TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/10 W161 2197578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Entscheidungsdatum

10.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W161 2197578-1/10 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl.: 15-1099786810/152020906, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2019 zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Soldat (von 2013 bis 2015) gearbeitet. Seine Ehefrau, seine Mutter und sein Bruder würden in Afghanistan (Provinz Kunduz) leben. Auch er habe zuletzt in der Provinz Kunduz gelebt. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei mittel.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er sei Soldat und Leibwächter eines Kommandanten gewesen. Bei einem Talibanangriff habe der Kommandant beide Beine verloren und er selbst sei schwer verletzt worden. Die Taliban hätten derzeit die Kontrolle in Kunduz. Sie hätten auch seinen Vater getötet. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sein Kommandant habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen soll. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Am 27.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Der BF gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei sunnitischer Moslem. Den Drohbrief, den er gleichzeitig vorlege, habe ihm seine Mutter per Post geschickt, er wisse nicht wann. Er kenne auch den Inhalt des Briefes nicht und habe niemanden gefragt. Er sei in Kunduz geboren und habe keine Schule besucht. Er sei zwei Jahre lang Security gewesen, nach dem Krieg in Kunduz habe er aufgehört und sei geflüchtet. Vor dieser Tätigkeit sei er arbeitslos gewesen. Sechs Brüder der Mutter würden in der Stadt Kunduz leben, die Geschwister des Vaters seien auch in Kunduz. Er habe vor der Flucht seine Cousine geheiratet und sei von seiner Mutter getraut worden. Er habe keine Kinder. Vor der Flucht habe er mit der Familie (Frau, Mutter, Bruder) in einem eigenen Haus gelebt. Seine Familie lebe jetzt in der Stadt Kunduz, im Haus des Onkels. Der Onkel unterstütze die Familie. Die finanzielle Situation der Familie sei gut. Er wisse nicht, wann er den letzten Kontakt zur Familie gehabt habe. Der Familie gehe es gut und er habe über Handy und Internet Kontakt gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:

"Ich wusste, dass ich hier sicher bin. Mein Leben hier ist nicht in Gefahr, deshalb habe ich einen Asylantrag gestellt. Mein Leben in Gefahr. Ich war Security bei XXXX . Ich war sein Bodygquard und auch im Haus. Und er ist dann von Selbstmordattentätern getötet worden, 2-3 sind verletzt worden. Grenal ist nicht getötet worden. Ich und weitere 2-3 wurden verletzt, auch Genral XXXX . Er war schwer verletzt und wir haben ihn in das Krankenhaus in Mazar e Sharif gebracht. Es war ein deutsches Krankenhaus. Sie haben ihn nach Kabul gebracht, dann von Kabul in die Türkei, nach China und nach Indien. Dann wieder nach Afghanistan gekommen und dann haben wir ihn wieder von Kabul nach Hause gebracht. Dann habe ich wieder angefangen, mit ihm zu arbeiten. Dann die Taliban haben Kunduz attackiert und nach dem Kunduzkrieg bin ich geflüchtet. Wo die Taliban in Kunduz waren, sind wir nach Kabul gekommen. Wir waren 2-3 Tage in Kabul und Gremal XXXX sagte, ich bin schwer verletzt und jeder kann sich ein eigenes leben machen. Ihr wisst, was ihr mit eurem Leben macht. Dann haben wir die Waffen abgegeben und aufgehört. Nachdem ich aufgehört habe, habe ich Jemanden gefunden und bin mit ihm zu Genral gegangen. Ich habe Gremal gesagt, mein Leben ist in Gefahr. Dann hat er mit dem Mann gesprochen und dann hat mich der Mann hierhergebracht. Auf Nachfrage: Ich habe ihn nicht gekannt. Was ich gesagt habe, ist alles Wahrheit und ich kann Telefonnummer mit Gremal XXXX auch geben. Sie können Ihn fragen, dass es stimmt. Das ist die Wahrheit. Das war alles.

F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person aufgrund politischer Gründe?

A: Nein. Nachdem ich als Security gearbeitet habe, bin ich verfolgt worden. Auf Nachfrage, aufgrund Meinungen oder Gesinnung bin ich nicht verfolgt worden.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein

...

F: Sie gaben an, Security bei Genral XXXX gewesen zu sein. Wer ist das?

A: Er war ein General namens XXXX . Beim Militär tätig. Er organisiert, wenn wo Krieg ist.

F: War er bei der afghanischen Armee?

A: Jetzt nicht.

F: Zum Zeitpunkt, wo Sie für Ihn tätig waren?

A: Ja.

F: Wie hieß die Armeeeinheit, wie viele Leute hatte er unter sich?

A: Ich weiß nicht, aber zu Hause waren 6-7 Personen.

F: Wie war sein Tätigkeitsfeld, war er unterwegs oder zu Hause?

A: zu Hause, aber auch unterwegs. Unterwegs heißt, er hatte einen eigenen Ort für Arbeit.

F: Waren Sie mit ihm in anderen Provinzen?

A: Nein.

F: Wo war diese Örtlichkeit?

A: Das war in Kunduz, XXXX Stadtteil, XXXX Gasse.

F: Welche Bezeichnung hatte dessen Armeeeinheit.

A: Ich sagte bereits, er hat für den Krieg organisiert.

F: Wofür war dieser General zuständig?

A: Ich sagte bereits, er hat organisiert.

F: Wissen Sie was er organisiert hat?

A: Wenn irgendwo Krieg war, hat er mit anderen Generälen zusammengesessen und organisiert.

F: War er für eine bestimmte Region oder Provinz zuständig?

A: Er war für die Provinz Kunduz zuständig.

F: Also nicht für beispielsweise Nangarhar?

A: Nein, nur für Kunduz. Auf Nachfrage, er hatte auch Frau und Kinder, die haben auch dort gelebt.

F: Was macht dieser General jetzt?

A: Er ist jetzt zu Hause und ist behindert, in Kunduz.

F: Wann war dieser Vorfall mit den Selbstmordattentätern?

A: Es war 1393 (= 2014)

F: Wie wurden Sie bei diesem Vorfall verletzt?

A: Ich wurde im Rücken getroffen. Von einem Stück der Bombe. (Anmerkung: AW zeigt Narbe am rechten Rücken).

F: Wie schwer waren Sie verletzt, wurden Sie behandelt?

A: Ich bin in das Krankenhaus gegangen. Auf Nachfrage: ich habe nicht gerechnet. Es waren einige Tage. Auf mehrmaliges Nachfragen. Der Vorfall war am Nachmittag.

F: In welches Krankenhaus

A: Es war ein Krankenhaus in XXXX .

F: Bitte schildern Sie diesen Vorfall mit den Selbstmordattentätern

A: Ich bin umgefallen und weiß nicht, was passiert.

F: Was ist zuvor passiert?

A: Als ich die Augen aufmachte, war ich im Krankenhaus.

F: Der Vorfall war am Nachmittag. Erzählen Sie, was passierte, bis Sie umfielen

A: Ich bin umgefallen

F: zuvor, bis sie umfielen

A: Vor dem war nichts.

F: Erzählen Sie vor dem Vorfall. Wo standen Sie, was taten Sie

A: Ich habe 10 m Abstand vom Genral gehabt. Die Explosion war im Ort XXXX . Dann wusste ich nicht und ich war im Krankenhaus.

F: (Anmerkung: Anforderung detaillierte Erzählung Vorfall wird erörtert)

In XXXX ist ein großer Fußballplatz. Ein Pferdespielplatz. Wir standen dort. Dann ist die Explosion gewesen.

F: Wo standen Sie und der General?

A: Mit den Pferden haben Sie gespielt an dem Tag. Wir hatten 10 m Abstand. Die Leute sind gesessen.

F: Wo war der General?

A: Er ist auch gesessen.

F: Was ist dann passiert?

A: Dann war die Explosion?

F: Wo war diese?

A: Am Spielplatz

F: Wie weit war die Explosion vom General und Ihnen entfernt.

A: Das weiß ich nicht.

