RS OGH 2019/11/19 3Ob201/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen eines Prozesskostenvorschusses, dass der Empfänger diesen mit den von ihm in der Folge tatsächlich aufgewendeten (Prozess-)Kosten verrechnen, also einen allfälligen Überschuss zurückzahlen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132915

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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