TE Vwgh Beschluss 2019/12/17 Ra 2019/04/0118

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der P Z in B, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8605 Kapfenberg, Wiener Straße 100, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. August 2019, Zl. LVwG 43.19-1381/2019-24, betreffend Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2019 wurde gemäß § 360 Abs. 3 iVm § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Schließung eines näher bezeichneten Massagestudios verfügt. Entgegen der Angabe auf der Website des Betriebes, wonach die dort arbeitenden Damen jeweils selbständig tätig seien, handle es sich bei der Revisionswerberin um die Betreiberin des Massagestudios. Diese verfüge jedoch nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der "Massage" (§ 94 Z 48 GewO 1994), weshalb der gegenständliche Betrieb am 8. April 2019 ohne vorangegangenes Verfahren und unangekündigt zu schließen gewesen sei. 2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht unter anderem die Feststellungen, die Revisionswerberin habe im Mai 2019 Räumlichkeiten an der Adresse Wiener Straße 92 angemietet, die über zwei Zugänge - einer davon von der Wiener Straße aus über die Bayerhofstraße - verfügen würden. Bereits im Jänner und im Februar 2019 sei eine Bewerbung für den Betrieb auf der Homepage "Tempel der Liebe" erfolgt, mit der auf den Umzug an die oben angeführte Adresse hingewiesen worden sei. Auf dieser Homepage seien unter Hinweis darauf, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt näher genannte Damen "im Haus" seien, unterschiedliche Massageleistungen angeboten worden. Im Februar seien in den betreffenden Räumlichkeiten anlässlich einer - wegen Vorliegens von Anzeichen der Ausübung von Prostitution durchgeführten - Kontrolle drei ungarische Staatsbürgerinnen angetroffen worden, die jeweils über keine Gewerbeberechtigung verfügt hätten. Am 8. April 2019 sei gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 durch die belangte Behörde die Schließung des Betriebes durchgeführt worden. 4 Die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten würden nach dem Gebäude- und Wohnungsregistergesetz die Adresse "W 90" aufweisen. In dem von der Revisionswerberin abgeschlossenen Mietvertrag scheine als Adresse die W 92 auf. In demselben Gebäude sei ein Unternehmen etabliert, das als Adresse W 90-92 führe. 5 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe mit der festgestellten Bewerbung auf der Homepage Massageleistungen angeboten, was gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 der Ausübung eines Gewerbes gleichzuhalten sei. Die Ausübung der Tätigkeit sei überdies gar nicht bestritten worden. Die angebotenen Massageleistungen seien, zumindest zum Teil, dem reglementierten Gewerbe der Massage zuzuordnen. Die Revisionswerberin habe zum Zeitpunkt der Schließung des Betriebes bzw. des Angebots der gewerblichen Tätigkeit im Internet nicht über eine Gewerbeberechtigung verfügt.

6 Die Betriebsschließung unter dem näher genannten Standort mit der Hausnummer 92 sei hinreichend konkret, zumal der Mietvertrag mit der Revisionswerberin sowie die Werbung auf deren Website auf diese Adresse laute und die Räumlichkeiten des Lokales durch die Etablissementbezeichnung unverwechselbar klar bezeichnet seien. Das Vorbringen, die belangte Behörde habe eine Anlage geschlossen, die am angegebenen Standort rechtlich nicht existent sei (weil die Anlage eigentlich die Hausnummer 90 habe), sei nicht begründet.

7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

8 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

11 4.2. Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, der Spruch des Bescheides, in welchem als Adresse des Betriebes die Hausnummer 92 (statt 90) angegeben werde, sei nicht bestimmt genug. Das Verwaltungsgericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass dies nicht schädlich sei und weiche damit von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die im Bescheid verwendete Hausnummer 92 ausreichend bestimmt sei, weil der Mietvertrag zwischen dem Gebäudevermieter und der Revisionswerberin sowie deren Website diese Hausnummer auswiesen, sei unzureichend. Die Behörde gestehe vielmehr selbst ein, dass die Hausnummer 92 nicht existent sei, weshalb der Bescheid zu unbestimmt bzw. nicht exekutierbar sei. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob im Falle einer Betriebsschließung "auf die im Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz geführte Adresse des Gebäudes abzustellen" sei oder ob es genüge, auf die von einer Partei auf ihrer Website angeführte (unrichtige) Adresse Bezug zu nehmen.

12 4.2.1. Pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptungen, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, reichen nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. Eine Revision, die eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihr ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0147).

13 Die Revisionswerberin hat im vorliegenden Fall nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht nach ihrer Ansicht abgewichen sei (vgl. insofern auch VwGH 24.7.2018, Ra 2018/11/0128, mwN).

14 Damit zeigt die Revision insoweit, als sie ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend zu machen sucht, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

15 4.2.2. Zum weiteren Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Falle einer Betriebsschließung "auf die im Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz geführte Adresse des Gebäudes abzustellen" sei oder ob es genüge, sich auf die von einer Partei auf ihrer Website angeführte (unrichtige) Adresse Bezug zu nehmen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur ausreichenden Bestimmtheit einer Entscheidung hinzuweisen: Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Spruches dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht überspannt werden und genügt es demnach, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruches der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0293, mwN). Zudem hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 21.09.2017, Ra 2016/22/0068).

16 Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. u.a. VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0053 und VwGH 24.02.2016 Ra 2016/04/0013).

17 Vor dem Hintergrund der oben (Rz 4 und 5) wiedergegebenen Feststellungen gelingt es der Revision nicht darzustellen, dass die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Standortbezeichnung in dem bekämpften Bescheid sei hinreichend konkret, unvertretbar sei. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles (ein individualisierbar bezeichneter Betrieb in einem Gebäude, das über mehrere Eingänge verfügt, die mit unterschiedlicher Adresse bezeichnet werden) ändert auch der festgestellte Umstand, dass für die Räumlichkeiten im Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz eine andere Gebäudeadresse eingetragen sei, nichts an dieser Beurteilung. Ergänzend kann auf die Feststellung verwiesen werden, dass die Revisionswerberin selbst auf ihrer Homepage die im bekämpften Bescheid angeführte Adresse angeführt hatte.

18 4.3. Insofern die Revisionswerberin die Zulässigkeit des Rechtsmittels letztlich damit zu begründen sucht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob die "Lomi-Lomi"-Massagetechnik unter das reglementierte Gewerbe falle oder ein freies Gewerbe sei, wirft sie keine Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhängt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, dass die Revisionswerberin an der genannten Adresse verschiedenste Massagetechniken - etwa "Body-to-Body" Massage, Paarmassage, Streichelmassage, Massage tantrischer Art, - angeboten und damit geworben habe, dass alle Masseurinnen ausgebildet seien. Damit ist festgestellt, dass die Revisionswerberin an der verfahrensgegenständlichen Adresse eine breite Palette an Massagetechniken angeboten hat, deren Zugehörigkeit zu dem reglementierten Gewerbe des § 94 Z 48 GewO 1994 gar nicht in Abrede gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht entscheidend, ob eine der angebotenen Massagetechniken allenfalls als freies Gewerbe anzusehen wäre.

19 4.4. In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040118.L00

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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