TE Vfgh Beschluss 1996/10/2 B1016/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales in Ausübung des Aufsichtsrechts; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. März 1996 wurde ausgesprochen, daß die nach dem ASVG versicherte Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für ihren Ehemann, einen Rechtsanwalt, habe.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

3. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 1996 wurde in Ausübung des Aufsichtsrechts u.a. der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. März 1996 für nichtig erklärt.

4. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1996 teilte die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof mit, daß sie durch den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales materiell klaglos gestellt worden sei und schränkte das Verfahren auf Kosten ein.

5. Infolge der Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheides durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales ist für die Beschwerdeführerin die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 12490/1990).

6. Die Kostenentscheidung (vgl. dazu etwa VfSlg. 13382/1993) stützt sich auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren nur die Pauschalkosten. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1016.1996

Dokumentnummer

JFT_10038998_96B01016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten