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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der e Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019, Zl. W225 2144678- 2/4E, betreffend UVP-Genehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S und 2. A, 3. V und 4. A, 5. M, 6. G,
7.
S S, 8. B und 9. S Di, 10. Mag. K, 11. H, 12. Dr. F, 13. Dr. M,
14.
B K und 15. Ing. R, 16. R F, 13. bis 16. vertreten durch die John & John Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 2016 wurde der Antragstellerin die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark (...)" erteilt. 2 Den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. April 2019 Folge und hob den Genehmigungsbescheid ersatzlos auf.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der von der Antragstellerin vorgenommenen Änderung ihres verfahrenseinleitenden Antrages (Erhöhung der Leistung des Windparks von 27,6 MW auf 30,4 MW) um eine wesentliche und somit unzulässige Änderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG handle. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Zur Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird unter anderem ausgeführt, dass diese nach der Rechtsprechung bereits dann vorliege, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag. Das treffe im vorliegenden Fall zu: Die Antragstellerin habe zwei Anträge gemäß § 15 Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) gestellt. Durch die ersatzlose Behebung des UVP-Genehmigungsbescheides verliere sie ihren Rang auf der Warteliste, weil damit eine wesentliche Antragsvoraussetzung (§ 15a Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012) wegfalle.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinn der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2016/10/0151, mwN). An der Vollzugstauglichkeit fehlt es etwa dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. etwa zu den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen VwGH 22.12.2017, Ra 2017/04/0150, mwN).
6 Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis zwar eine von der Behörde erteilte Genehmigung aufgehoben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dennoch nicht dazu führen, dass der vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Genehmigungsbescheid für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Da den gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien nämlich ihrerseits aufschiebende Wirkung zukommt, wäre für die Antragstellerin auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts gewonnen. Das gilt auch in Hinblick auf die ins Treffen geführte Erfüllung der Antragsvoraussetzung gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012 ("Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage"). 7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 13. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040071.L00Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020