TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/11 W168 2181204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W168 2181204 - 1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl.1051107009 - 150118527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57

AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer gab er zusammengefasst an, aus der Provinz Sar-i Pul zu stammen, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Nach fünfjährigem Schulbesuch sei er bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine gesamte Familie sei im Iran aufhältig, er selbst sei im Oktober 2014 Richtung Türkei ausgereist. Mittels Schlauchboot wäre er schließlich von dort nach Griechenland gelangt. Danach sei er schlepperunterstützt weiter nach Serbien und von dort aus mit einem Kastenwagen bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund führte dieser aus, dass er Afghanistan bereits als Kind mit seinen Eltern verlassen habe. Auf der Flucht von Afghanistan in den Iran seien sie bombardiert und beschossen worden, wovon der Beschwerdeführer bis heute eine Narbe am linken Fuß hätte. Nach dem Verlassen Afghanistans habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Iran gelebt. Da sie jedoch im Iran als Afghanen keine Rechte gehabt hätten, seien ihre Häuser angezündet und zerstört worden. Sein Leben wäre im Iran nicht mehr sicher gewesen. Deshalb habe er beschlossen den Iran zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person führte diser aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus der Provinz Sar-i Pul, gehöre dem schiitischen Islam und der Volksgruppe der Hazara an. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben. Er befinde sich gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung, habe jedoch einen Riss im Trommelfell und sei deswegen operiert worden Er sei traditionell verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau sei derzeit im Iran aufhältig. Seine Kinder würden über die iranische Staatsbürgerschaft verfügen.

Auf Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afghanistan geboren zu sein und bis zum 13. Lebensjahr seinen Eltern bei der Viehhaltung geholfen zu haben. Im Alter von 15 Jahren habe er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und sei nach einem einmonatigen Aufenthalt in Pakistan in den Iran gereist. In Iran habe er immer in der Landwirtschaft gearbeitet und hätte dort ein eigenes Grundstück in Pacht bewirtschaftet.

An die letzte Nacht vor der Flucht könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, er sei jedenfalls mithilfe eines Schleppers, dem er 2000 Euro gezahlt habe, nach Österreich eingereist. Er halte sich seit dem 01.02.2015 in Österreich auf und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat weder Familienangehörige noch Freunde. Er sei im Heimatland weder vorbestraft oder inhaftiert gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Auch bestehe gegen den Beschwerdeführer keine aktuelle Fahndungsmaßnahme wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige und er sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Die Frage, ob dieser im Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Auch habe er keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und im Heimatland nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer wie folgend aus:

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A: Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern in XXXX gelebt. Dann kam ein Kampf in unserem Dorf zu Stande. Die Mujaheddin haben unser Gebiet als Trainingsareal in Besitz genommen. Daraufhin begann ein großer Kampf. Damals kämpfte die Provinz Sare Pol gegen Russland. Meine Familie musste die Soldaten mit essen und lebensnotwendiger Versorgung unterstützen. Russland gewann den Kampf und besetzte Sare Pol. Daraufhin flüchteten meine Eltern mit mir. Während der Flucht nach Pakistan wurden wir von den Russen bombardiert. Es waren ca. 1500 Menschen von Sare Pol nach Pakistan unterwegs. Auch ich wurde bei dieser Bombardierung verletzt.

F: Wurde Ihre Familie gezielt verfolgt oder flüchteten Sie aufgrund der allgemeinen Besetzung Russlands?

A: Nein. Alle in unserem Dorf mussten fliehen es war keine gezielte Verfolgung gegen Familienmitglieder von mir.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich habe in Afghanistan nirgends einen Platz zum Leben. Als ich minderjährig war musste ich Afghanistan verlassen. Ich kenne niemanden in Afghanistan. Mittlerweile besetzen die Taliban Sare Pol.

F: Warum haben Sie die Geburtsurkunde Ihres Vaters vorgelegt?

A: Ich will damit beweisen, dass ich Afghane bin.

Anm. AW legt drei Ausdrucke vor.

Was möchten Sie mit diesen Ausdrucken beweisen?

