TE Vwgh Beschluss 2019/11/19 Ra 2019/20/0523

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §16 Abs2
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1979, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019, Zl. I413 2174022-4/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren über einen Folgeantrag des aus Nigeria stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz. Im Beschwerdeverfahren hatte sich der nunmehrige Revisionswerber (unter Vorlage von Nachweisen) darauf berufen, dass ihm ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zukomme, weil er zwischenzeitig die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen habe, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch mache. Das BVwG wies im Beschwerdeverfahren den Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Unter einem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend führt der Revisionswerber darin unter anderem aus, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil ihm Gefahren infolge einer psychischen Erkrankung drohten und weil er durch die Abschiebung von seiner Ehegattin getrennt werden würde.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde vor dem BVwG hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Äußerung erstattet. Darin wird u.a. auf § 16 Abs. 2 BFA-VG verwiesen und vorgebracht, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, mehrere behördliche Abschiebeversuche vereitelt und sich den Fremdenbehörden entzogen habe. Die Folgeantragstellung des Revisionswerbers verfolge eindeutig den Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Vorentscheidung zu verhindern. Das damit gezeigte Verhalten des Revisionswerbers sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden.

5 Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-VG - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mwN). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675, mwN) und auch unter Berücksichtigung der bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung und der Vereitelung von Abschiebungsversuchen nicht ersichtlich ist, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden.

6 Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Wien, am 19. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200523.L00

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten