Entscheidungsdatum
13.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2202477-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 06.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.12.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in der Provinz Badakhshan geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und hänge der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater entführt worden sei und er niemanden mehr habe. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten und er selbst geschlagen worden sei. Im Fall der Rückkehr würde er wieder geschlagen werden.
Am 12.02.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer ein, mit dem dieser des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB beschuldigt wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2018 den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mit 07.02.2018 gemäß § 13 Abs 2 AsylG wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann durch die Staatsanwaltschaft, mit.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, in seiner Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Das Protokoll sei ihm auch rückübersetzt worden und er habe es unterschrieben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, sein Vater und seine Familie hätten in der Provinz Badakhshan eine Feindschaft gehabt. Sein Vater sei schwer verletzt und seine Tante väterlicherseits, ihr Mann und beinahe all ihre Kinder getötet worden. Eine fünfjährige Tochter der getöteten Tante habe überlebt, jedoch ein Auge verloren. Die Familie sei samt den überlebenden Onkeln und Tanten väterlicherseits nach Kabul übersiedelt. Die Tochter der getöteten Tante sei mit ihnen im Haus, das sie mit den Onkeln des Beschwerdeführers und dessen Großvater bewohnten, aufgewachsen. Mittlerweile sei die Cousine 31 oder 32 Jahre alt. Man habe sie wegen des fehlenden Auges nicht verheiraten können. Die Familie des Beschwerdeführers habe daher beschlossen, dass er die Cousine heiraten solle. Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen. Im Familienrat sei ihm mitgeteilt worden, dass er sie heiraten müsse, ansonsten müsse er mit den Konsequenzen leben. Der Beschwerdeführer habe nicht eingewilligt, woraufhin ihn sein Vater, sein Onkel väterlicherseits und dessen zwei Söhne angegriffen und geschlagen hätten. Sie hätten ihn eingesperrt und ihm ein Ultimatum bis zum nächsten Tag gestellt. Entweder würde er die Entscheidung akzeptieren oder sie würden ihn am nächsten Tag töten. In der Nacht habe ihm seine Mutter zur Flucht verholfen und ihm 6.000 Dollar gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann nach Europa geflohen.
Am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung vor dem Landesgericht XXXX , XXXX , nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Oberlandesgericht XXXX , welches der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe teilweise Folge gab und die verhängte Strafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.03.2018, XXXX , auf eine nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten herabsetzte. Dieses Urteil ist seit 19.06.2018 rechtskräftig.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.03.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je vier Euro (insgesamt 360 Euro) verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Geldstrafe im Ausmaß von 45 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieses Urteil ist seit 26.03.2018 rechtskräftig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2018, zugestellt am 12.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.02.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Ferner erließt die Behörde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde unterschiedliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sich bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Das Vorbringen sei in sich unschlüssig, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen widersprochen und seine Angaben würden vollkommen unplausibel erscheinen. Die Geschichte des Beschwerdeführers sei asylzweckbezogen angelegt und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Eine Ansiedelung in Kabul oder in der Provinz Balkh sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar. Zum verhängten Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse dringend geboten sei. Die Behörde könne in einer Gesamtschau von keiner positiven Zukunftsprognose ausgehen, es liege eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot scheine daher gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich die am 30.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. In dieser Beschwerde wird das Vorbringen zum Fluchtgrund wiederholt, näheres zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan und zur generellen Situation von Rückkehrern ausgeführt und Vorbringen zur Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes erstattet. Weiter sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitsforschung nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen. Dem Beschwerdeführer drohe auf Basis seiner glaubwürdig vorgebrachten Fluchtgründe in Afghanistan asylrelevante Verfolgung. Die baldige Möglichkeit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne auch in den afghanischen Großstädten nicht als wahrscheinlich angenommen werden, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Weiter erging die Anregung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Teilerkenntnis vom 06.08.2018 in Bezug auf Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge und hob Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, keinen Bestand haben. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil dazu noch keine Rechtsprechung vorliege.
Gegen dieses Teilerkenntnis erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.08.2018, ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 20.09.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Revisionsbeantwortung als mitbeteiligte Partei.
Mit Erkenntnis vom 11.02.2019 hob der VwGH das angefochtene Teilerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und verwies in seiner Begründung auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008. Die nationalen Bestimmungen stünden mit dem Unionsrecht mit der Maßgabe im Einklang, dass sie im Licht der sich daraus ergebenden Anforderungen ausgelegt werden. Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG generell unionsrechtswidrig sei, habe das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb das angefochtene Teilerkenntnis aufzuheben gewesen sei.
Mit Schreiben vom 20.05.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 25.06.2019 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 27.05.2019 mit, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts am 25.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat durch seinen Vater und seine Familie wegen seiner Weigerung, seine Cousine zu heiraten, aufrecht. Weiter legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Integrationsunterlagen vor und erstattete mündliche eine Stellungnahme. Insbesondere brachte sie zur Erstbefragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, die Polizei sei im Zuge der großen Flüchtlingsbewegung 2015 überfordert und die Qualität der Befragungen schlecht gewesen. Die protokollierten Angaben seien nicht widersprüchlich, sondern lediglich zusammenfassend und ungenau. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ansonsten widerspruchsfrei und stehe in Einklang mit Informationen über Afghanistan, wonach die Weigerung zu einer arrangierten Heirat eine Ehrverletzung der betroffenen Familien darstelle und Rache zur Folge haben könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif könne nicht angenommen werden, da die Familie des Beschwerdeführers zahlreiche Bekannte und weitschichtige Verwandte in beiden Städten habe. Zudem sei die Versorgungslage in den genannten Städten schlecht, es bestehe hohe Arbeitslosigkeit und der Beschwerdeführer habe kein soziales Netz, das in unterstützen könnte. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass eine Dauer von fünf Jahren jedenfalls unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer zeige sich reuig, er arbeite nun 20 Stunden und habe sich von seinen Freunden mit schlechtem Einfluss losgesagt. Es sei daher eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Tazkira ausgestellt am 27.01.2018 samt beglaubigter englischer Übersetzung;
* Kopie der Tazkira des Vaters;
* Bestätigung der XXXX über Teilnahme am Kurs Deutsch Alphabetisierung und Phonetik vom 29.06.2017;
* Bestätigung der XXXX über Teilnahme am Kurs Deutsch A1 vom 18.08.2017;
* Bestätigung der Volkshochschule XXXX über die Teilnahme am Unterricht Basisbildung/Grundkompetenzen im Zeitraum 26.01.2017 bis 13.07.2017 vom 09.02.2018;
* Bestätigung des Stadtamts XXXX über die Erbringung freiwilliger Dienstleistungen im öffentlichen Bereich der Stadtgemeinde XXXX im Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2017 vom 20.12.2017,
* Bestätigung der XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten im Flüchtlingsheim vom 06.03.2018;
* Bestätigung des Stadtamts XXXX über die Erbringung freiwilliger Dienstleistungen im öffentlichen Bereich der Stadtgemeinde XXXX seit Juni 2018 vom 03.06.2019;
* Empfehlungsschreiben des Obmanns der Dienststellenpersonalvertretung Recyclinghof XXXX vom 17.06.2019;
* Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die Teilnahme am Rot-Kreuz-Kurs "Erste Hilfe" vom 25.11.2016;
* Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils der Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt "Protect" vom 23.02.2017;
* Vier Lichtbilder, welche den Vater des Beschwerdeführers zeigen sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
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Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019;
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European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance:
Afghanistan, June 2018;
https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf
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European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;
https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports
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European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;
https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports
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Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.05.2018;
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Badakhshan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch sehr wenig Paschtu. Er kann Dari sowohl lesen als auch schreiben.
Bereits kurz nach der Geburt des Beschwerdeführers zog seine Familie mit ihm nach Kabul (Stadt). Dort besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule, die er mit Matura abschloss. Nebenbei arbeitete der Beschwerdeführer ab seinem siebten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Geschäft seines Vaters.
