TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/7 W200 2219907-1

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §10 Abs1
VOG §2
VOG §6a

Spruch

W200 2219907-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (SMS) vom 25.04.2019, Zl. 410-602091-002, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 10.04.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt und begründend ausgeführt, dass er in Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter am 12.07.2013 durch einen namentlich genannten Täter schwer am Körper verletzt worden sei. Aufgrund der gegebenen Zurechungsunfähigkeit wurde über diesen mit Urteil des LG Linz vom 12.01.2015 eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Er hätte als Einschreiter in seiner Eigenschaft als Opfer am 22.06.2015 beim BMI eine Vorschussleistung gemäß § 9 (2) WHG bzw. auf Geldaushilfe gem § 83c GehG beantragt, worüber trotz Urgenz nicht entschieden worden sei.

Die zuständige Personalabteilung des LPD OÖ hätte dazu am 09.04.2019 telefonisch eine Entscheidung des "Sozialministeriums" eingefordert, obwohl gemäß § 9 Abs. 1, 2. Satz VOG die umgehende Weiterleitung des ursprünglich gestellten Antrages auf Geldaushilfe an das "Sozialministerium" vorgesehen gewesen wäre.

Dem Akt ist das betreffende Urteil des LG Linz zu entnehmen.

Ohne Gewährung von Parteiengehör wurde mit Bescheid vom 25.04.2019 der Antrag vom 10.04.2019 gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Zi. 10, 6a und 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass er beim BMI am 22.06.2015 den Antrag auf Vorschussleistung gem. § 9 Abs. 2 WHG und auf Geldaushilfe gem. § 83c GehG gestellt hätte.

Gemäß § 9 Abs. 1 VOG seien Anträge auf Hilfeleistungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolge der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so sei er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelte als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Da der Antrag somit am 22.06.2015 bei einer unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, gelte dieser Antrag als ursprünglich an diesem Tag beim Sozialministeriumservice eingebrachter Antrag auf Gewährung von Schmerzengeld nach dem VOG.

In weiterer Folge forderte das BVwG beim Bundesministerium für Inneres die Übermittlung der gestellten Anträge gemäß § 9 Abs. 2 WHG sowie gemäß § 83c GehG in Kopie an.

In diesem Antrag forderte der Beschwerdeführer einen Schadenersatz von 12.741,93 (Summe einzelner Posten: angemessenes Schmerzengeld, Verdienstentgang netto, Fahrtkosten, sonstige unfallskausale Kosten, Selbstbehalte, Vertretungsaufwand).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer war am 12.07.2013 Opfer einer schweren Körperverletzung durch einen zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähigen namentlich bekannten Täter.

1.2. Der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 10.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3. Am 22.06.2015 stellte der Beschwerdeführer beim BMI einen Antrag auf Vorschussleistung gem. § 9 Abs. 2 WHG und auf Geldaushilfe gem. § 83c GehG.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.2 und 1.3.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

1. (...)

2. 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

(§ 2 VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht. (§ 6a Abs. 2 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. (§ 16 Abs. 13 VOG auszugsweise)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40 S. 8) zum VOG 1972 ist festzuhalten, dass mit dem VOG die Möglichkeit einer Vorleistung durch den Bund geschaffen werden sollte, indem der Bund die vorläufigen Pflichten des Schädigers übernimmt.

Durch die unmissverständliche Formulierung des § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 58/2013 hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Leistungen außer Kostenersatz für Psychotherapie binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu beantragen sind. Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind alle Leistungen - außer Krisenintervention, Ersatz der Bestattungskosten und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - erst ab Antragsfolgemonat zu erbringen. Die Erläuterungen enthalten keinen Anhaltspunkt, vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmung abzuweichen. Vielmehr kann von der jeweiligen Leistungsart auf den Zweck der Regelung geschlossen werden. Krisenintervention ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen bis maximal 10 Sitzungen zu leisten und Bestattungskosten sowie Schmerzengeld stellen eine einmalige Abgeltung dar. Es handelt sich bei diesen Leistungen nach § 2 Z 2a, Z 8 und Z 10 VOG daher nicht um gegebenfalls laufende Leistungen, weshalb im Fall der Zulässigkeit der Gewährung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, die Bestimmung des § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG sinnentleert wäre. Auch spricht der Umstand, dass der § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG neu formuliert wurde, gegen die Annahme eines Redaktionsfehlers bzw. einer planwidrigen Lücke dieser Bestimmung, weil - hätte der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auch für Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beibehalten wollen - er die Formulierung gelassen und unverändert übernommen hätte.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 VOG ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die im § 10 Abs. 1 VOG genannte Frist ist in keiner Weise disponibel, es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013, B 149/2013, klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sozialrechtliche Leistungen nach dem VOG bei länger zurückliegenden Sachverhalten erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung zuerkennt, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Antrag verspätet eingebracht worden ist. Weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß § 10 Abs. 1 VOG abzusehen.

§ 9 Abs. 1 VOG besagt: Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 31.5.2000, 94/13/0157, 99/14/0104, 28.1.2003, 2001/14/0229, 27.1.2005, 2004/16/0101). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH 20.2.1998/96/15/0127). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (VwGH 20.2.1998, 96/15/0127). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 - die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 3.6.1992, 92/13/0127 uvam.).

Eine Uminterpretation des Antrages vom 22.06.2015 in einen Antrag auf Pauschalentschädigung gemäß §§ 2 Z. 10, 6a VOG kommt aufgrund der zitierten Judikatur und des festgestellten Sachverhaltes nicht in Betracht.

Gegen einen Antrag auf Pauschalentschädigung spricht nicht nur die Bezeichnung des Antrages vom 22.06.2015 auf Gewährung einer Vorschussleistung gem. § 9 Abs. 2WHG und Geldaushilfe gem. § 83c GehG, sondern auch die darin geforderte, exakt aufgelistete Schadenssumme von 12.741,93 Euro, die keinesfalls als "pauschal" im Sinne eines Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gesehen werden kann.

Der erkennende Senat kommt zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer schlichtweg vergessen hat, rechtzeitig den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß §§ 2 Z. 10, 6a VOG zu stellen.

Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 10.04.2019 und sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in § 10 Abs. 1 normierten Frist gestellt hat. Da - wie festgestellt - eine Fristüberschreitung vorliegt, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsfristen, Fristablauf, Pauschalentschädigung, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2219907.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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