TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 W163 2153368-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W163 2153368-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom " XXXX ", Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 20.07.2004 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dabei gab er folgende Identitätsdaten an: XXXX , geboren am XXXX.

2. Mit Aktenvermerk vom 26.07.2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt, da sich der BF ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.

3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) am 12.01.2006 brachte der BF nach Vorhalt, dass das BAA zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung des Asylantrages des BF gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union die Slowakei zuständig ist, vor, dass er nicht in die Slowakei zurück möchte. Zudem gab der BF an, dass er in den vergangenen eineinhalb Jahren in Wien gelebt habe, nachdem ihm von einem anderen indischen Staatsangehörigen, der in Wien ein Restaurant habe, Arbeit und Unterkunft angeboten worden war.

4. Am 12.02.2006 wurde ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Mit Schreiben vom 09.02.2006 stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 343/2003 zu.

5. Mit Bescheid des BAA vom 16.02.2006 wurde der Asylantrag des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Art. 13 iVm. 16 Abs. 1 c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm. 5a Abs. 4 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 07.04.2006, Zl. XXXX gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 5a Abs. 1 und 4 AsylG abgewiesen.

7. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 03.05.2006, Zl: XXXX wurde zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft über den BF angeordnet, welche am 14.05.2006 vollzogen wurde.

8. Am 23.05.2006 wurde der BF in die Slowakei überstellt.

9. Am 11.10.2006 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und wegen rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet gem. § 120 Abs. 1 Z 1 FPG angezeigt. Dabei gab der BF an, dass er am 10.10.2006 von der Slowakei schlepperunterstützt erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.

10. Die Behandlung der gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 17.07.2008, Zl. XXXX , abgelehnt.

11. Am 02.12.2008 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, dies abermals unter den in Punkt 1. genannten Identitätsdaten. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF unter anderem aus, im Oktober 2006 mit dem Zug nach Italien gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Indien geflogen zu sein. Am 01.12.2008 sei der BF wieder am Flughafen Wien-Schwechat gelandet.

12. Am 10.12.2008 stellte das BAA ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Die Slowakei lehnte die Wiederaufnahme am 19.12.2008 ab.

13. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 05.03.2009 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

14. Mit Bescheid des BAA vom 06.03.2009, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

15. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 31.08.2009, Zl XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 02.09.2009 in Rechtskraft.

16. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 04.11.2009, Zl. XXXX wurde gem. § 77 FPG von der Verhängung der Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und ihn das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

17. Mit Straferkenntnis vom 04.11.2009 verhängte die BPD Wien über den BF eine Verwaltungsstrafe von EUR 200,- wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 67 iVm § 120 Abs 1 Zi FPG.

18. Am 06.11.2009 wurde bei der indischen Botschaft die Ausstellung des Heimreisezertifikates beantragt, dies unter Nennung der vom BF angegebenen Identitätsdaten.

Am 28.01.2019 wurde erstmalig eine Urgenz an die konsularische Abteilung der Botschaft Indiens übermittelt. Weitere Urgenzen folgten 23.03.2010, 01.06.2010, 12.08.2010, 28.10.2010, 07.01.2011, 18.03.2011, 26.05.2011, 22.08.2011, 05.06.2012 und 28.08.2012.

19. Am 08.02.2010 wurde der BF aus dem gelinderen Mittel entlassen.

20. Mit Schreiben vom 08.02.2010 wurde dem BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Das Schreiben wurde am 11.02.2010 durch Hinterlegung zugestellt.

21. Der BF wurde am 06.03.2010 von der BPD Wien, PI Hufelandgasse AGM, wegen unbefugten Aufenthalts nach § 120 FPG angezeigt. Das Strafverfahren wurde am 20.10.2010 eingestellt.

Weitere Anzeigen nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG folgten von der PI Hufelandgasse, Meidling, Breitenfurter Straße AGM am 20.08.2010, 10.12.2010, 05.01.2011 und 09.01.2011, wobei auch diese Strafverfahren am 24.01.2001 eingestellt wurden. Am 04.03.2011, 06.08.2011, 10.08.2011, 26.12.2012, 05.06.2012, 28.08.2012, 16.07.2013, 22.10.2013 und 03.12.2013 wurde der BF abermals wegen Übertretung nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG zur Anzeige gebracht.

22. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 übermittelte der gewillkürte Vertreter des BF eine Geburtsurkunde samt einer beglaubigten Übersetzung. Zudem wurde um "Richtigstellung der Personaldaten" ersucht - dies unter Angabe eines anderen Vornamens und Geburtsdatums als jenen, die der BF bislang angegeben hatte.

23. Am 22.02.2016 wurde ein weiteres Mal eine Urgenz an die Botschaft Indien, Konsularabteilung, gerichtet, wobei die nunmehr bekanntgegebenen Personaldaten im Schreiben zwar nicht angeführt wurden, jedoch die vorgelegte Geburtsurkunde übermittelt wurde.

