TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/7 W168 2196852-2

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W168 2196852-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1173339409 / 171262868 - BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 09.10.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Betreffend des Beschwerdeführers konnte das Vorliegen eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 17.08.2017 für Ungarn nachgewiesen werden.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom brachte der Beschwerdeführer vor über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn gelangt zu sein, von wo aus er weiter nach Österreich gelangt sei. Ihm hätte es in keinem der durchreisten Länder gefallen. Die Leute wären nicht nett gewesen und das Essen wäre nicht gut gewesen. Das Camp hätte ihm nicht gefallen. Er hätte sich in Ungarn für rund 1 Monat in einem offenen, bzw. 1 Monat in einem geschlossenen Camp aufgehalten. Er wolle in keines der durchreisten Länder zurück. Er wolle in Österreich bleiben. Es wäre ein besserer Ort, als der von dem er gekommen wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 03.04.2018 langte die Antwort der ungarischen Dublin Behörden ein in der mitgeteilt wurde, dass dem BF mit Datum 14.09.2017 subsidiärer Schutz in Ungarn zuerkannt worden sei.

Am 08.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Medikamente gegen Herzprobleme, bzw. aufgrund von psychischen Problemen nehme. Befragt zur aufgrund der erfolgten Antwort Ungarns angenommenen Zuständigkeit dieses Staates, führte der BF aus, dass er dort 20 Euro im Monat, sowie auch etwa zu essen und Bekleidung erhalten habe. Auch hätte er eine Unterkunft erhalten. Er wisse nicht in welcher Stadt er untergebracht worden wäre. Er hätte sich einen Monat in einem geschlossenen Lager, bzw. zwei Monate in einem offenen Flüchtlingslager aufgehalten. Seine psychischen Probleme hätte er in Serbien bekommen. In Serbien hätte er keine medizinische Behandlung erhalten, auch in Ungarn nicht. Erst in Österreich hätte er diesbezügliche Tabletten erhalten. Nach dem Stadium seines Asylverfahrens in Ungarn befragt führte der BF aus, der er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, der positiv beantwortet worden wäre. Befragt zu den Gründen nach dem Verlassens Ungarns, führte der BF aus, dass die Menschen dort nicht nett gewesen wären. Die Polizei hätte ihn sehr schlecht behandelt. Das Essen wäre nicht gut gewesen, bzw. wäre das Geld auch wenig gewesen. Aus diesem Grund wäre er selbständig weiter nach Österreich gegangen. Weiter zu Ungarn befragt führte der BF aus, dass es ihm dort nicht gefallen hätte, weil die Zustände nicht gut gewesen wären, bzw. er dort keine medizinische Behandlung erhalten hätte. gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, er habe keinen Bescheid erhalten. Er wäre krank und hätte dort keine Behandlung erhalten können. Auch hätte er dort nur einen Kurs für kleine Kinder besuchen können. Sonst hätte es keine Möglichkeit gegeben etwas zu lernen. Er könne dort nicht leben, bzw. würde es dort keine medizinische Behandlung geben. Sonstige Ausführungen zu Ungarn wurden nicht erstattet.

Mit dem erstmalig angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Zur Lage in Ungarn wurden Länder -bzw. Sachverhaltsfeststellungen getroffen, bzw. insbesondere betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn ausgeführt:

"Schutzberechtigte: Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016 - FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016 - HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016):

Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016,

http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendmentsApr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016 - VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail - VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail"

Zu Spruchpunkt I wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Ungarn hätte ausdrücklich erklärt dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz zuerkannt zu haben. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich würde nicht vorliegen, bzw. wären keine schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgebracht worden die eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig erscheinen lassen würden.

