Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G313 2170890-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.08.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dazu auch die namentlich genannte Lebensgefährtin des BF zu laden, in eventu den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben oder zumindest herabzusetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.09.2017 vorgelegt.
4. Am 19.09.2017 erfolgte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage. Es wurde dem BVwG die Anfrage der zuständigen Justizanstalt übermittelt, ob die vom Strafgericht am 07.09.2017 bewilligte bedingte Strafhaftentlassung "zur fremdenpolizeilichen Behandlung" des BF oder zu seiner "Entlassung auf freien Fuß" führen soll.
5. Mit Telefax des BVwG vom 20.09.2017 wurde die zuständige Justizanstalt um Übermittlung der Besucherliste für den BF ersucht.
6. Am 21.09.2017 langten beim BVwG Nachweise für den Volksschulbesuch des BF von 1991/1992, sowie die von seinen Verwandten in Aussicht gestellte finanzielle und unterkunftsmäßige Unterstützung und über diverse berufliche Weiterbildungsmaßnahmen ein.
7. Am 21.09.2017 langte beim BVwG eine Besucherliste einer Justizanstalt ein, aus welcher im Zeitraum von 07.11.2015 bis 02.04.2016 ein zweimaliger Besuch des BF durch seine ehemalige Lebensgefährtin hervorgeht.
8. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 10.10.2017 wurde angesichts der bevorstehenden Haftentlassung um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht:
"Da der BF am 17.10.2017 aus der Haft entlassen wird, und - wie in der Beschwerde bereits ausgeführt - über keine Anknüpfungspunkte in Kroatien mehr verfügt, wird dringend ersucht, vor der Haftentlassung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. eine Entscheidung zu treffen."
9. Mit Beschluss des BVwG vom 13.10.2017 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Am 12.03.2018 langte beim BVwG eine Mitteilung vom 09.03.2018 ein, dass im Zuge einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim BF ein positiver Alkotest durchgeführt und beim BF im Auto Suchtgift vorgefunden wurde, was die Sicherstellung des Suchtgiftes und die Einlieferung des BF in eine bestimmte Justizanstalt zur Folge hatte.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 06.04.2018 wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft folgendes Auskunftsersuchen gestellt:
"(...) Vom BFA wurde das BVwG am 15.03.2018 informiert, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde (...). Das BVwG ersucht aus diesem Grund um Bekanntgabe, ob gegen den BF Anklage erhoben wird."
12. Mit Schreiben des BVwG vom 13.06.2018 erging an die zuständige Staatsanwaltschaft folgendes Auskunftsersuchen:
"(...) Vom BFA wurde das BVwG am 15.03.2018 informiert, dass gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde (...). Am 11. April wurde wird von der Staatsanwaltschaft (...) informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten (BF) noch nicht abgeschlossen ist. Das BVwG ersucht um Auskunft, ob das Ermittlungsverfahren inzwischen abgeschlossen wurde bzw. wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann."
13. Am 20.06.2018 langte beim BVwG die Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 13.06.2018 ein, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF mit Entscheidung vom heutigen Tag vorläufig eingestellt worden sei.
14. Mit Schreiben des BVwG vom 02.07.2018 wurde die zuständige Staatsanwaltschaft um Auskunft ersucht, aus welchem Grund es zu einer vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens betreffend den BF gekommen ist.
15. Am 11.07.2018 langte daraufhin die Antwort der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 05.07.2018 ein, das Ermittlungsverfahren sei deshalb vorläufig eingestellt worden, weil ausschließlich ein konkreter Tatverdacht wie er in § 13 Abs. 2a SMG umschrieben werde, bestehe, zumal unter Zugrundelegung des Untersuchungsberichtes des BKA eine die Grenzmenge übersteigende Menge zu verneinen und ein gewerbsmäßiges Handeln nicht nachzuweisen gewesen sei.
16. Am 21.08.2018 wurde dem BVwG ein Polizeibericht vom 16.08.2018 darüber nachgereicht, dass neben weiteren Personen auch der BF des Drogenhandels beschuldigt werde.
