RS Vwgh 2019/11/18 Ra 2019/16/0173

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet. Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f). So gibt es kein subjektives Recht auf richtige oder ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. dagegen die von Steiner, a.a.O., 72 gegebenen Beispiele für präzise Umschreibungen nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160173.L01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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