Gegen den vorzitierten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Er gehöre damit einer besonders vulnerablen Personengruppe an. Insbesondere wäre bei der Heranziehung von Länderinformationen die Minderjährigkeit des BF zu berücksichtigen gewesen. Die von der Behörde übermittelten Länderinformationen würden sich kaum auf Minderjährige Schutzberechtigte in Ungarn beziehen. Vielmehr würden sie allgemein gehaltene Informationen zum Asylwesen in Ungarn enthalten und nur vereinzelt Bezug auf Minderjährige nehmen. Aus diesen Unterlagen würde sich nicht ergeben ob die Behandlung Minderjähriger in Ungarn dem Kindeswohl entsprechend ausgestaltet ist, bzw. maßgebliche Kindesinteressen dort erfüllt würden. Dieserart Informationen würden sich insgesamt nicht aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben. Wenn auch festgehalten würde, dass Minderjährige nicht in Haft genommen würden, so würden aktuelle Berichte etwa von AI etwa aus März 2018 ein anderes Bild ergeben, bzw. darlegen, dass Minderjährige etwa in Transitzonen festgenommen würden. Weites würden die Berichte zwar enthalten, dass Minderjährige in Ungarn zwar in Kinderheimen untergebracht werden würden, nicht jedoch wäre dargelegt worden, wie sich die Situation in diesen Kinderheimen darstellen würde, bzw. ob diese adäquate Unterbringen seien, die dem Kindeswohl entsprechen würden. Auch würden Personen mit Schutzstatus kein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Diese dürften nur für 30 Tage nach Schutzzuerkennung in einem Lager bleiben und wären danach obdachlos ohne Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss. Nur für 6 Monate hätten diese Personen Zugang zu medizinischer Versorgung und wären danach auf sich alleine gestellt. Auf einen Artikel von Pro Asyl aus dem Jahre 2010 wäre zu verweisen. Auch würde bei dem BF gegenwärtig eine depressive Episode vorliegen. Dieser wäre auf Medikamente wie Seroquel und Fluoexetin angewiesen und müsse diese Medikamente täglich einnehmen. Die Behörde hätte hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Es können nicht davon ausgegangen werden, dass der BF Zugang zu diesen notwendigen Medikamenten bzw. zu Therapien auch in Ungarn hätte. Die Einholung einer individuellen Zusicherung wäre verabsäumt worden und die Behörde hätte das Verfahren hierdurch mit einem schweren Mangel des Ermittlungsverfahrens, bzw. mit mangelhafter Beweiswürdigung belastet. Die Behörde hätte zudem eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen indem sie vermeint habe, eine Überstellung des BF nach Ungarn verletze nicht Art. 4 und Art. 4 GRC. Bei Einer Abschiebung nach Ungarn wäre jedoch davon auszugehen, dass der BF einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund würden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Stattgabe der Beschwerde und auf gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, auf Zulassung des Verfahrens, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung auf Dauer, bzw. auf Zurückverweisung des Verfahrens zur Verbesserung an die erste Instanz, bzw. in eventu auf Stattgabe einer ordentlichen Revision gestellt.

Mit Bescheid des BVwG vom 11.06.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheid des BVwG vom 26.06.2018 wurde der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung an das BVwG zurückverwiesen. Insbesondere wurde dem BFA aufgetragen aufgrund von aktualisierten Länderinformationen zu Ungarn die Lage für anerkannte Flüchtlinge, bzw. subsidiär Schutzberechtigte als auch Minderjährige in Ungarn für den BF bei einer Rückkehr entsprechend zu würdigen, als auch ergänzende Abklärungen betreffend des Gesundheitszustandes des BF und dessen Überstellungsfähigkeit vorzunehmen.

Aufgrund der seitens des BVwG dem BFA aufgetragenen Ermittlungen wurde seitens der Staatendokumentation des BFA eine Anfragebeantwortung betreffend der Lage von unbegleitet minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten vorgenommen und diese am 15.10.2018 an das BFA RD Burgenland übermittelt. Dieser Anfragebeantwortung ist ausdrücklich insbesondere zu entnehmen, dass prinzipiell anerkannte Flüchtlinge in Ungarn den Inländern gleichgestellt sind. Das ungarische Flüchtlingsamt unterstütze UMF nach ihrer Anerkennung, indem es alle für die Schulbildung anfallenden Kosten, sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unerbringung im Internat oder Wohnheim deckt. Die Versorgung, Betreuung und Unerbringung von subsidiär schutzberechtigten UMF erfolgt in Ungarn durch staatliche bzw. kommunale Behörden. Alle UMF würden in der Stadt Föt in der Nähe von Budapest untergebracht werden. Diese ermöglichen den Besuch einer Schule bzw. anschließend einer Berufsausbildung - meistens im Raum Budapest. Die Behörden würden durch NGOs und SOS Kinderdörfer unterstützt. Nach übereinstimmenden Aussagen verschiedener NGOs wie auch von Mitarbeitern der deutschen Botschaft ist die Versorgung der minderjährigen Schutzbedürftigen in den Einrichtungen in Föt sehr gut. Betreffend die medizinische Versorgung wurde ausgeführt, dass die durch den BF genommenen Medikamente in Ungarn erhältlich sind. Auch würden UMF in Ungarn die gleiche Versorgung wie gleichaltrige ungarische Minderjährige erhalten. Der Zugang zur medizinischen Versorgung bzw. zu diesen Medikamenten ist in Ungarn über einen Allgemeinarzt bzw. einem Facharzt für Psychiatrie im Kinderzentrum gewährleistet. Zur Versorgung von UMF wurde ausgeführt, dass diese wenn sie einen Schutztitel erhalten bevor sie 18 Jahre alt werden eine Nachbetreuung bis maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr erhalten können, bzw. für diese die 6 Monatsfrist betreffend des Erhaltes von Unterstützungsleistungen nicht gelte. Jene Kinder, die als Asylwerber oder nach der Zuerkennung als Flüchtlinge, bzw. subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebracht wurden und hier die Volljährigkeit erreichen und in Ungarn studieren und arbeiten möchten, erhalten dazu Unterstützung und die Möglichkeit durch verschiedene Dienstleistungen im Rahmen der umfassenden Versorgung. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit können diese als junge Erwachsene Nachbetreuung bis zum 25. Lebensjahr auf Antrag im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems oder in einem Kinderheim oder an einer externen Stelle in Anspruch nehmen. Taschengeld würden Minderjährige gestaffelt nach Alter erhalten. Den in der Betreuungsstelle in Obhut befindlichen Kindern, die diese eigenwillig verlassen, steht kein Taschengeld zur Verfügung während dieser Flucht zu.

Diese Ausführungen der Staatendokumentation wurden der Diakonie Flüchtlingsdienst zur Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme vom 28.11.2018 wurde ausgeführt, dass diese Ausführungen nicht die Frage abklären würden, ob UMF Gefahr laufen würden nach einer Dublin Rückführung wieder in einer Transitzone angehalten zu werden, ob die Kapazitäten der Versorgungseinrichtungen in Föt ausreichen würden um alle UMF versorgen zu können. Auch würde es offen bleiben, ob auch subsidiär Schutzberechtigte bis zum Alter von 24 Jahren ein Anrecht auf kostenfreie Bildung und Unterbringung hätten. In Zweifel würde die Aktualität der Quellen der Informationen des deutschen BAMF gezogen. Insofern bezüglich der Garantie des Kindeswohles konkret angefragt wurde, würde diese Frage unbeantwortet bleiben. UMF hätten bei dem Zugang zur Gesundheitsversorgung erhebliche Schwierigkeiten. Der Antragsteller wäre auf die Verfügbarkeit und den tatsächlichen Zugang zu seinen Medikamenten angewiesen. Aus der Anfragebeantwortung wäre ersichtlich, dass der tatsächliche Zugang zum Gesundheitssystem und somit der Zugang zu den erforderlichen Medikamenten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei. Wenn ausgeführt würde, dass auf Antrag die Nachbetreuung und Versorgung bis zum 25. Lebensjahr möglich sei, so wäre damit nicht die Frage beantwortet, an welche Voraussetzungen die positive Erledigung dieses Antrages geknüpft wäre. Bezüglich der Frage ob subsidiär Schutzberechtigte Taschengeld erhalten würden, wäre festgehalten worden, dass Personen die die Betreuungseinrichtungen verlassen würden kein Taschengeld erhalten würden. Es würde sich nicht klar aus den bisherigen Anfragebeantwortungen ergeben, dass für minderjährige Schutzberechtigte- vor allem beim Zugang zur Gesundheitsversorgungmaßgebliche Kindesinteressen gewährleistet wären. Auch würde darauf hinzuweisen sein, dass sich der BF zum Zeitpunkt dieser Beantwortung bereits seit über einem Jahr in Österreich befinden würden und nunmehr hier seinen Lebensmittelpunkt hätte. Ferner wäre seitens des BFA zu prüfen, ob der BF weiterhin in Ungarn einen aufrechten Schutzstatus hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Hierin wurde insbesondere festgehalten, dass der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige BF unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde. Zusammenfassend wurde weiters ausgeführt, dass dem BF mit Datum 14.09.22017 in HU der Status einen subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. In HU würde für den BF keine Gefährdungslage bestehen, bzw. wäre dieser nicht von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht. In HU würde keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte stattfinden. Der BF würde in HU ausreichend betreut und eine ausreichende Versorgung, auch in medizinischer Hinsicht, wäre für den BF in HU gesichert. Der BF wäre unberechtigt nach AT gereist und das bisherige Aufenthaltsrecht würde sich ausschließlich aus der Stellung des Antrages auf internationalem Schutz ableiten. Der BF würde in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen und würde von der Grundversorgung leben, bzw. würde der BF kaum Deutsch sprechen, hätte erst mit einem Deutschkurs begonnen und hätte insgesamt keine besonderen und engen Bindungen an AT. Eine aktive Teilnahme am sozialen Leben wäre nicht ins Treffen geführt worden. Die Aufenthaltsdauer des BF würde nur einen geringen Teil seines Lebens ausmachen. Nicht hätten Umstände festgestellt werden können, die eine Rückkehrentscheidung des BF nach HU als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Der BF würde keine Kriterien für eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §55 und §57 erfüllen. Zur Lage in HU wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 dem