Zuletzt lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen fünf Schwestern, seinen zwei Brüdern, seinem Großvater, seinem Onkel und seiner Cousine im afghanischen Familienverband. Seine Familie lebt nach wie vor im Herkunftsstaat an der Heimatadresse in Kabul. Der Beschwerdeführer steht in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter. Weiter leben noch vier weitere Onkel und acht Tanten des Beschwerdeführers in Kabul.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.03.2018, XXXX , dessen Entscheidung im Wesentlichen durch das Oberlandesgericht XXXX , XXXX , bestätigt wurde, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er sich am 29.10.2017 in XXXX gemeinsam mit drei weiteren Mittätern zur gemeinsamen Tatbegehung entschloss und dann gemeinschaftlich mit diesen Mittätern das Opfer mit Faustschlägen und Fußtritten attackierte. Dadurch versuchte er mit den Mittätern, das Opfer in verabredeter Verbindung am Körper zu verletzen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.03.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG, darunter wiederholter Erwerb, Überlassung und gewinnbringender Verkauf von Suchmitteln im Zeitraum von März 2017 bis 17.11.2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4 Euro (insgesamt 360 Euro) verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Geldstrafe im Ausmaß von 45 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 01.12.2015, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich in einem Asylheim, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige soziale Kontakte geknüpft, an Deutschkursen teilgenommen und einen Basisbildungskurs besucht. Er hat noch keine Deutsch-Prüfungen abgelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, auf welchem Niveau der Beschwerdeführer Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer hat beim Österreichischen Roten Kreuz im November 2016 einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und im Februar 2017 den ersten Teil der Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt "Protect" erfolgreich absolviert. Weiter hat er Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten in einem Flüchtlingsheim in XXXX im März 2018 erledigt und arbeitet derzeit ehrenamtlich für die Stadtgemeinde XXXX am Recyclinghof. Er ist kein Mitglied in einem Verein und betreibt in seiner Freizeit Sport.
In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Cousine heiraten sollte und er dies verweigert hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Folge von seinem Vater, seinem Onkel väterlicherseits und dessen zwei Söhnen geschlagen und eingesperrt wurde. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch seinen Vater oder sonstige Familienangehörige bis hin zu seiner Ermordung drohen. Ein konkreter Anlass, aus dem der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Badakhshan) zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans. In den letzten Jahren ist die Anzahl der Taliban in einigen Distrikten der Provinz gestiegen, manche Distrikte werden teilweise von den Taliban kontrolliert. In der Provinz werden militärische Operationen, etwa in Form von Luftangriffen, durchgeführt und es kommt zu Zusammenstößen zwischen dem IS und den Streitkräften.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Badakhshan droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban, des Haqqani-Netzwerkes und des IS betroffen. Kabul verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch.
Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen in einigen Distrikten. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und steht wie auch Mazar-e Sharif in Balkh unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann.
Die Provinzen Balkh und Herat sind von einer Dürre betroffen. Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung sind in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet.
Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationale Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
2.3.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben):
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die Zahl gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Quellen siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kap.
3.
Sicherheitslage Badakhshan
Bekannt als üppig bewachsene Gebirgsprovinz, liegt Badakhshan im Nordosten Afghanistans und grenzt an Tadschikistan, China und Pakistan. Ihre Hauptstadt ist Faizabad. Die Provinz besteht aus 28 Distrikten: Arghanjkhwa, Argo, Baharak, Darayem, Darwaz, Darwaz-e-Balla, Eshkmesh, Fayzabad, Jorm, Keshem, Khash, Khwahan, Kofab, Kohestan, Koran Wa Monjan, Raghestan, Shahr-e-Buzorg, Shaki, Shighnan, Shuhada, Tagab, Teshkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yawan, Yamgan, Zebak (UNOCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 982.835 geschätzt (CSO 4.2017). Einer Quelle zufolge ist die Provinz Badakhshan eine Flugstunde von der Provinz Kabul entfernt (Profil 5.2.2018). In Faizabad gibt es einen regionalen Flughafen mit Linienbetrieb (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.).
Badakhshan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Rubinen und Lapislazuli. Im Jänner 2018 berichtete eine Quelle, dass zahlreiche Bergwerke von bewaffneten Männern und Kämpfern illegal genutzt werden (Pajhwok 7.1.2018).
Badakhshan gehört zu den Provinzen, in denen Opium angebaut wird (UNODC 11.2017).
