Norm
EO §35 DRechtssatz
Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich.
Anmerkung
Ausdrücklich gegenteilig zu RS0001624Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132912Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022