Entscheidungsdatum
30.10.2019Norm
AVG §33Spruch
W255 2224410-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 16.09.2019, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 03.01.2019 langte beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge: KSVF) ein Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF), VSNR: XXXX , vom 22.11.2018, auf Gewährung eines Zuschusses zu den vom BF zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2014, 2015, 2016 und 2017 ein.
1.2. Mit Bescheid vom 16.09.2019, GZ: XXXX , wies der KSVF den unter Punkt 1.1. genannten Antrag des BF auf Gewährung eines Zuschusses zu den vom BF zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung im Hinblick auf das Kalenderjahr 2014 ab.
Begründend führte der KSVF aus, dass der Antrag des BF auf Beitragszuschuss am 03.01.2019 beim KSVF eingelangt sei. Das Kalenderjahr der Antragstellung sei somit das Jahr 2019. Gemäß § 19 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) bestehe demnach ein Anspruch auf Beitragszuschuss für die vier, dem Kalenderjahr 2019 vorangegangenen Kalenderjahre, somit für die Kalenderjahre 2015, 2016, 2017 und 2018. Für Zeiträume des Kalenderjahres 2014 bestehe daher kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.10.2019 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass sein Antrag sehr wohl zeitgerecht, nämlich am 28.12.2018, eingebracht worden sei. Der Beschwerde legte er eine Aufgabebestätigung der Post vom 28.12.2018 bei.
1.4. Am 16.10.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Der BF hat beim KSVF einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2014 bis 2017 gestellt. Dieser mit 22.11.2018 datierte Antrag langte am 03.01.2019 beim KSVF ein.
Der BF hat bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keinen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gestellt.
2.2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
Dass der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keinen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gestellt hat, ergibt sich aus einer Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 10.09.2019.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet gemäß §§ 20 Abs. 1, 22a Abs. 2, 23 Abs. 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SFVG) das Bundesverwaltungsgericht. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat in diesen Angelegenheiten ist im K-SFVG nicht normiert. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 17 Abs. 2 K-SVFG kann der Antrag auf Beitragszuschuss beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 K-SVFG besteht der Anspruch auf Beitragszuschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen.
Im gegenständlichen Fall langte der mit 22.11.2018 datierte Antrag auf Beitragszuschuss am 03.01.2019 beim KSVF ein. Ein Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde nicht gestellt. Der Antrag wurde sohin im Kalenderjahr 2019 gestellt. Gemäß § 19 Abs. 1 K-SVFG besteht der Anspruch auf Beitragszuschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen sohin für die vier, dem Kalenderjahr 2019 vorangegangenen Kalenderjahre, somit für die Jahre 2015 bis 2018.
Der BF legte seiner Beschwerde eine Aufgabebestätigung der Post bei, wonach er den Antrag auf Beitragszuschuss am 28.12.2018 bei der Post abgegeben hat. Seiner Beschwerde ist zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass die Abgabe seines Antrages bei der Post im Kalenderjahr 2018, konkret am 28.12.2018, auch für das Kalenderjahr 2014 rechtzeitig sei, da der Postlauf nicht mitzurechnen wäre.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (VwSlg 14.398 A/1996 verst Sen; VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061; VfSlg 10.434/1985; vgl auch VfSlg 16.461/2002; Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3).
Die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen für Rechtshandlungen der Parteien wird in der Lehre danach getroffen, welcher Natur das dadurch eingeschränkte Recht (bzw die dadurch begrenzte Pflicht [Fink, JBl 1995, 535]) ist, ob es sich dabei also um ein subjektives materielles oder um ein subjektives formelles Recht (Verfahrensrecht) handelt (vgl. § 8 Rz 4, 9). Für die Beantwortung dieser Frage ist dem Schrifttum zufolge wiederum entscheidend, ob die maßgebliche Norm ein Recht (einen Anspruch) oder eine Pflicht selbst, oder nur dessen Durchsetzung (Geltendmachung) zum Gegenstand hat. Nach Ablauf einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist (Rz 8) erlischt daher der Anspruch selbst, bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (lediglich) die Möglichkeit, diesen (bereits anderweitig begründeten [Walter, JRP 1996, 84 f]) Anspruch behördlich durchzusetzen (Aichlreiter, AnwBl 1995, 865 ff; Walter, SozSi 1962, 319 f; vgl. auch VfSlg 16.461/2002; Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 2).
Diese Abgrenzung entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des VwGH. Der Gerichtshof stellt dabei auf die Natur der Rechtswirkungen ab, die durch die befristete Rechtshandlung ausgelöst werden sollen. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird (VwGH 31.08.1995, 95/19/0138; 28.08.2008, 2008/22/0348; 26.04.2011, 2011/03/0017; vgl. auch Hengstschläger4 Rz 243; Thienel/Schulev-Steindl5 139 f;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 229; ferner Fasching Rz 548;
Gitschthaler in Rechberger3 ZPO § 123 Rz 3). Dies trifft insb auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw. grundgelegten (§ 33 Rz 11 f) Fristen zu (vgl. auch § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG), also vor allem (vgl. VfSlg 16.461/2002) auf Fristen für Rechtsbehelfe (vgl. § 42 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 64a Abs. 2, § 63 Abs. 5, § 69 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 AVG.; § 71 Rz 14, 16;
ferner § 51b Rz 10 sowie etwa § 46 VwGG [VwGH 05.10.1994, 94/03/0241]), aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung (z.B. über den Aufwandersatz [vgl. 59 Abs. 3 letzter VwGG und dazu VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061 sowie Rz 1; ferner § 51a Rz 7]) gerichtet sind (vgl. auch VwGH 21.01.1991, 90/12/0250; Walter/Mayer8 Rz 229). Aber auch in Materiengesetzen (vgl. § 1 Rz 4 ff) finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter, wie z.B. in § 117 Abs. 4 WRG, wonach gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde über eine Entschädigung eine neuerliche Entscheidung durch das Gericht vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides beantragt werden muss (vgl. Aichlreiter, AnwBl 1995, 865 ff; Gitschthaler in Rechberger3 ZPO § 123 Anm 3; zu Befristungen von Anträgen bei einer sog "sukzessiven Kompetenz" siehe auch § 71 Rz 15; Walter, SozSi 1962, 319 ff), oder die zweiwöchige (doppelfunktionelle [Rz 5]) Frist des § 103 Abs. 2 KFG für die Erteilung der Lenkerauskunft (VwSlg 14.398 A/1996 verst Sen;
VwGH 23.10.2001, 2000/11/0142; 27.01. 2005, 2004/11/0212;
Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3).
Insoweit (Rz 5) eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der VwGH eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist (VwGH 31.08.1995, 95/19/0138; 12. 12.2002, 2002/07/0061; 28.08.2008, 2008/22/0348). Nach der rechtsschutzfreundlichen (vgl. auch Rz 5) Ansicht des VwGH hat der Gesetzgeber die Wertung als materiellrechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (VwSlg 11.006 A/1983; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; 26.04.2011, 2011/03/0017; vgl. auch § 71 Rz 13; VfSlg 16.461/2002). Keinen solchen Zweifelsfall begründet nach dieser Rsp aber etwa (vgl. auch die weiteren Bsp in § 71 Rz 18 f)
• § 33 Abs. 1 ASVG, der den Dienstgeber zur Anmeldung seiner Dienstnehmer beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verpflichtet (VwSlg 11.776 A/1985),
• § 20 Abs. 1 StbG, demzufolge der Staatsbürgerschaftswerber den Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaats innerhalb von zwei Jahren erbringen muss (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485),
• § 24 Abs. 2 NAG, wonach Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels, die zum Aufenthalt bis zur Entscheidung darüber berechtigten, spätestens sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden müssen (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348 mit weiteren Bsp), oder
• § 39 Abs. 2 StudFG, der den Umfang des Anspruchs auf Studienbeihilfe vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig macht (VwGH 05.05.2003, 2003/10/0071; vgl. auch § 71 Rz 19). Allgemein entbehrt eine Frist für eine Antragstellung (z.B. auf Entschädigung nach § 33 Abs. 3 oö NSchG 1995 oder auf Verlängerung der Baubewilligung nach § 35 Abs. 1 Tir BauO 1978 idF LGBl 1989/10) "bei sonstigem Verlust", "bei sonstigem Anspruchsverlust" (VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006 mwN [genau genommen: bei sonstigem Verlust eines materiellrechtlichen Anspruchs; siehe insb Rz 4, § 51a Rz 7; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; Fink, JBl 1995, 535; Walter, SozSi 1962, 320; Rz 2; ferner VwSlg 1291 A/1950; 7376 A/1968]; vgl. auch VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061; VfSlg 16.692/2002; 17.242/2004) oder bei sonstiger Unwirksamkeit der (Bau-)Bewilligung (VwGH 03.06.1997, 97/06/0038) oder der Gewerbeberechtigung (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138), also insb eine Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs gegen eine Behörde (VwSlg 7376 A/1968; VwGH 03.06.1997, 97/06/0038), nach Ansicht des VwGH ohne Zweifel jeglichen verfahrensrechtlichen Charakters. Das Gleiche gilt nach VwGH 15.09.1997, 97/10/0112, auch dann, wenn die betreffende Rechtshandlung (zB ein mit sechs Wochen befristeter Einspruch iSd § 48 Abs 2 ApothekenG) ausschließlich "dem Erwerb der Parteistellung, somit eines materiellen Rechts" (z.B. auf Nichterteilung einer Apothekenkonzession bei fehlendem Bedarf; vgl. § 8 Rz 2 ff) dient (vg.l auch VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; VfGH 28.06.2013, B 324/2011 [iVm B 86/2011]). Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das Gesetz eine Frist für eine "Quasi-Wiedereinsetzung" (einen Rechtsbehelf) nach Versäumung einer Einwendungsfrist vorsieht (vgl. § 42 Rz 55 sowie schon VwSlg 14.730 A/1997 [wonach die Frist des § 107 Abs. 2 WRG idF BGBl 1990/252 ihres "jedenfalls auch verfahrensrechtlichen Charakters" wegen §§ 32 f AVG unterlag]) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Frist des § 19 Abs. 1 K-SVFG um eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist. § 33 Abs. 3 AVG, wonach die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden, ist daher nicht anwendbar.
Der Antrag des BF wurde - auch im Hinblick auf das Kalenderjahr 2014 - somit erst mit Einlangen des Antrages beim KSVF am 03.01.2019 gestellt.
Für Zeiträume des Kalenderjahres 2014 kann daher gemäß § 19 Abs. 1 K-SVFG kein Anspruch auf Beitragszuschuss bestehen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des KSVF war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszeitpunkt, Beitragszahlungen, Frist, Sozialversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2224410.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020