Während der Taliban-Herrschaft 1996-2001 war Badakhshan die einzige Provinz, die nicht unter Kontrolle des Taliban-Regimes fiel. Dennoch ist in den letzten Jahren die Anzahl der Taliban in einigen Distrikten der Provinz gestiegen. Einer Quelle zufolge werden die Distrikte Warduj, Jorm, Baharak und Yaftal-e-Sufla teilweise von den Taliban kontrolliert (Profil 5.2.2018). Auch ist der an Warduj angrenzende Distrikt Yamgan unter Kontrolle der Taliban (Gandahar 12.2.2018; vgl. Tolonews 25.5.2017). Bewohner/innen dieser beiden Distrikte sind auf der Suche nach Schutz in den Distrikt Baharak geflohen (Gandhara 12.2.2018). Der Distrikt Warduj war in den letzten Jahren stark umkämpft - die Kontrolle über den Distrikt wechselte mehrmals zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (TD 9.2.2018). Badakhshan zählte - Quellen zufolge - sowohl im April 2017 (Khaama Press 28.4.2017) als auch im Februar 2018 (Gandhara 12.2.2018) zu den relativ instabilen Provinzen im Nordosten Afghanistans, einer Region, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat (Gandhara 12.2.2018; vgl. Khaama Press 28.4.2017; Xinhua 9.3.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 75 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 61 zivile Opfer (21 getötete Zivilisten und 40 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 64% der Zahl ziviler Opfer im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um in einigen Gebieten der Provinz gegen die Taliban, den IS und andere aufständische Gruppierungen vorzugehen (TN 28.2.2018; vgl. Eurasiareview 20.2.2018; Arab News 15.2.2018; Xinhua 13.2.2018; VA 8.2.2018; Tolonews 15.6.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (Firstpost 5.2.2018; vgl. Tolonews 14.2.2018; TD 9.2.2018; Khama Press 11.10.2017), bei denen zum Beispiel auch ein Ausbildungscamp der Taliban zerstört wurde (USDOD 7.2.2018; vgl. LWJ 8.3.2018; Tolonews 9.3.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden in der Provinz Zusammenstöße zwischen dem IS und den Streitkräften gemeldet, während zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 keine vom IS verursachten Vorfälle registriert wurden (ACLED 23.2.2018).
Anfang 2018 waren Verhandlungen zum Bau eines militärischen Stützpunkts der chinesischen Armee in Badakhshan im Gange (Lobe Log 7.2.2018; vgl. Strategy Page 17.2.2018; TD 5.1.2018; TD 9.2.2018).
Neben den Taliban werden ausländische Kämpfer, deren Zahl auf 200 geschätzt wird, als ein weiterer Unsicherheitsfaktor gesehen. Diese ausländischen Kämpfer stammen aus Usbekistan, China (Uigurische Muslime) (Gandahar 12.2.2018) und Tadschikistan (Gandahar 12.2.2018; vgl. Xinhua 13.2.2018). Die Taliban bauen u.a. Netzwerke von privat finanzierten Medresen und Moscheen in der Region auf (AAN 29.1.2018).
Die Präsenz des IS ist umstritten: Quellen zufolge zählt auch der IS einige Anhänger in den Gebieten Badakhshans (TN 28.2.2018; VA 8.2.2018; TD 5.1.2018). Einer anderen Quelle zufolge gibt es keine Angaben, welche die Präsenz des IS in der Provinz bestätigen. Die Anwesenheit des IS in der Provinz wird als schwach bezeichnet (TD 18.5.2017). Außerdem sind andere aufständische Gruppierungen wie die East Turkistan Islamic Movement (ETIM), die mehrheitlich aus chinesischen Uiguren besteht, aktiv (Gandhara 12.2.2018). Im Laufe des Jahres 2017 und auch im Jänner 2018 haben sich zahlreiche Taliban dem Friedensprozess in Badakhshan angeschlossen (Pajhwok 9.1.2018).
Quellen siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kap.
3.2.
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Folgende öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele wurden im Jahr 2018 registriert (kein Anspruch auf Vollständigkeit).
* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).
* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)
* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).
* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).
* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).
* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).
* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).
Quellen siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kap.
3.1.
Wirtschafts- und Sicherheitslage Balkh (insbesondere Mazar-e Sharif)
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts¬und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).
In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, [...].
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).
Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).
Quellen siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kap.
3.5.
Erreichbarkeit
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan. trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Z