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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des F H, vertreten durch Dr. Michael Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2019, W270 2171217-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 8. Juni 2016 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2019 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.
4 Mit Bescheid vom 4. September 2019 bestellte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich einen Verfahrenshelfer für den Revisionswerber. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am selben Tag zugestellt.
5 Mit am 15. Oktober 2019 zur Post gegebenem Schriftsatz brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese Revision langte am 17. Oktober 2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde mit Verfügung vom selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 22. Oktober 2019 einlangte. Mit am 17. Oktober 2019 zur Post gegebenem Schriftsatz übermittelte der Revisionswerber seine Revision auch an das Bundesverwaltungsgericht.
6 Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, dass die Revisionsfrist nach der Aktenlage mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. September 2019 an den Verfahrenshelfer zu laufen begonnen habe und die Revision daher verspätet erscheine, brachte der Revisionswerber eine Stellungnahme ein, in der er darauf verwies, dass er seine Revision durch Postaufgabe am 15. Oktober 2019 dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt habe.
7 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
8 Die Revisionsfrist begann im vorliegenden Fall daher mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 4. September 2019 zu laufen. Davon ausgehend endete die Revisionsfrist am 16. Oktober 2019. Die am 17. Oktober 2019 zur Post gegebene, an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision erweist sich daher als verspätet.
9 Auch die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof war nicht fristwahrend. Die Revisionsfrist wäre nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle - das Bundesverwaltungsgericht - weitergeleitet werden.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190311.L00Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020