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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG im Beschwerdeverfahren den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-VG - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mwN). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675, mwN) und auch unter Berücksichtigung der bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung und der Vereitelung von Abschiebungsversuchen nicht ersichtlich ist, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200523.L01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020