RS Vwgh 2019/11/27 Ra 2019/05/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §134a
VwGG §30 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0246Ra 2019/05/0247Ra 2019/05/0248Ra 2019/05/0249Ra 2019/05/0250Ra 2019/05/0251Ra 2019/05/0252Ra 2019/05/0253Ra 2019/05/0254Ra 2019/05/0256Ra 2019/05/0257Ra 2019/05/0258Ra 2019/05/0259Ra 2019/05/0260Ra 2019/05/0261Ra 2019/05/0262Ra 2019/05/0263Ra 2019/05/0264Ra 2019/05/0265Ra 2019/05/0266Ra 2019/05/0267Ra 2019/05/0268Ra 2019/05/0269Ra 2019/05/0270Ra 2019/05/0271Ra 2019/05/0272Ra 2019/05/0273Ra 2019/05/0274Ra 2019/05/0275

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Wr BauO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113). Dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050245.L01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten