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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
Nichtstattgebung - UVP-Genehmigungsverfahren - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinn der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2016/10/0151, mwN). An der Vollzugstauglichkeit fehlt es etwa dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. etwa zu den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen VwGH 22.12.2017, Ra 2017/04/0150, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040071.L01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020