Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident D r. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blas chek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urba n, über die Beschwerde der EG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwa lt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche A ngelegenheiten vom 16. Februar 1998, Zl. 319.579/1-III/A/2a/98, betre ffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: HR in W),
zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletz ung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15 .000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für w irtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Februar 1998 wurde der Beschwe rdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer bes tehenden Betriebsanlage durch Errichtung eines Kundenparkplatzes an e inem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung folgender Auflag en erteilt:
"Entweder
1.a der Verfahrensgegenständliche Parkplatz ist ab 22.00 Uhr
(bis zur Aufsperrstunde des gegenständlichen Lokals) geschlossen zu halten, sodaß ein Zu- und Abfahren nicht mehr möglich ist und ist ein e Lärmschutzwand in gleichbleibender Höhe dicht an den Boden angeschl ossen auf der gesamten Länge der Grenze zwischen dem Parkplatz und de r Nachbarliegenschaft R zu errichten. Diese Lärmschutzwand muß mindes tens 5 m (gerechnet vom Niveau des Parkplatzes) hoch sein und ein bew ertetes Schalldämmaß von mindestens 25 dB aufweisen (dies kann entwed er eine Holzwand mit mindestens 25 mm Dicke, eine 120 mm dicke Vollzi egelwand oder eine 100 mm dicke Wand aus Gasbetonplatten sein) oder
1.b der Verfahrensgegenständliche Parkplatz ist ab 23.00 Uhr
(bis zur Aufsperrstunde des gegenständlichen Lokals) geschlossen zu halten, sodaß ein Zu- und Abfahren nicht mehr möglich ist und ist ein e Lärmschutzwand in gleichbleibender Höhe dicht an den Boden angeschl ossen auf der gesamten Länge der Grenze zwischen dem Parkplatz und de r Nachbarliegenschaft R zu errichten. Diese Lärmschutzwand muß mindes tens 7 m (gerechnet vom Niveau des Parkplatzes) hoch sein und ein bew ertetes Schalldämmaß von mindestens 25 dB aufweisen (dies kann entwed er eine Holzwand mit mindestens 25 mm Dicke, eine 120 mm dicke Vollzi egelwand oder eine 100 mm dicke Wand aus Gasbetonplatten sein).
2. Der gegenständliche Parkplatz ist mit einer wirksamen Ab schrankung zu versehen, sodaß eine Benützung nur durch Kunden der geg enständlichen Betriebsanlage und nur während der oben angeführten Bet riebszeiten möglich ist. Dazu ist eine Schrankenanlage mit Zeitschalt ung einzurichten, die sich bei Münzeinwurf oder Einführung einer Kart e, welche in der Betriebsanlage der Genehmigungswerberin an Kunden au sgegeben werden, innerhalb der festgelegten Betriebszeiten öffnet."
Nach der Begründung dieses Bescheides gingen sowohl der vom Bundesmin ister beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige wie auch der medizinische Amtssachverständige von dem Projekt eines Parkplatzes fü r maximal 15 Pkw aus und ermittelten auf dieser Grundlage die bei Bet rieb des Parkplatzes auf die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei e inwirkenden Emissionen. Diesem Gutachten folgend gelangte der Bundesm inister zu dem Ergebnis, daß nur bei Einhaltung der von ihm vorgeschr iebenen Auflagen eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vermiede n werde und auch keine nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfin denden Kindes bzw. Erwachsenen unzumutbaren Emissionen zu erwarten se ien, während ohne Realisierung der vorgeschriebenen Auflagen dies nic ht der Fall sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor un d erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenp flichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellt in ihrer Gegensc hrift einen gleichlautenden Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwe rdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr nur die am wenigsten einsc hneidenden Auflagen vorgeschrieben werden. In Ausführung des so zu ve rstehenden Beschwerdepunktes bringt sie unter anderem vor, sie habe i m Zuge des Verfahrens ihr ursprünglich einen Parkplatz für maximal 15
Pkw umfassendes Projekt auf einen Parkplatz für maximal neun bis zeh n Pkw eingeschränkt, dennoch seien die von der belangten Behörde beig ezogenen Sachverständigen bei Erstellung ihrer Gutachten und die bela ngte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgega ngen, daß der Parkplatz dem Abstellen von maximal 15 Pkw diene. Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Ve rwaltungsverfahrens ergibt, hat die Beschwerdeführerin zwar ihrem urs prünglichen Ansuchen um Genehmigung der in Rede stehenden Änderung ih rer Betriebsanlage vom 3. April 1996 einen Lageplan angeschlossen, au s dem ersichtlich ist, daß der geplante Parkplatz für "10 bis 15 Pkw"
ausgelegt sei. Sie hat dieses Ansuchen jedoch mit ihrem an die Erstb ehörde gerichteten Schreiben vom 14. Juni 1996 dahingehend eingeschrä nkt, "daß dieser Parkplatz wesentlich kleiner ausfallen wird und sind
nunmehr zehn Stellplätze vorgesehen". Gleichzeitig legte sie einen n euen Plan vor, in dem auf der fraglichen Fläche zehn Parkplätze einge zeichnet sind. Es war daher verfehlt, wenn die belangte Behörde im an gefochtenen Bescheid davon ausging, Gegenstand der zu erteilenden Gen ehmigung sei ein für maximal 15 Pkw ausgelegter Parkplatz und die erf orderlichen Auflagen auf die von einer derartigen Anzahl von Fahrzeug en zu erwartenden Emissionen abstellte. Daran vermag der Umstand, daß
die Erstbehörde, ohne im Bescheidspruch die Anzahl der Fahrzeuge, fü r die der Parkplatz vorgesehen ist, zu nennen, beide von der Beschwer deführerin vorgelegten Lagepläne mit dem Genehmigungsvermerk im Sinne
des § 359 Abs. 2 GewO 1994 versah, nichts zu ändern. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung vo n Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Gründen der Verfahrensökono mie für das fortzusetzende Verfahren noch zu der Bemerkung veranlaßt,
daß aus der Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise erkennbar ist, warum die belangte Behörde zur Erzielung der Tatbestan dsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 GewO 1994 die Vorschreibung der Auf lage Punkt 2. für erforderlich erachtete.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff
VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. September 1998
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040066.X00Im RIS seit
20.11.2000