Bescheid zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Es wäre nicht mit Sicherheit festgestellt worden, dass der MJ BF in HU eine Unterkunft in einem Heim bekommen würde, bzw. ob der BF tatsächlich bei einer Rückkehr nach HU subsidiären Schutz erhalten würde. Die Länderberichte diesbezüglich wären bereits mehrere Jahre alt. Der BF wäre bereits in Österreich integriert, würde die Schule besuchen und hätte sich gut eingelebt. Aufgrund des jungen Altes würde es auf jeden Fall für das Kindeswohl sprechen, wenn der BF in Österreich bleiben könne. Es würde ein Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach HU drohen. Dies, da der BF bei einer Rückkehr nach HU die Obdachlosigkeit bevorstehen würde, bzw. es würde ihm keine Unterstützung zur Verfügung stehen. Aufgrund des schlechten psychischen Zustandes des BF bestehe eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK. Zudem hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße ermittelt. Aufgrund der unzureichenden Information über die tatsächliche Situation des BF und der allgemeinen Situation in Ungarn, wäre sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung der vorliegenden Situation unrichtig. Zur Lage in HU wurde ausgeführt, dass in HU viele Schutzberechtigte obdachlos wären, bzw. signifikante Barrieren zu medizinischen Leistungen bestehen würden. Nach einem Bericht von USDOS würde belegt sein, dass der BF trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aufgrund seiner Vulnerabilität, bzw. ohne jegliche Anknüpfungspunkte und der generellen Situation in HU in eine ausweglose Lage geraten würde, bzw. unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt wäre. Dennoch wäre das BFA davon ausgegangen, dass kein Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte bestehen würde. Es wäre festzuhalten, dass viele Berichte beweisen würden, dass es keine Versorgung in HU für Asylwerber gäbe. Weiters wäre im Bescheid nicht dargelegt, dass der BF in Ungarn medizinisch ausreichende Versorgung erhalten würde, bzw. würde es an diesbezüglichen Feststellungen fehlen. Auch wäre dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob der BF einen Antrag auf Verlängerung hätte stellen müssen, bzw. ob dies automatisch gewährt würde, bzw. was passiert, wenn sich eine betroffene Person mehrere Jahre lang nicht im Land befinden würde. Durch das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit hätte das BFA den gegenständlichen Bescheid mit schweren Verfahrensfehlern belastet. Zudem wäre keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Der BF hätte glaubhaft vorgebracht, dass er in HU bereits unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Die Behörde hätte es unterlassen darzulegen, warum dem BF diesbezüglich kein Glauben zu schenken wäre. Das BFA hätte keine individuelle Zusicherung einer Unterkunft eingeholt. Im konkreten Fall würde es sich um eine besonders vulnerable Person handeln. Der BF wäre ein UMF, er wäre alleine und damit besonders schutzlos. Es hätte eine entsprechende individuelle Zusicherung eingeholt werden müssen, dass der BF eine adäquate Unterbringung erhält, dieser nicht inhaftiert würde, bzw. medizinisch behandelt würde. Zudem wäre auf anhängige Vorabentscheidungsverfahren zur sogenannten "Sekundärmigration" zu verweisen die gegenwärtig beim EUGH anhängig wären. Das BVwG wird dazu angehalten sein ein mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich selbst ein Bild betreffend des BF und seiner Glaubwürdigkeit zu machen. Die Anträge wären zu stellen, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Gänze an das BFA zurückzuverweisen, sowie festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässige wäre, bzw. in eventu eine mündlichliche Verhandlung gem. §24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.

