TE Bvwg Beschluss 2019/11/8 W166 2223093-1

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §9c Abs3

Spruch

W166 2223093-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, vom 05.07.2019, betreffend die Abweisung des Antrages vom 23.02.2017 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2017, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Mag. XXXX , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, einen Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.07.2019 abgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 10.07.2019 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 11.07.2019 nachweislich durch ausgewiesenen Rückschein zugestellt. Es erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.09.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde nichts ausführte.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde - einlangend beim Bundesverwaltungsgericht - am 04.09.2019 vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 über die Verspätung seiner Beschwerde laut Aktenlage informiert und ihm Gelegenheit gegeben binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der vom Beschwerdeführer am 23.02.2017 gestellte Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz wurde mit Bescheid vom 05.07.2019 abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 10.07.2019 mit Beginn der Abholfrist am 11.07.2019 hinterlegt.

Mit E-Mail vom 01.09.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Angaben zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde wurden darin nicht getätigt.

Mit Schreiben vom 09.09.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher von diesem nachweislich am 16.09.2019 übernommen wurde.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Zustellversuch bzw. zur erfolgten Hinterlegung ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein (RSb).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seiner Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Es wurde ein Verspätungsvorhalt veranlasst, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls nachweislich zugestellt wurde. Der diesbetreffende Rückschein liegt ebenfalls im Verwaltungsakt (des Bundesverwaltungsgerichtes) auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus § 9c Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), wonach in allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zusteht.

Die Entscheidung durch einen Senat ergibt sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.

Zu A)

Gemäß § 9c Abs. 3 VOG beträgt die Beschwerdefrist gegen Bescheide der Behörde nach diesem Bundesgesetz abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 17 Abs. 3 ZustG sieht vor, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am Mittwoch, den 10.07.2019 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Donnerstag, den 11.07.2019 nachweislich zugestellt.

Ausgehend davon endete die gemäß § 9c Abs. 3 VOG geltende sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Donnerstages, dem 22.08.2019. Die Beschwerde des Beschwerdeführers langte per E-Mail am 01.09.2019 um 18:30 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde ist demnach verspätet eingebracht worden.

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, wonach ein Zustellmangel unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer tätigte in seiner Beschwerde keine Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit seines erhobenen Rechtsmittels, weshalb ein Verspätungsvorhalt unternommen wurde (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Schriftstück des Verspätungsvorhaltes wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 16.09.2019 übernommen. Eine Äußerung des Beschwerdeführers blieb aus.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 01.09.2019 erhobene Beschwerde als verspätet und war somit zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2223093.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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