu entziehen und eine neue Existenz aufzubauen, dort jeweils erst nach Jahren aufgespürt wurde, erscheint vor diesem Hintergrund nicht lebensfremd.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 11 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur dann gegeben, wenn der Flüchtling im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Der BF ist als Soldat der afghanischen Armee in das Blickfeld gut vernetzter regierungsfeindlicher Kräfte geraten und wurde seither - er hatte sich in ein Leben als Zivilist zurückgezogen und eine Familie gegründet - mit dem Tod bedroht. Dieser Umstand ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang asylrelevant: Der BF befindet sich aus wohlbegründeter Furcht wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, außerhalb Afghanistans. Die vom BF dargelegte Furcht vor Verfolgung ist daher dem Staat Afghanistan zuzurechnen. Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Die vom BF1 dargelegte Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF besteht nicht/ist nicht relevant, da der BF einerseits begründete Furcht vor Verfolgung durch den Staat und andererseits begründete Furcht vor Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte hat, deren Akteure durch weitverzweigte Informationsnetzwerke über einen landesweitern Wirkungsradius verfügen. Es liegen auch keine der in § 6 Abs 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Soldat,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2168757.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020