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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des M N, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juli 2019, Zl. VGW- 021/047/3718/2018-13, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Februar 2018, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der GewO 1994 für schuldig befunden worden war, abgewiesen und ausgesprochen, dass er einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 42,-- zu leisten habe und dass der Verein E gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung zugestellt. Aus dem vom Verwaltungsgericht vorgelegten Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der 22. Juli 2019 angegeben, was vom Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 auch nicht bestritten wird.
3 Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses daher mit Wirksamkeit vom 22. Juli 2019 (ein Montag), sodass die sechswöchige Revisionsfrist am 2. September 2019 endete. Die Auffassung des Einschreiters, die Frist hätte erst am 3. September 2019 geendet, erweist sich damit als verfehlt. 4 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG ist die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergeben wurde (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0237; 26.9.2019, Ra 2019/10/0078, jeweils mwN). 5 Die vorliegende (als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" bezeichnete) Revision wurde per ERV am 30. August 2019 (Freitag), um 16:00 Uhr (also außerhalb der Amtsstunden), unmittelbar beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Eine Weiterleitung der am 2. September 2019 (Montag) in Behandlung genommenen Revision an das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Revisionsfrist nicht erfolgt.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040107.L00Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020