17. Am 10.10.2018 langte beim BVwG ein Polizeibericht über ein am 28.09.2018 über den BF verhängtes Betretungsverbot ein.
18. Am 22.10.2018 langte beim BVwG die Verständigung von der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bezüglicher gefährlicher Drohung nach § 107 StGB ein.
19. Am 09.11.2018 langte beim BVwG ein Polizeibericht vom 31.10.2018 mit einem neuerlichen Ausspruch eines Betretungsverbots und einer Wegweisung aus dem festgelegten Schutzbereich ein.
20. Am 27.12.2018 langte beim BVwG eine Strafverfügung betreffend Verstoß gegen ein Betretungsverbot durch den BF ein.
21. Am 15.01.2019 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei der BF im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache zu seinen individuellen Verhältnissen einvernommen. Die zur Verhandlung als Zeugin geladene Lebensgefährtin des BF ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Rechtsvertretung des BF legte im Zuge der mündlichen Verhandlung jedoch ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Lebensgefährtin des BF vor, in welchem diese den Versuch des BF, zu ihrem gemeinsamen vierjährigen Sohn einen guten Kontakt aufzubauen, hervorgehoben hat.
22. Mit Schreiben des BVwG vom 17.01.2019 wurde die zuständige Regionalstelle des Arbeitsmarktservice um Auskunft ersucht, seit wann der BF arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet sei und Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erhalte. Außerdem wurde um Auskunft ersucht, ob sich der BF arbeitswillig bzw. arbeitsfähig zeigt und wie sich die Betreuung gestaltet.
23. Mit Schreiben des BVwG vom 17.01.2019 wurde die zuständige Justizanstalt um ehestmögliche Übermittlung der Besucherliste für die Zeit seiner U-Haft ersucht.
24. Am 23.01.2019 langte beim BVwG ein Polizeibericht vom 20.01.2019 darüber ein, dass der BF am 20.01.2019 seine Ex-Lebensgefährtin mehrmals gefährlich mit dem Umbringen bedroht hat.
25. Am 11.02.2019 langte beim BVwG eine Information zum Aufenthalt des BF in einem Polizeianhaltezentrum zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein.
26. Am 11.03.2019 langte beim BVwG ein Bericht der Landespolizeidirektion vom 05.03.2019 über ein am 05.03.2019 erneut gegen den BF ausgesprochenes Betretungsverbot ein.
27. Am 21.03.2019 langte beim BVwG ein Bericht der Landespolizeidirektion vom 20.03.2019 über ein neuerlich gegen den BF ausgesprochenes Betretungsverbot ein.
28. Am 21.05.2019 langte beim BVwG ein Schreiben durch seine Rechtsvertretung ein, in welchem auf eine soziale und berufliche Integration des BF im Bundesgebiet hingewiesen wurde. Diesem Schreiben wurden als Erwerbsnachweise eine "Lohn- und Arbeitsbestätigung" und eine "Lohn- und Gehaltsabrechnung" von Mai 2019 beigelegt.
29. Am 21.08.2019 langte beim BVwG eine polizeiliche Berichterstattung vom 19.08.2019 ein, wonach gegen den BF am 18.08.2019 ein Betretungsverbot verhängt wurde, nachdem der BF versucht hatte, mit Gewalt in die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin einzudringen, wobei das Betretungsverbot das gesamte Wohnhaus mit der darin befindlichen Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin inklusive Stiegenhaus und Gehsteig vor dem Wohnhaus umfasste.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger.
1.2. Er hat im Bundesgebiet einen vierjährigen Sohn aus einer ehemaligen Lebensgemeinschaft, eine im Jahr 2009 geborene Tochter aus vergangener Ehe und eine weitere im Jahr 2011 geborene Tochter. Des Weiteren hat der BF noch Geschwister, seine Mutter, Cousinen, Cousins, Onkel und Tante als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF war bereits verheiratet und hat in Österreich eine im Jänner 2009 geborene Tochter aus dieser Ehe. In seinem Herkunftsstaat hat der BF laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Die Großmutter des BF wohne in Bosnien. Zuletzt in seinem Herkunftsstaat wäre der BF im Sommer 2018 bei der Familie seiner ehemaligen Lebensgefährtin gewesen.