A: Bei den drei Personen handelt es sich um

XXXX , mein Onkel mütterlicherseits,

XXXX , der Cousin von meinem Vater

XXXX , der Schwiegersohn vom Cousin meines Vaters

Diese drei wurden im Jahr 2016 von den Taliban getötet obwohl sie Geld bezahlten.

Vorh. Sie gaben vorher an, Sie hätten niemanden mehr in Afghanistan.

Jetzt geben Sie an dass diese drei Personen von den Taliban in Sare Pol getötet wurden.

A: Ja diese lebten im Iran, dann sind Sie wieder nach Afghanistan zurückgezogen und deshalb wurden Sie getötet.

F: Warum sind diese getötet worden?

A: Diese drei wurden getötet weil diese Hazara sind.

F: Was wollten Sie beweisen, mit der Vorlage dieser drei Männer?

A: Diese gingen zurück wurden jedoch getötet weil sie Hazara sind.

F: Aus welchen Gründen haben Sie den Iran verlassen?

A: Ich musste alle sechs Monate meine Aufenthaltskarte verlängern lassen. Eines Tages kaufte ich eine Satellitenschüssel, dass darf man nicht. Deshalb durfte ich mir meinen Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern lassen. Deshalb habe ich den Iran verlassen.

F: Warum können Ihre Familienmitglieder noch im Iran leben?

A: Die haben keine Dokumente mehr. Das Leben ist jetzt sehr schwer für diese.

Vorh. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bereits 2011 nicht mehr verlängert, warum sind Sie erst 2015 ausgereist?

A: Ich habe versucht illegal dort weiter zu leben. Aber die Polizei kam dann immer öfter zu uns. Sie beschuldigten mich mit den Satelliten zu handeln. So konnte ich oft am Abend nicht nach Hause kommen. Die Lage wurde immer schlechter deshalb habe ich mich entschlossen zu flüchten.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich keine Verwandte zu haben. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und könne ein Zertifikat auf dem Niveau A2 vorweisen. Zudem habe er beim Deutschunterricht im Rahmen der Flüchtlingshilfe teilgenommen. Im Bundesgebiet hätte dieser bereits zahlreiche Freunde gefunden und beziehe keine Leistungen mehr von der Grundversorgung. Neben der Bezahlung seiner anfallenden Mietkosten würde dieser seiner im Iran lebenden Familie Geldleistungen überweisen. In Österreich lebe dieser in keiner Lebensgemeinschaft. Er sei in keinem Verein tätig, habe aber bereits zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten absolviert. Er sei weder von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich oder von einem zivil-oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren betroffen gewesen. In Österreich würde dieser über keinen nennenswerten Privatbesitz verfügen. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht verzichtete dieser auf die Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor:

-Geburtsurkunde des Vaters im Original

-Befristete Aufenthaltskarte vom Iran im Original

-

Bestätigung für eine Abendschule im Iran im Original

-

Heiratsurkunde aus Afghanistan im Original

-befristete Arbeitserlaubnis vom Iran im Original

-Aufenthaltskarte vom Iran im Original

-Kopie von den Aufenthaltskarten der Frau und Kinder im Iran im Original

-Zertifikat einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1

-zwei Kursbestätigungen vom 10.05.2017 und vom 25.01.2017, wonach der Beschwerdeführer vom 01.02.2017 bis 10.05.2017 sowie vom 21.10.2017 bis 25.01.2017 Deutschkurse auf A1 Niveau besucht habe

-Empfehlungsschreiben vom 02.10.2017

-Teilnahmebestätigungen vom 25.09.2017 über 10 Einheiten Deutschunterricht

-Teilnahmebestätigung vom 22.05.2015 über Deutschunterricht vom 06.03.2015-18.05.2015

-Arztbrief eines Klinikums vom 08.05.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 03.05.2017 bis 08.05.2017 mit der Diagnose bei Entlassung chronische Otitis media links (Mittelohrentzündung), am 11.05.2017 wurde ein Kontrolltermin vereinbart

-Aufenthaltsbestätigung vom 09.05.2017, wonach sich der Beschwerdeführer vom 03.05.2017 bis 08.05.2017 in stationärer Pflege befunden habe.

