TE Vwgh Beschluss 2019/12/17 Ra 2019/18/0383

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des N S, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2019, Zl. W245 2186572- 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Jänner 2018 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Diese Entscheidung wurde dem Revisionswerber zuhanden seines Vertreters nachweislich am 2. Juli 2019 zugestellt.

2 Am 26. Juli 2019 langte am Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Berichtigung eines anderen, in der Eingabe näher bezeichneten, den Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren nicht betreffenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 ein, dem eine Ausfertigung des oben genannten Erkenntnisses, ein Beiblatt sowie eine Lohnbestätigung beigelegt waren. Auf Nachfrage durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes am 26. Juli 2019 teilte die Kanzleimitarbeiterin des dort einschreitenden Rechtsanwalts mit, diese Eingabe sei ein "Irrläufer".

3 Mit Eingabe vom 13. September 2019 beantragte der nunmehrige Revisionswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Er legte dazu erstmals ein Vermögensbekenntnis vor und führte aus, dass in der Kanzlei seines Vertreters nicht aufgefallen sei, dass ein falscher Antrag beigefügt worden sei, und die Kanzleimitarbeiterin trotz Hinweises auf den Fehler durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt habe, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Die Eingabe sei jedenfalls rechtzeitig gewesen und müsse verbessert werden. Der Rechtsvertreter müsse sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin die Anhänge einer Eingabe nicht vertausche und bei einem klärenden Anruf des Verwaltungsgerichtshofes ihren Fehler entdecke.

4 Der erstmalig am 13. September 2019 am Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision am 13. August 2019 eingebracht, diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2019 nicht stattgegeben.

5 Mit einem am 30. Oktober 2019 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig eine außerordentliche Revision.

6 Das BVwG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 12. November 2019 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 46 VwGG wegen Verspätung zurück. Dies begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass dem Revisionswerber und seinem Vertreter dem eigenen Vorbringen im Antrag nach bereits am 13. September 2019 bekannt gewesen sei, dass am 26. Juli 2019 kein Antrag eingebracht worden sei. Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung habe daher bereits am 13. September 2019 zu laufen begonnen, weshalb sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30. Oktober 2019 als verspätet erweise. Unter einem gab das BVwG dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht statt und legte die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des nunmehrigen Revisionswerbers am 14. November 2019 rechtswirksam zugestellt.

7 Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an den Revisionswerber.

8 Das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 28. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber unstrittig am 2. Juli 2019 zugestellt. Davon ausgehend endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 13. August 2019. Da innerhalb der Revisionsfrist kein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wurde (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2019 über die Nichtstattgebung des verspätet gestellten Verfahrenshilfeantrags), kam es zu keiner Bewilligung der Verfahrenshilfe, die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist neuerlich in Gang setzen könnte.

Den am 30. Oktober 2019 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesverwaltungsgericht wegen Versäumnis der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung zurück. Die am 30. Oktober 2019 eingebrachte Revision erweist sich somit als verspätet.

9 Ausgehend davon war die vorliegende Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180383.L00

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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