F: Was ist bei der Explosion passiert?

A: Das habe ich bereits gesagt. Nach der Explosion bin ich aufgewacht und war im Krankenhaus.

F: Waren Sie bewusstlos?

A: Viele sind verletzt, viele getötet worden. Ich habe nichts bemerkt.

F: Warum haben Sie nichts bemerkt?

A: Ich bin umgefallen und habe nichts bemerkt.

F: Haben Sie mitbekommen, wer die Explosion auslöste?

A: Nein.

...

F: Was taten Sie, als der General in diesen Ländern war?

A: In seinem Haus. Wir haben auf sein Haus aufgepasst.

F: Zu welchem Zeitpunkt Ihres Fluchtvorbringens wurden Sie konkret persönlich bedroht, dass Sie flüchten mussten?

A: Die Taliban waren bei uns und haben meiner Mama gesagt, dass Sie mich töten, wenn Sie mich sehen?

F: Warum?

A: Weil ich mit ihm war.

F: Erklären Sie das näher, Was meinen Sie konkret damit? Sie waren 2 Jahre bei ihm

A: Wie ich mit ihm war.

F: Welchen Zeittraum vor Ihrer Flucht waren die Taliban bei Ihrer Flucht?

A: Das weiß ich nicht

F: Die Taliban waren bei Ihrer Familie. Erzählen Sie kurz, was passiert?

A: Das weiß ich nicht, wie viele und wann.

F: Was wollten die Taliban genau?

A: Sie sagten meiner Mutter "Wenn wir den Sohn sehen, töten wir Ihn"

F: War das der Wortlaut oder haben die Taliban noch sonst was getan oder gesagt?

A: Sie haben nur das gesagt, weil ich mit diesem Mann war.

...

F: Sie arbeiteten nicht mehr beim General, der General arbeitete nicht mehr, wo waren Sie hier eine Bedrohung für die Taliban beim zweiten Besuch bei Ihrer Familie?

A: Sie haben gedroht, weil ich beim General XXXX war.

F: Wie lange nach der Explosion waren Sie noch in Afghanistan

A: Das weiß ich nicht, nach dem Kunduzkrieg bin ich geflüchtet.

F: Ihre Mutter hat Ihnen den Drohbrief gesandt und ihnen nicht gesagt, was darin steht.

A: Meine Mutter ist auch Analphabet und Sie weiß auch nicht was darin steht.

F: Wissen Sie, welcher Vorfall im Brief angesprochen wird?

A: Müssen Sie vorlesen, dann kann ich sagen, was es ist. Ich weiß nicht, was drin steht. Meine Mutter hat es gesandt und gesagt, das ist für mein Asylverfahren.

...

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

A: Wenn Sie mich zurück nach Afghanistan schicken, mein Leben in Kunduz ist in Gefahr.

F: Welche Waffen hatten Sie als Leibwächter?

A: Kalaschnikov. Sonst nichts.

F: Wie ist Ihr Vater verstorben?

A: Im Krieg zwischen Taliban und afgh. Regierung. Vom Flugzeug fiel eine Bombe und er wurde getötet."

Zu seinem Leben in Österreich gab er an, in der Grundversorgung zu sein und im Quartier einen Deutschkurs (A1.1) zu besuchen. Die erste Prüfung habe er nicht bestanden. Er gehe Fußballspielen und lerne Deutsch.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor:

-

Bestätigung für einen Deutschkurs (Alphabetisierung). Aus dem Schreiben geht hervor, dass der BF den Kurs nur unregelmäßig bzw. nach dem Ramadan gar nicht mehr besucht habe. Ein weiterer Verbleib oder Wiederaufnahme des Deutschkurses wurde seitens der Caritas abgelehnt.