-Dienstzeugnis vom 06.10.2017, dass der Beschwerdeführer seit 26.06.2017 als Erntehelfer beschäftigt sei

-12 Empfehlungsschreiben den Beschwerdeführer betreffend

-Übersetzung einer Kopie vom Original eines Heiratsvertrages

-Übersetzung einer Kopie vom Original einer Identitätskarte

-Übersetzung einer Kopie vom Original einer befristeten Aufenthaltskarte des Iran

-Übersetzung einer Kopie vom Original einer befristeten Arbeitserlaubnis für den Iran

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe, geltend machen habe können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara oder Schiit bzw. Ismailit sei, stelle für sich allein noch keine konkrete Verfolgungsgefährdung dar. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass sich aus den Länderfeststellungen hinsichtlich seiner Heimatprovinz Sar-i Pul ergebe, dass derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege. Den zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil und eine ausreichende Versorgung nicht vorhanden sei. Aufgrund der in der Provinz auftretenden Sicherheitsprobleme könnte eine allfällige Rückführung in diese Region mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zugemutet werden könne. Infrage komme jedoch als innerstaatliche Schutzalternative Kabul. Die Sicherheitslage in Kabul sei nicht derart gelagert, dass alleine der Umstand, dort zu leben, zu einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würde oder es für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan bzw. im Iran verbracht habe. Des Weiteren verfüge er über Schulbildung und habe bereits Berufserfahrungen als Landwirt und in der Viehzucht gesammelt. Diese würden ihm im Fall der Ansiedelung in Kabul von Nutzen sein, um damit auch die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken zu können. Der Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige im Iran, eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. In Spruchpunkt IV wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und somit kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe bereits teilweise die deutsche Sprache. Er habe einige Deutschkurse besucht und bereits das ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Er arbeite als Saisonarbeiter, sei in keinem Verein tätig und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Es habe nicht festgestellt werden können, wie viele Jahre der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan gelebt habe, er spreche jedoch die Landessprache als Muttersprache. Der Beschwerdeführer habe im Iran fünf Jahre lang die Abendschule besucht und sei unzählige Jahre Arbeiten auf der Landwirtschaft bzw. Viehzucht nachgegangen. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich schwächer integriert, da er Deutsch auf einfachem Niveau spreche und sich in keinem Verein ehrenamtlich betätigt habe. Die Beziehungen zu seinen Freunden könne keine stärkere Bindung zu Österreich als zu seinem Herkunftsstaat herstellen. Eine darüber hinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen, die kurze Aufenthaltsdauer spreche gegen eine verfestigte Eingliederung.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal im Iran gewesen sei, als seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verlängert worden sei. In weiterer Folge habe er Probleme mit der Polizei bekommen und sei vor der Gefahr gestanden, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Wie er bereits erwähnt habe, gehöre er der Volksgruppe der Hazara und dem schiitisch-muslimischen Glauben an. Für Hazara sei ein Leben in Afghanistan nicht möglich und eine Rückkehr sei nicht zumutbar. Schiitische Hazara seien generell gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Aus Recherchen gehe deutlich hervor, dass Hazara ethnisch begründeten Diskriminierungen ausgesetzt seien. Die Behörde erkenne selbst, dass die Lage in Sar-i Pul gefährlich sei und es sich um eine volatile Provinz Afghanistans handle, gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul in Sicherheit wäre. Es sei jedoch schlichtweg falsch, wenn die Behörde davon ausgehe, dass ein Leben in Kabul möglich wäre und die Stadt als "relativ" sicher einzustufen sei. Es wurde auf Zeitungsberichte verwiesen, die ein gegenteiliges Bild darstellen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde angesichts dieser Berichte dennoch von einer zumutbaren Rückkehr nach Afghanistan ausgehen könne, da sich die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhalte und er auf kein soziales Netz zurückgreifen könne. Insgesamt würden seine Volksgruppenzugehörigkeit, die allgemeine Sicherheitslage sowie das nicht vorhandene soziale Auffangnetz eine ausweglose und lebensbedrohliche Situation für den Beschwerdeführer darstellen. Er habe keinen Bezug mehr zu Afghanistan, da er den Großteil seines Lebens im Iran verbracht habe und in Afghanistan auch keine familiären Anknüpfungspunkte mehr habe. Bezüglich seiner Integration wolle der Beschwerdeführer auf die detaillierten Aussagen im Rahmen seiner Einvernahme und den vorgelegten Beweismitteln verweisen. Er habe Deutschkurse besucht und sei nun auch für den Kurs A2 angemeldet, wolle seine Deutschkenntnisse auch weiterhin verbessern und habe bereits Einheimische als Freunde gefunden. Der Beschwerde wurde Anmeldebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich für einen Deutschkurs angeschlossen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 03.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu der Verhandlung nicht erschienen.

Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation aufgrund der mit der Ladung übermittelten aktuell vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, an der Verhandlung teilzunehmen.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit dem Jahre 1986 nicht mehr in Afghanistan befunden hätte. Im Iran würden ndie Frau, eine Tochter und zwei Söhne des Beschwerdeführers leben. Er habe etwa einmal im Monat mit diesen Kontakt. Diesen würde es jetzt gut gehen. In Afghanistan würden sich keine weiteren Familienangehörigen befinden. Im Iran würden sich zudem die Eltern und ein Bruder aufhalten, der ebenfalls in der Landwirtschaft arbeiten würde. Die Frau des BF würde im Iran durch Wäschewaschen ihren Lebensunterhalt verdienen, bzw. würde der Beschwerdefüher sie unterstützen. Er selbst hätte im Iran in der Landwirtschaft gearbeitet. Das monatliche Einkommen wäre unterschiedlich gewesen. unterschiedlich im Iran verdient. Befragt zu Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan führte der Beschwerdefürher aus, dass die Gründe warum er Afghanistan verlassen habe noch immer vorherschen würden. Er würde noch immer persönlich konkret bedroht werden. Es wären die Nachbarn die ihn bedrohen bzw. auch töten würden. Die Taliban würden die Hazara aus dem Dorf vertreiben wollen. Es wäre eine allgemeine Bedrohung, durch diese würde jedoch auch er getötet werden. Er wäre sich zu 100% sicher, dass die Gefahr bestehen würde. Vorgehalten, dass nach den vorliegenden Länderberichten zu Afghainstan die großen Städte in Afghanistan nachhaltig unter Regierungskontrolle stehen und dort keine unmittelbare Bedrohung durch die Taliban bestehen würde, fürhte der BF aus, dass er dies bestätigen könne. Jedoch gäbe es die Möglichkeit für jemanden der bereits seit 30 Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt habe dorthin zu ziehen. Bezüglich seiner Familie hätte er Angst, dass diese weil sie keine Dokumente hätten jederzeit von der Polizei nach Afhanistan abgeschoben werden könnten. Die Schleppung hätte €2000 gekostet. Vorgehalten, dass mit diesem Geld eine Existenzsicherung für eine längere Zeit in Afghanistan möglich gewesen wäre, antwortete der BF, dass er in Afghainstan nicht überleben würde, bzw. er nie zurückkehren wolle. In Afghanistan hätte er niemanden der ihm unterstützten würde. Er hätte da er sich für solch eine lange Zeit nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe keine Möglichkeit dort zu wohen und sich dort eine Lebensgrundlage zu bilden. Es könne nicht gesagt werden, dass er dort nette Leute treffen würde und nicht welche, die ihm Schaden wollten. Es würde Leute geben, die zurückkehren und sofort erschossen werden würden. Er würde nicht sagen, dass er ein General wäre, der sofort erschossen würde. Er hätte diese Begründung sogar mit seinen Zimmergenossen besprochen. Er wäre nicht hierhergekommen, damie es ihm wirtschaftlich besser gehen würde. Er könne einfach im Iran nicht mehr weiterleben.

Befragt zu integrativen Schritten, führte der BF aus, dass er einen Deutschkurs besucht habe und die Prüfungen A1 und A2 absolviert habe. Auch würde er seit zwei Jahren immer Saisonarbeiten verrichten würde. In der sonstigen Zeit würde er von der Grundversorgung leben. In Österreich würden gute Freunde leben, bzw. würde auch die bei der Verhandlung anwesende Vertrauensperson gute Bekannte von ihm sein. Auch koche er gerne mit Freunden. Auch legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung betreffend der Absolvierung eines Erste Hilfe Grundkurses des ÖRK, eine Teilnahmebestätigung eines Deutschunterrichtes im Rahmen der Flüchtlingshilfe der Pfarre XXXX , Kurstbestätigungen betreffend der Absolvierung von A2 Deutschkursen, ein A2 Zertifikat, sowie 11 Unterstützung- bzw. Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor.

