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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §319 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 22. September 2017, Zlen. W131 2164739-3/25E, W131 2164740- 3/26E, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Spruchpunkte A)II. und A)IV. des angefochtenen Beschlusses werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. September 2017, W131 2121539-2/111E u.a., mehrere vergaberechtliche Anträge der Revisionswerberin vom 16. Februar 2016 und vom 19. Februar 2016 betreffend eine näher bezeichnete Direktvergabe der S GmbH (mitbeteiligte Partei) zurückgewiesen. Im Einzelnen betraf dies vier näher bezeichnete Nichtigerklärungsanträge (Spruchpunkt A)I.), vier näher bezeichnete Feststellungsanträge (Spruchpunkt A)II.) sowie zwei Anträge auf Nichtigerklärung eines zwischen der mitbeteiligten Partei und der Ö AG abgeschlossenen Vertrages (Spruchpunkt A)III.). Die ordentliche Revision wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A)I. und A)III. für nicht zulässig, hinsichtlich des Spruchpunktes A)II. hingegen für zulässig erklärt (Spruchpunkte B)I. und B)II.).
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mehrere Pauschalgebührenersatzbegehren der Revisionswerberin ab. Dies betraf zum einen die im Zusammenhang mit den Nichterklärungsanträgen vom 16. Februar 2016 und vom 19. Februar 2016 gestellten Anträge auf Pauschalgebührenersatz (Spruchpunkte A)I. und A)III.) und zum anderen die im Zusammenhang mit den Feststellungsanträgen vom 16. Februar 2016 und vom 19. Februar 2016 gestellten Anträge auf Pauschalgebührenersatz (Spruchpunkte A)II. und A)IV.). Die ordentliche Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B)).
Das Verwaltungsgericht verwies auf seinen Beschluss vom 18. September 2017, mit dem die jeweils zugrunde liegenden Nichtigerklärungsanträge und Feststellungsanträge zurückgewiesen worden seien. Die Revisionswerberin habe daher mit keinem ihrer Anträge obsiegt. Gemäß § 319 BVergG 2006 scheide ein Pauschalgebührenersatz mangels Obsiegens der Revisionswerberin aus.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1:
5 Gemäß dem (vorliegend noch maßgeblichen) § 319 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende sowie der während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellte Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren.
6 Den Spruchpunkten A)II. und A)IV. des hier angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2017 lagen mehrere Feststellungsanträge der Revisionswerberin zugrunde. Diese Feststellungsanträge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A)II. seines Beschlusses vom 18. September 2017 zurückgewiesen. Dagegen hat die Revisionswerberin ordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2019, Ro 2017/04/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt A)II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem Fall, in dem ein Abspruch über einen Antrag auf Pauschalgebührenersatz mit der Entscheidung über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag in einem untrennbaren Zusammenhang steht, mit der Aufhebung der letztgenannten Entscheidung auch der Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz die rechtliche Grundlage entzogen und diese Entscheidung somit aufzuheben ist (siehe VwGH 15.12.2014, 2013/04/0148, mwN; vgl. dazu, dass eine Entscheidung betreffend den Pauschalgebührenersatz nicht mit der Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt, VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74, mwN). Da vorliegend ein derartiger untrennbarer Zusammenhang besteht, ist mit der Aufhebung des Spruchpunktes A)II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2017 den Spruchpunkten A)II. und A)IV. des hier angefochtenen Beschlusses vom 22. September 2017 die Rechtsgrundlage entzogen. Ausgehend davon erweist sich die Revision insoweit als zulässig und im Ergebnis begründet. Zu Spruchpunkt 2:
8 Den Spruchpunkten A)I. und A)III. des hier angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2017 lagen mehrere Nichtigerklärungsanträge der Revisionswerberin zugrunde. Diese Nichtigerklärungsanträge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A)I. seines Beschlusses vom 18. September 2017 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Revision der Revisionswerberin hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 16. Oktober 2019, Ra 2017/04/0123, zurückgewiesen.
9 Der Revisionswerberin kommt kein Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren zu, die sie für Nichtigerklärungsanträge entrichtet hat, mit denen sie nicht obsiegt hat. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Anträge auf Pauschalgebührenersatz somit zu Recht abgewiesen.
10 Die Revisionswerberin verweist zur Zulässigkeit auf die Regelung des § 319 Abs. 3 BVergG 2006, dem zufolge das Bundesverwaltungsgericht über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab dem Zeitpunkt zu entscheiden habe, ab dem feststehe, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz bestehe. Weiters rügt sie ungenügende Sachverhaltsfeststellungen sowie eine mangelhafte Begründung. Diesbezüglich kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 22. März 2019, Ra 2017/04/0111 (Rn. 5 bis 7), verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof einem gleichlautenden Vorbringen der Revisionswerberin entgegengetreten ist.
Ergebnis:
11 Ausgehend von der Begründung zu Spruchpunkt 1. waren die - die Pauschalgebührenersatzanträge im Zusammenhang mit den Feststellungsanträgen der Revisionswerberin vom 16. Februar 2016 und vom 19. Februar 2016 betreffenden - Spruchpunkte A)II. und A)IV. des Beschlusses vom 22. September 2017 in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
12 Demgegenüber war die Revision, soweit sie sich gegen die - die Pauschalgebührenersatzanträge im Zusammenhang mit den Nichtigerklärungsanträgen der Revisionswerberin vom 16. Februar 2016 und vom 19. Februar 2016 betreffenden - Spruchpunkte A)I. und A)III. des Beschlusses vom 22. September 2017 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden. 14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0115, mwN).
Wien, am 17. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040126.L00Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020