Norm
EO §382 Abs1 Z8 lita IVBRechtssatz
Es entspricht dem Wesen eines Prozesskostenvorschusses, dass der Empfänger diesen mit den von ihm in der Folge tatsächlich aufgewendeten (Prozess-)Kosten verrechnen, also einen allfälligen Überschuss zurückzahlen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132915Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020