-

Zertifikat für die Teilnahme an einem Deutschkurs (Niveau A1.1);

-

Drohbrief der Taliban (AS 47, Übersetzung AS 49);

-

Fotos von mehreren Personen in Militäruniform in einem Krankenhaus und mit Waffen (AS 53 bis 57).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Er stamme aus der Provinz Kunduz. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Schule besucht. Die vorgebrachte Tätigkeit als Security bzw. Soldat habe nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung der Taliban verlassen habe. Er sei weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe nicht glaubhaft dargestellt, Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben. Der BF habe vage, oberflächliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Seine Darstellung erschöpfe sich in wenigen Eckpunkten. Trotz Aufforderung alles genau zu schildern, habe er lediglich vage und nicht nachvollziehbare Rahmenumstände geschildert. Er habe stereotypische Angaben gegeben. Nachvollziehbare Details und genaue Umstände zu einer Verfolgung seien nicht einmal ansatzweise vorhanden gewesen. Seine angegebene Tätigkeit sei zweifelhaft. So habe er in der Erstbefragung angegeben Soldat und Leibwächter gewesen zu sein, während er in der niederschriftlichen Einvernahme wiederum angegeben habe, niemals Soldat gewesen zu sein und keine Soldaten- und Security-Ausbildung erhalten zu haben. Er habe auch nicht angeben können, ob er den Lohn vom Staat oder dem Kommandanten erhalten habe. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Kommandanten habe er trotz mehrmaliger Nachfrage nur pauschal angegeben, dass dieser "organisiert" hätte. Darüber hinaus habe er nichts angeben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF weder über die Tätigkeit des Kommandanten Bescheid wisse und er auch keine entsprechende Ausbildung erhalten habe. Es sei aber anzunehmen, dass höhergestellte Persönlichkeiten in Afghanistan angesichts der vorherrschenden Bedrohungslage auf professionelles bzw. semiprofessionelles Personal angewiesen wären. Es sei vorstellbar, dass der BF im Umfeld des Kommandanten tätig gewesen sei, jedoch keinesfalls in einer Position in welcher er für die Feinde des Kommandanten ein Ziel darstellen könne. Der BF habe einmal angegeben Soldat zu sein, einmal nicht. Die Mutter habe im Bestätigungsschreiben angegeben, der BF wäre bei der Provinzpolizei gewesen. Zu der vorgebrachten Bestätigung sei anzumerken, dass es sich dabei wohl um einen Standardantrag an die Provinzpolizei Kunduz handle, wobei die Mutter angegeben habe, dass ihr Sohn Soldat bei der Provinzpolizei gewesen sei und aus Angst vor Feinden nach Österreich geflüchtet sei. Zudem sei eine Weiterleitung der Provinzpolizei Kunduz an die Terrorismusbekämpfungseinheit und eine Bestätigung des Antrags mit Stempel des Verteidigungsministeriums angeführt. Diverse Stempel seien unleserlich und sei mehrmals kein Datum angeführt. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben bzw. um eine Fälschung handle. Auch sei notorisch bekannt, dass es in Afghanistan problemlos möglich sei sich Drohbriefe und Gefälligkeitsschreiben auszustellen. Der BF habe auch zum Kunduzkrieg keinen genauen Zeitraum angeben können. Da der BF sogar selbst angegeben habe, dass der Kommandant nach seiner Verwundung nicht mehr aktiv als Kommandant gearbeitet habe, könne keinerlei Bedrohung/Verfolgung mehr erkannt werden. Zum Selbstmordattentat habe der BF nur äußerst rudimentäre Angaben gemacht und sei nicht glaubhaft, dass er Zeuge oder Beteiligter des Anschlages gewesen sei. Betreffend seine persönliche Bedrohung habe er angegeben, die Taliban wären zweimal bei seiner Mutter gewesen, einen genauen Zeitpunkt habe er nicht nennen können. Der BF sei nach seinen Angaben auch nie persönlich bedroht worden. Sein gesamtes Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft gewesen.

Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zumutbar eine Arbeit zu finden. Er könne zwar nicht in seine Heimatprovinz Kunduz zurückkehren, es sei aber eine IFA in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Er habe in der Provinz Kunduz familiäre Anknüpfungspunkte, deren finanzielle Situation sei gut und könne er Unterstützung bekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF über keine Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe lediglich Deutschkurse besucht und Fußball gespielt. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können.

