TE Vwgh Beschluss 1998/9/9 98/04/0126

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, in der Beschwerdesache des Dr. H als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des A.B., vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Februar 1998, Zl. 63.220/25-VII/A/4/98, betreffend Feststellung des Erlöschens einer Gewinnungsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1998 zugestellt. Dieser habe einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit hg. Beschluß vom 29. Mai 1998 abgewiesen worden sei, gestellt. Dieser Beschluß sei dem Beschwerdeführer am 4. Juni 1998 zugestellt worden.

Die Beschwerde erweist sich unabhängig von der hier nicht zu lösenden Frage, ob diese Zustellung gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neuerlich in Gang gesetzt hat, schon aus folgenden Erwägungen als verspätet:

Ausgehend von einem Beginn der Beschwerdefrist mit der Zustellung am 4. Juni 1998 errechnet sich als letzter Tag dieser Frist der 16. Juli 1998. An dem so ermittelten letzten Tag der Beschwerdefrist sandte der Beschwerdeführer die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde an die Telefax-Nr. 01/531 22 499, wo sie um 20.48 Uhr einlangte. Bei dieser Telefax-Nummer handelt es sich um den Telefax-Anschluß des Verfassungsgerichtshofes. Am nächsten Tag, also dem 17. Juli 1998, wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt, wo sie noch am selben Tag einlangte.

Nach der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Es ist daher die fristwahrende Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch im Wege eines Telefax zulässig, wobei sich mangels einer der Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG vergleichbaren Regelung die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof richtet.

Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde die gegenständliche Beschwerde zwar im Telefax-Weg, aber nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und von diesem erst am 17. Juli 1998, also außerhalb der Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage, wonach sich bei Einbringung einer Beschwerde im Telefax-Weg deren Rechtzeitigkeit jedenfalls nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof richtet, erweist sich die Beschwerde daher als verspätet.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 9. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040126.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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