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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet. Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f). So gibt es kein subjektives Recht auf richtige oder ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. dagegen die von Steiner, a.a.O., 72 gegebenen Beispiele für präzise Umschreibungen nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160173.L01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020