5.1. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der BF habe Afghanistan aufgrund wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen, da er als Security für einen Kommandanten beruflich tätig gewesen sei. Die Taliban hätten ihm zu Beginn seiner 2jährigen Tätigkeit gedroht. Es sei zu einem Selbstmordattentat nahe einer Pferdebahn gekommen, bei welcher der Arbeitgeber des BF so schwer verletzt worden sei, dass ihm beide Beine amputiert worden seien. Im Zeitraum in dem der Kommandant im Ausland aufhältig gewesen sei, hab der BF seine Tätigkeit als Leibwache für die Familie des Kommandanten fortgesetzt. Der Kommandant habe dem BF dazu geraten, zu fliehen. Die Mutter habe ihm einen durch die Taliban verfassten Drohbrief nach Österreich gesandt. Das Vorbringen des BF sei mit den Länderfeststellungen vereinbar. Er habe sich nicht widersprochen und umfassende Antworten gegeben. Die Behörde habe es unterlassen auf das konkrete, individuelle Vorbringen des BF einzugehen. Die berufliche Tätigkeit des BF mache diesem zu einem "high profile target", weshalb er mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werde. So seien beispielsweise am 24.02. ein ehemaliger Parlamentsabgeordneter und sein Leibwächter in Kabul erschossen worden. Auch wird in der Beschwerde auf andere Fälle verwiesen. Der BF könne weder in seine Heimatprovinz, noch nach Kabul zurückkehren und sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

5.2. Nach Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung gab ein vom BF bevollmächtigter Rechtsanwalt mit am 16.05.2019 eingelangtem Schreiben seine Vertretung bekannt und beantragte, einen namentlich genannten, in Deutschland wohnhaften Zeugen, bei dem es sich um den Neffen des Generals handeln würde und welcher in Deutschland Asyl erhalten hätte, zur Verhandlung am 23.05.2019 zu laden. Der Zeuge kenne den BF persönlich und könne bestätigen, dass dieser bei einem Anschlag auf den General verletzt und vom General weggeschickt bzw. aus Sicherheitsgründen zur Flucht aus Afghanistan aufgefordert worden sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Im Zuge der Einvernahme brachte der BF noch folgende Unterlagen in Vorlage:

-

Schulbesuchsbestätigung einer Schule für Sozialbetreuungsberufe für das Schuljahr 2018/19;

-

EASO-Bericht von April 2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF hat keine Kinder.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan mit seiner Cousine traditionell verheiratet wäre.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Kunduz geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte. Der Vater des BF ist bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen.

Der BF hat in Afghanistan keine Schule besucht.

Die Kernfamilie des BF (Mutter, Bruder) lebt mittlerweile bei einem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kunduz. Die Familie des BF wird vom Onkel mütterlicherseits finanziell versorgt. Der BF steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden.

Der BF ist arbeitsfähig sowie leistungsfähig und kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Das Vorbringen des BF, in Afghanistan für einen bekannten General bzw. Kommandanten gearbeitet zu haben und deswegen einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ist der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF ist volljährig, anpassungsfähig, arbeits- und leistungsfähig sowie kinderlos. Er verfügt in Afghanistan über familiäre Unterstützung in Form seiner Mutter, Bruder und Onkel.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Eine medizinische Versorgung ist in Herat bzw. Mazar-e Sharif vorhanden und sind auch psychische Erkrankungen dort behandelbar bzw. die notwendigen Medikamente verfügbar.

Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.4. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich:

Der unbescholtene BF hält sich seit etwa drei Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Der BF war auch nicht ehrenamtlich tätig. Er hat in Österreich bereits Deutschkurse (Alphabetisierung, Niveau A1) besucht, die Deutsch A1 Prüfung hat er allerdings bis dato nicht bestanden. Der BF verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Im Schuljahr 2018/19 hat er eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besucht. In seiner Freizeit betreibt er gerne Sport. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Der BF führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Er konnte keine Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben in Vorlage bringen.

Eine tiefgreifende Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht hervorgekommen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 26.03.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:

KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums

Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen.

Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht.

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Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen

Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der

Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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