RS OGH 2019/11/19 3Ob207/19s, 3Ob40/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Norm

EO §35 D
JN §58 Abs1
ZPO §500 Abs2 II.A.2.

Rechtssatz

Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich.

Anmerkung

Ausdrücklich gegenteilig zu RS0001624

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132912

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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