Mit Information des BFA vom 21.2.2019 wurde das BVwG darüber informiert, dass der BF am 19.02.2019 Volljährig geworden wäre, daraufhin die Unterkunft verlassen und unbekannt verzogen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte aus Ungarn kommend unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.10.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete aufgrund des Vorliegens eines Kategorie 1 Treffers von Ungarn begründet mit Ungarn Dublin-Konsultationen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ein.

Die ungarische Dublin Behörde teilte darauf mit Schreiben vom 29.03.2018 dem BFA mit, dass dem BF in Ungarn mit 14.09.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Zur für anerkannte Flüchtlinge unbedenklichen Lage in Ungarn schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, insbesondere auch bezogen auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 an. Der Beschwerdeführer ist in Ungarn als anerkannter Flüchtling Inländern gleichtgestellt und hat nach den Länderfeststellungen als anerkannter Flüchtling dieselben Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen wir gleichaltrige ungarische Staatsangehörige. Auch ist es dem nunmehr volljährigen BF als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse auch in Ungarn durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akut lebensbedrohlichen oder gravierend schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Glaubhafte Gründe die für eine aktuelle, konkrete und unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers in Ungarn sprechen wurden nicht vorgebracht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Der BF nach dem ihm in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuekrannt worden ist bewusst unberechtigt nach Österreich gereist und hat hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Vorliegen einer besonderen Integration des BF in Österreich, bzw. das Vorliegen eines besonderen Nähe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu sich in Österreich befindlichen Personen wurde nachvollziehbar begründet nicht dargelegt. Sonstige relevante familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Das BFA hat dem BF im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit und Zeit eingeräumt sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten die gegen die Zuständigkeit Ungarns sprechen könnten. Das BFA hat nach Rückverweisung des Verfahrens durch das BVwG eine Anfragebeantwortung betreffend der aktuellen Situation für subsidiär Schutzberechtigte in HU durch die Staatendokumentation des BFA eingeholt, bzw. hat das Vorliegen von konkret auch für den BF zugänglichen medizinischen Leistungen in Ungarn abgeklärt. Die relevanten Länderfeststellungen, bzw. die Anfragebeantwortung wurden dem BF, bzw. dessen Vertreter übermittelt. Das BFA hat dem BF bzw. dessen Vertreter ausreichend Gelegenheit geboten zu dieser Anfragebeantwortung Stellung zu nehmen. Durch sämtliche Ausführungen konnten die fundierten Auführungen des BFA zur Lage in Ungarn für anerkannte Flüchtlinge substantiell nicht in Frage gestellt werden, bzw. konnte der BF insgesamt ein belegbar konkretes Vorbringen nicht erstatten, welches eine relevante und den BF unmittelbar betreffende Gefährdung in Ungarn mit maßgebelicher Wahrscheinlichkeit aufzeigen könnte. Das BFA hat insgesamt ein rechtskonformes und ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den Auskünften der ungarischen Dublin Behörde, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, sowie auch betreffend der Lage für anerkannte Flüchtlingen in Ungarn aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 15.10.2018.

Die Feststellung der insgesamt unbedenklichen Gesamtsituation im zuständigen Mitgliedstaat für anerkannte Flüchtlinge ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgung, Unterkunft, bzw. insbesondere auch zur medizinsichen Betreuung, auch Abklärungen dahingehend vorgenommen, ob Personen, denen in Ungarn als Minderjährige eine Schutzstatus zuerkannt wurde, auch nach Erreichen der Volljährigkeit Versorgungsleistungen zustehen und ist richtig davon ausgegangen, dass diese Leistungen nach den vorliegenden Informationen dem BF in Ungarn als subsidiär Schutzberechtigten zustehen. Der BF selbst hat bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er in Ungarn eine Unterkunft, Essen und Bekleidung, bzw. Taschengeld bekommen habe. Auch ist festzuhalten, dass die ungarischen Behörden auf Nachfrage durch das BFA ausdrücklich bestätigt haben, dass es sich bei dem BF um eine in Ungarn subsidiär schutzberechtigte Person handelt. Betreffend der Ausführungen in der Beschwerde, dass das BFA akutell abklären hätte müssen, ob dem BF auch gegenwärtig noch ein Schutzstatus in HU zukäme ist auszuführen, dass es bei den hierbei angedeuteten Vermutungen betreffend eines Verlustes dieses Schutzes um ausschließlich unbelegte Vermutungen handelt. Konkrete Bescheiniungsmittel, bzw. eindeutige Indizien, dass dem BF in HU ein subsidärer Schutz nicht mehr zukäme wurden im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Aufgrund der Informationen des BFA zur Lage von anerkannten Flüchtlingen in HU ist zu erschließen, dass der BF jedenfalls als subsidiär anerkannter Flüchtling in Ungarn einen entsprechenden Zugang zu Versorgung, Unerbringung und medizinischen Leistungen hat. Das Einholen einer Einzelfallzusicherung war somit nicht erforderlich. Das Vorliegen einer konkreten und unmittelbar den BF betreffenden relevanten Bedrohung in Ungarn wurde vom BF insgesamt durch sämntliche Auführungen konkret und nachvollziehbar nicht dargelegt.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdefürhers ergeben sich aus den eingenen Angaben der beschwerdeführenden Partei, bzw. aus den Ausführungen der Vertretung. Diesbezüglich wurde das Vorliegen von akuten bzw. schwerwiegenden Erkrankungen seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt, bzw. kann aus sämtlichen diesbezüglichen Ausführungen nicht auf das Vorligen einer akuten Überstellungsunfähigkeit geschlossen werden. Das Bestehen eine entsprechenden medizinsichen Versorgung bzw. der Zugang des BF zu allfällig erforderlichen medizinischen Versorgungsleistungen in Ungarn wurde durch das BFA abgeklärt. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben aus den eigenen Angaben des BF. Der BF ist nach Zuerkennung eines subsidiären Schutzes in Ungarn unberechtigt nach Österreich weitergereist und hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Das Vorliegen einer besonderen Integration in Österreich kann aus sämtlichen Vorbringen nicht abgeleitet werden. Das Bestehen eines besonderen Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen in Österreich wurde vom BF insgesamt nachvollziehbar und detailliert begründet nicht dargelegt. Dem BF steht es als subsidiär schutzberechtigter Flüchtling in Ungarn frei nach fremdenrechtlichen Regeln legal seinen Aufenthalt in Österreich anzustreben. Eine Überstellung des BF nach Ungarn stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die Feststellungen betreffend des Nichtvorliegens von Hinweisen, die auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sprechen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes aus dem ein anderes Ergebnis insgesamt nicht ableitbar ist, bzw. wurde ein diesbezüglich widersprechendes Vorbringen substantiell begründet nicht vorgebracht.

Die Feststellung, dass das BFA ein insgesamt ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist auszuführen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde- ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Asylstatus zuerkannt worden ist. Da der Flüchtlingsstatus feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers während der Einvernahme selbst, als auch die Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von anerkannten Flüchtlingen die nach Ungarn überstellt werden keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die Unterstützung von subsidiär Schutzberechtigten, bzw. auch Minderjährigen UMF grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten, bzw. auch der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 zu diesem Mitgliedsstaat kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein in Ungarn Schutzberechtigter im Fall einer Überstellung dorthin konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Das ungarische Sozialsystem gewährt nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zu enstspechenden Versorgungsleistungen einräumt, bzw. wird in der Anfragebeantwortung auch ausdrücklich ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge in Ungarn prinzipiell Inländern gleichgestellt sind. Den vorliegenden Länderinformationen ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Gewährung von ausreichenden, auch medizinischen, Versorgungsleistungen jedenfalls auch für Personen gewährt wird, denen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Somit kann nicht erkannt werden, dass die generelle Aufnahmesituation in Ungarn ein Hindernis für die Überstellung von anerkannten Flüchtlingen bilden würde.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall stellt die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Partei dar, da dieser trotz des Aufenthaltes seiner Familienangehörigen in Österreich keine rechtlich diesbezüglich beachtlichen bzw. relevanten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen Mann der bereits viele Monate alleine, bzw. in verschiedenen Staaten gelebt hat. In Österreich bestand niemals ein gemeinsames Familienleben. Das Vorliegen eines exzeptionellen Nahe- bzw. Abhängigkeistverhältnisses des Beschwerdeführers zu Personen im Bundesgebeit wurde durch diesen glaubhaft und detailliert nicht dargelegt. Die durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgenden Eingriff in das Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Die Beschwerde moniert zwar einen drohenden Eingriff in Art. 8 EMRK, bleibt aber schuldig darzulegen, worin das zu beachtende exzeptionelle Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich bestehen soll.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen und diese verfolgen Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt ferner zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen im zuständigen Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein legales Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.

3.4. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde seitens des BFA nachweislich überprüft und zu Recht wurde aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ein hierauf basierender Aufenthaltstitel nicht zuerkannt.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war aufgrund der nach Information des BFA mit 16.11.2017 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Er

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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