Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wassergenossenschaft I, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Juli 2019, Zl. LVwG-551313/14/Wim/JoS, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 8. Mai 2018 wurden gegenüber der Revisionswerberin in drei Spruchpunkte untergliederte, auf § 138 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 WRG 1959 gestützte wasserpolizeiliche Aufträge wegen festgestellter konsensloser Veränderung einer bewilligten Entwässerungsanlage erlassen.
2 Die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem im Spruch genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Juli 2019 als unzulässig zurückgewiesen.
3 Ihre gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof verband die Revisionswerberin mit dem näher begründeten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht teilte dazu in ihrer Revisionsbeantwortung mit, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
5 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 7. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070100.L01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020