24. Am 10.03.2016 stellte der BF unter den nunmehr bekanntgegebenen Identitätsdaten den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Dem Ersuchen wurden nochmals die Geburtsurkunde mit Übersetzung, eine Auskunft aus der KSV1870 Privatinformation und mehrere Unterstützungsschreiben angeschlossen.

25. Am 07.04.2016 übermittelte der gewillkürte Vertreter des BF sowohl ein ÖSD- Zertifikat Deutsch A2 vom 08.03.2016 als auch ein ÖSD- Zertifikat B1 vom 31.08.2016.

26. Am 27.09.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

27. Mit Schreiben 22.03.2017 teilte der gewillkürter Vertreter des BF mit, dass dieser bei der Botschaft vorgesprochen hätte, er jedoch kein Reisedokument bekomme, sondern erst nach Visaerteilung. Der BF könne deshalb auch kein entsprechendes Reisedokument zum Nachweis seiner Identität der Behörde vorlegen, weshalb um Heilung des Mangels und um Stattgabe des Antrages ersucht werde.

28. Mit Bescheid vom " XXXX " [Anm.: offenbarer Schreibfehler bei der Jahreszahl, tatsächlich 2017], Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 ab. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt IV.).

29. Gegen diesen am 29.03.2017 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid richtet sich die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.04.2017.

30. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.04.2017 vom BFA vorgelegt.

31. Am 27.07.2017 legte der gewillkürte Vertreter des BF ein Schriftstück der indischen Botschaft vor, aus dem hervorgeht, dass der BF die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe.

32. Das BVwG führte am 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Anlässlich der Identitätsüberprüfung am Beginn der Verhandlung wies sich der BF mit einem am 03.01.2018 von der Botschaft in Wien ausgestellten indischen Reisepass mit der Nr. XXXX , gültig bis 02.01.2020, aus. Vom Reisepass wurde eine Kopie angefertigt und als Beilage /.A zur Verhandlungsschrift genommen.

Im Zuge der Verhandlung legte der Rechtsvertreter ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachkompetenz Niveau B1 des österr. Integrationsfons im Original vor. Eine Kopie wurde als Beilage /.B zum Akt genommen. Zudem wurden Unterstützungsschreiben für den BF vorgelegt.

33. Am 16.09.2019 räumte das BVwG dem BF Parteiengehör nach der Beschwerdeverhandlung ein, wobei das aktuelle Länderinformationsblatt zu Indien übermittelt und der BF aufgefordert wurde, hierzu und zu seitherigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen.

Der BF nahm mit Schriftsatz vom 10.10.2019 Stellung.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grunde des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der unter Punkt I.1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist Staatsangehöriger Indiens, stammt aus dem Punjab und gehört der Religion der Sikh an.

3. Der BF besuchte in Indien zehn Jahre lang die Schule. Er war in Indien nicht erwerbstätig.

4. Die Eltern und die Schwester des BF leben in Indien im Heimatdorf des BF. Ein Bruder des BF lebt in Frankreich. Der Bruder des BF begleitete diesen zur Beschwerdeverhandlung vor das BVwG, ansonsten haben die Brüder kein besonders Abhängigkeits- oder Naheverhältnis.

5. Der BF kehrte seit seiner ersten Einreise nach Österreich im Jahr 2004 niemals nach Indien zurück. Er machte dazu bei Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2008 wissentlich falsche Angaben, indem er angab, nach Indien zurückgereist und dort abermals verfolgt worden zu sein.

5. Der BF reiste am 20.07.2004 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.07.2004 wurde das Asylverfahren wegen ungerechtfertigter Entfernung des BF aus der Erstaufnahmestelle eingestellt. Im Jänner 2006 wurde der BF in Wien betreten. Der BF hielt sich in der Zeit, in der das Asylverfahren eingestellt war (1 Jahr und 10 Monate), unrechtmäßig in Österreich auf. In dieser Zeit arbeitete der BF in einem Chinarestaurant, ohne dafür eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu haben.

Nachdem der BF am 23.05.2006 in die Slowakei überstellt wurde, hielt er sich dort bis zum 10.10.2006 auf und kehrte sodann ins österreichische Bundesgebiet zurück. Seither lebt der BF ohne Unterbrechung in Österreich.

Seinen zweiten Asylantrag stellte der BF - wieder unter Angabe falscher Identitätsdaten - am 02.12.2008. Davor hielt er sich (seit dem beschwerdeablehnenden Beschluss des VwGH vom 17.07.2008, Zl. XXXX ) mehrere Monate unrechtmäßig in Österreich auf.

