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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0113Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. Naturschutzbund Steiermark und 2. V, beide vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. August 2019, Zl. LVwG 46.24-694/2019-7, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 wurde der Stadt Graz die wasserrechtliche Bewilligung für die Umgestaltung des linken Murufers erteilt sowie allfälligen Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber mit der Begründung zurück, dass ihnen keine Beschwerdelegitimation im Sinne des § 102 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 zukomme. Hinsichtlich der ebenfalls in Beschwerde gezogenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung traf das Verwaltungsgericht keine gesonderte Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG.
3 Die gemeinsam ausgeführten außerordentlichen Revisionen gegen diesen Beschluss verbanden die Revisionswerber mit den Anträgen, ihren Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht legte die Revisionen vor, ohne über diese Anträge zu entscheiden.
4 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionswerbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).
6 In den Revisionen wird unter der Überschrift "Antrag auf aufschiebende Wirkung" lediglich ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung nach § 13 Abs. 4 VwGVG nicht nachgekommen sei, und näher begründet, warum die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach Ansicht der Revisionswerber angesichts der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG rechtswidrig gewesen sei.
7 Die Anträge, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden hingegen nicht begründet. Eine Übertragung der oben dargestellten Ausführungen in den Revisionen auf diese Anträge kommt schon angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 VwGVG im Vergleich zu § 30 Abs. 2 VwGG nicht in Betracht.
8 Mangels Darlegung, inwieweit mit dem Vollzug des angefochten Beschlusses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war den Anträgen, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070112.L00Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020