Die Vertretung legte abschließend befragt eine gutachterliche Stellungnahme vom 15.09.2017 von Frau XXXX betreffend Rückkehrer aus dem Iran und einen Auszug des Gutachtens von Frau Stahlmann vom 28.03.2018 vor.

Mit Datum 10.07.2018 langte ein Empfehlungs- / Unterstützungsschreiben der bei der Verhandlung vor dem BVwG anwesenden Vertrauensperson ein.

Mit Erkenntnis des BVWG vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen wurde eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH erhoben.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2019 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2018 wurde soweit in diesem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, sowie gegen die Erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in dem Herkunftsstaat unter Setzung einer 14 tätigigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründend wurde zusammenfassend angeführt, dass aufgrund der UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von afghanischen Asylwerbern vom 30.08.2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits - Menschenrechts und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist". Das BVwG hat weder ausdrücklich Bezug auf auf diese aktuellen UNCHR - Richtlinien genommen, noch hat es den zu beurteilenden Sachverhalt mit der in diesen Richtlinien dargestellten Sicherheitslage in Bezug gesetzt.

Mit Datum 10.04.2019 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt und diesem, nunmehr von einem gewillkürten Vertreter / Rechtsanwalt vertreten, hierzu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Anschreiben ausdrücklich auch auf die in diesen Länderinformationen dargesetellte Sicherheitslage in den großen Städten Afghanistans wie Masar - e Sharif und Herat hingewiesen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt weitere ergänzende Ausführungen betreffend der Integration oder des Vorliegens von besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnissen zu erstattben, bzw. sonstige ergänzende Ausführungen zu erstattenm, bzw. allfällig vorhandene Unterlagen in Vorlage zu bringen.