Mit Zustellung der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofs am 02.09.2009 wurde das Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung gegen den BF abgeschlossen. Der BF verblieb aber im österreichischen Bundesgebiet. Der BF hält sich seither (seit zehn Jahren und zwei Monaten) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

6. Seit 03.01.2018 verfügt der BF über einen gültigen indischen Reisepass. Er kommt seiner Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nach.

7. Der BF hat eine deutsche Sprachkompetenz auf dem Niveau B1. Er versteht einfache Fragen in deutscher Sprache und kann sie sinnzusammenhängend beantworten. Der BF hat im November 2018 das ÖIF-Integrationsprüfung (Sprachkompetenz B1/Werte- und Orientierungswissen) bestanden.

8. Der BF arbeitet als Zeitungszusteller und verdient damit EUR 500,- monatlich. Er verfügt über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Der BF hat eine Einstellungszusage als Küchenhelfer in einer Pizzeria. Zudem hat der BF eine Einstellungszusage als Zeitungszusteller sowie eine Einstellungszusage als Transportfahrer.

9. Der BF ist an seinem Wohnort in Österreich sozial vernetzt. Er pflegt Freund- und Bekanntschaften und nimmt so am Sozialleben teil.

Seit Mai 2019 pflegt der BF eine freundschaftliche Beziehung zu einer in Österreich lebenden Frau, die über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt. Eine künftige Eheschließung der beiden ist nicht ausgeschlossen. Der BF lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF wohnt in einer Mietwohnung, für die er monatlich EUR 250,-

bezahlt.

Der BF nimmt keine Fortbildungsmöglichkeiten in Anspruch und geht weder kulturellen noch sportlichen Aktivitäten nach, er ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

10. Der BF wurde in Österreich vierzehn Mal wegen unrechtmäßigem Aufenthalts angezeigt, wobei fünf der eingeleiteten Strafverfahren eingestellt wurden.

11. Der BF ist gesund und erwerbsfähig.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).

Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019).

Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).

Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019).

Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019).

Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019).

Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019).

Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019).

Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019).

Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019].

Quellen:

• ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut?

https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indienund-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019 • BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019 • BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019):

Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019

• DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus,

https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indischediplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019):

Warnungen aus Islamabad,

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad16321737.html, Zugriff 8.8.2019 • HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500

In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-aspakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 • IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-3701577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019 • NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-dessonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019 • ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019):

Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019

• SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding,

https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-movescrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019 • SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung,

https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausendedas-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019 • TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammukashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 • ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischerbotschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019

KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019 (Relevant für Abschnitt 2.Politische Lage).

Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019).

Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom 11. April bis zum 19. Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).

Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).

Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019).

Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).

Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019).

Quellen:

? AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latestupdates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019 ? BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened? https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019 ? BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019):

India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india48389130, Zugriff 24.5.2019 ? ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019,

http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr) ? IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/electionresults-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019 ? REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019 ? SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich,

https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu1.4459235, Zugriff 23.5.2019 ? ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahlnarendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019

KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).

Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).

Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b).

Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019).

Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).

Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)

Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.2. gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a).

Quellen:

? AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise,

http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wiederteilweise/, Zugriff 4.3.2019 ? CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0:

'200-300 Terrorist Dead',

https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead2048827.html, Zugriff 26.2.2019 ? Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019 ? Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militantoutfits, Zugriff 4.3.2019 ? Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019 ? Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer,

https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspacemaking-flights-longer, Zugriff 6.3.2019 ? DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019 ? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegenmutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019 ? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren,

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indischeluftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019 ? Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic,

https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-airtraffic/, Zugriff 4.3.2019 ? NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht,

https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-drehtld.1462893, Zugriff 26.2.2019 ? Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Totebei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 ? Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistanidUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 ? Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-addsflights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019 ? Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https:// derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019 ? SZ-Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs,

https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019 ? WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals,

https://www.washingtonpost.com/world/pakistansays-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/ 2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html? utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019 ? Zeit, die (1.3.2019):

Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019

KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/ Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019). Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaishe-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019).

Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019). Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019). Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019).

Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019).

Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019).

Anmerkung: Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019).

Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

Quellen:

-

ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnelkilled-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019 - DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich, https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019 - DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019 - DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir, https:// www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019 - IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/ story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-0214, Zugriff20.2.2019 - SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf,

https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019 - TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far,

https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019 - TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle, https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-amongdead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019 - TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistanimran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic %2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream _unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019 - TNYT - The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attackkashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement= 4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019 - TOI - Times of India (19.2.2019): "Pakistan is nerve centre of terrorism": India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack, https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-onpulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019

2. Politische Lage

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJPSpitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).

In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UNSicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b).

In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik,

https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019):

The World Factbook - India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 - DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen,

https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-dermann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaftentwicklung/, Zugriff 23.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018

3. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017).

Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018).

Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018).

Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten