TE Vfgh Beschluss 1996/10/2 B2278/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit; Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In ihrer selbstverfaßten, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 11. Juli 1996, ergänzt durch einen weiteren Schriftsatz vom 16. Juli 1996, erheben die Einschreiter "Verfassungsklage" und begehren in dieser Sache die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Die Einschreiter behaupten das Vorliegen von "gerichtlich organisierten Verbrechen" und kritisieren mit detaillierter Begründung eine Vielzahl von Gerichtsverfahren und gerichtlichen Entscheidungen.

2. Es ist offensichtlich, daß sich die Eingabe gegen Akte der Gerichtsbarkeit wendet.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, gerichtliche Entscheidungen oder sonstige Akte der Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

3. Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußten ihre unter einem mit der Eingabe gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Aus dem oa. Grund (Punkt 2.) wird zugleich die Eingabe wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2278.1996

Dokumentnummer

JFT_10038998_96B02278_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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