Mit Stellungnahme des Vertreters vom 26.04.2019 wurde ausgeführt, dass nach den UNHR- Richtlinien vom 30.08.2018, bzw. dem Leitfaden des UNCHR zur Prüfung innerstaatlicher Fluchtalternativen vom November 2018 bestätigt werden würde, dass Kabul als innerstaatlich Fluchtalternative nicht in Frage kommen würde. Damit eine derartige innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen könne, müsse der Antragsteller seinen Lebensunterhalt angemessen bestreiten können, Zugang zu Unterkunft, sanitärer Infrastruktur und medizinischer Versorgung haben. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen, so dass eine Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Afghanistan des BF in eine ausweglose Lage drängen würde. Der BF würde über keinerlei verwandtschaftliches Netzwerk in Afghanistan verfügen, auf welches er zurückgreifen könne. Der landeskundige Sachverständige Dr. Rasuli hätte in mehreren Gutachten ausgeführt, dass man auch in Großstädten Familienrückhalt oder Fachausbildung benötigen würde, um das Überleben sichern zu können. Die UNCHR - Richtlinien würden weiter ausführen, dass das als Neuansiedlungsalternative vorgeschlagene Gebiet nur dann zumutbar wäre, wenn der Antragsteller dort in Sicherheit leben könne, frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben wäre. Diese Bedingungen müssten auf Dauer gewährleistet sein und dürften nicht nur scheinbar oder unberechenbar sein. Diesbezüglich müsse die Instabilität des ständigen Schankungen unterworfenen Konfliktes in Afghanistan berücksichtigt werden. Auch eine langfristige Sicherheit bzw. Lebensgrundlage wäre in den Städten Herat oder Mazar - e Sharif nicht anzunehmen. Verwiesen würde auf die einen Bericht von ACCORD zur Situation in den Städten Mazar - e Sharif und Herat aufgrund der Folgen der Dürre, in dem festgehalten worden wäre, dass die Ernährungsicherheit kirsenhaft wäre, die Dürre zehntausende Familien mittellos gemacht hätte, diese in prekären Verhältnissen leben würden und diese weder eine langfristige Perspektive noch die Mittel darfür hätten, Stabilität wiederzuerlangen. Trotz bereitgestellter Hilfe würden Trinkwasser, Lebensmittel und medizinische Versorgung fehlen. Für vertriebene Menschen würden nur begrenzt Beschäftigungsmöglichkeiten, unzureichende Unterbringung und Rechtsunsicherheit herrschen. Die Möglichkeiten von Gelegenheitsarbeiten seien sehr begrenzt und aufgrund knapper Ressorcen und fehlender Existenzmöglichkeiten würden viele der Vertriebenen in Herat auf der Suche nach Arbeit in den Iran reisen. Damit wäre klargestellt, dass für den Beschwerdefüher ohne verwandtschaftliches Netzwerk in Afghanistan dieser auch in den Städten Herat und Mazar - e Sharif eine Lebengrundlage nicht zu Verfügung stehen würde. Wenn in der Länderdokumentation auf Reintegrationsprogramme verwiesen in Afghanistan verwiesen würde, so wäre darauf hinzuweisen, dass diese eine dauerhafte Gewährleistung einer Lebensgrundlage nicht sicherstellen könnten. Zum einen wäre weder sichergestellt, ob überhaupt Zugang zu derartigen Reintegrationsprogrammen für den BF bestehen würde, zum anderen wären nicht sichergestellt, dass nach Auslaufen einer allfälligen Unterstützung eine Lebensgrundlage für den BF vorhanden wäre. Vor diesem Hintergrund würde ersucht dem BF subsidiären Schutz zu gewähren. Jedenfalls würde ersucht im Hinblick auf die Integration des BF in Österreich die Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Umstände, dass eine Rückkehr nach Afghansitan, den BF in eine ausweglose Situation drängen würde, und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären. Es wurden folgende aktuelle Integrationsnachweise übermittelt: Aktueller Nachweis einer Saisonbeschäftigung, eine Anmeldebestätigung betreffend eines Kurses Deutsch B1 Teil 1, die Kursbesuchsbestätigung für Kurs Deutsch B1 Teil 2, Bescheinigung eines Erste Hilfe Grundkurses, ein A2 Zertifikat und ein Bestätigungsschreiben der FF XXXX betreffend der Mitgliedschaft und der Aktivitäten in der Freiwilligen Feuerwehr, samt Kursbuch und Laufzettel für die Grundausbildung, sowie ein Schreiben des Saisionarbeitgebers. Um Berücksichtiugung bei der Entscheidungsfindung wurde ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, hat Dari als Muttersprache und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Shar-i Pul, half dort seinen Eltern bei der Viehzucht und zog mit seiner Familie im Jugendalter in den Iran, wo er auch fünf Jahre lang die Abendschule besuchte und bis zur Ausreise als Hilfsarbeiter arbeitete.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Bruder, Ehefrau und Kinder) befindet sich derzeit im Iran. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und hat im Bundesgebiet zu keinen Personen besonders enge, bzw. familienähnlichen Bindungen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen, bzw. schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden arbeitsfähigen Mann bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben gegeben ist.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Februar 2015 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdefüher bestreitet seinen Lebensunterhalt, auch unter Berücksichtigung von mehreren Saisonsbeschäftigungen als Erntehelfer, überwiegend aus Mitteln der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Kursen (insb. Deutschkursen), darunter auch B1 Deutschkurse, teilgenommen und Deutschprüfungen abgelegt und er übt ehrenamtliche Tätigkeiten, wie etea bei der FF XXXX aus.

Der Beschwerdeführer hat mehrmals saisonale Arbeiten verrichtet, er lebt jedoch insgesamt überwiegend von der Grundversorgung und ist durchgängig nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen rechtlich relevanten sozialen Kontakte. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet ist insgesamt nicht dargelegt worden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in den Städten Masar - Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage oder Situation zu geraten.

Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich bzw. von weiteren besonderen Gründen die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und diese kann in casu nicht festgestellt werden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

SICHERHEITSLAGE

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015

25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).? Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

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Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)

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Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

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Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

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Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).

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Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).

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Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).

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Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

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Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

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Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).

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Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

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Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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