1.3. Der BF hielt sich ab 23.06.1993 bis zu seiner Strafhaft ab 08.08.2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Nach Zeiten seiner Meldung in Haft von 08.08.2014 bis 24.06.2015, 24.06.2015 bis 16.10.2015 und 30.10.2015 bis 17.10.2017 folgte ab 20.10.2017 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Wohnsitzadresse seiner Mutter, an welcher der BF seither - abgesehen von einer Meldung in Haft von 08.03.2018 bis 11.04.2018 - aufrecht gemeldet ist.
1.4. Seit 11.02.2014 ist der BF im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels als Arbeitnehmer.
1.5. Der BF hat im Bundesgebiet gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen.
1.5.1. Er wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar
* mit Urteil von August 2015 wegen schweren Raubes als Beteiligter, schweren Betruges und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.
1.5.2. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
* am XXXX.09.2013 als Beitragstäter insofern einen schweren Raub unterstützte, als er mit dem Fluchtfahrzeug vor dem Tatort wartete, die Umgebung observierte und zwei bekannte und den unbekannten Mittäter einsteigen ließ und samt Beute davonfuhr, des Weiteren
* am XXXX.05.2013 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine namentlich genannte Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Zusicherung, er werde einen Darlehensbetrag iHv EUR 30.000,- zzgl. Kosten in monatlichen Raten zurückzubezahlen, zu Handlungen, nämlich Abschluss eines Darlehensvertrages verleitet, die diesen in einem EUR 3.000,- übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt haben; und
* seine im Familienrecht begründeten Unterhaltspflichten gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von dritter Seite gefährdet wäre, und zwar:
a. im Zeitraum 1. Juli 2011 bis 17.04.2014 hinsichtlich einer minderjährigen 2011 geborenen Tochter des BF (Rückstand EUR 6.288,17) und
b. im Zeitraum 1. August 2012 bis 17.04.2014 hinsichtlich einer weiteren minderjährigen 2009 geborenen Tochter (Rückstand EUR 4.032,09).
1.5.3. Bei der Strafbemessung diese Strafrechtsurteils wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen erschwerend und der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Teilschadengutmachung, das Geständnis zum Grunddelikt Raub und das umfassende und reumütige Geständnis des BF mildernd gewertet.
1.5.4. Der BF wurde nach Verbüßung eines Teiles der gegen ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe nach Gerichtsbeschluss im September 2017 mit Anordnung einer Bewährungshilfe am 17.10.2017 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus seiner Strafhaft entlassen. Davor wurde am 20.04.2017 aus general- und spezialpräventiven Gründen eine bedingte Haftentlassung mit Beschluss abgelehnt.
Im Zuge seiner Strafhaft wurde der BF im Zeitraum von 07.11.2015 bis 02.04.2016 nachweislich zweimal und zwar am 19.11.2015 und 18.01.2016 von seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen nunmehr vier Jahre alten Sohn besucht. Der BF war ab dem Jahr 2016 Freigänger und hat während seinen Freigängen seine Lebensgefährtin und seinen Sohn besucht und an den Wochenenden bei ihnen gewohnt und einige Stunden Zeit mit ihnen verbracht. Seinen Sohn hat er dabei ungefähr zweimal monatlich für einige Stunden gesehen.
1.5.5. Am 07.03.2018 wurde im Zuge einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim BF ein positiver Alkotest durchgeführt und bei ihm Suchtgift im Auto vorgefunden. Dies hatte die Sicherstellung des Suchtgiftes und die Einlieferung des BF in eine bestimmte Justizanstalt zur Folge, in welcher sich der BF von 08.03.2018 bis 11.04.2018 befunden hat.
Im Zuge der Untersuchungshaft des BF wurde der BF im Zeitraum von 15.03.2018 bis 29.03.2018 dreimal von seiner Mutter besucht. Von seiner Lebensgefährtin und dem mit ihr gemeinsamen Sohn hingegen nicht.
Das wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 13.06.2018 - wegen nicht erhärteten Tatverdachts - wiedereingestellt.
1.5.6. Der BF wurde im August 2018 zusammen mit weiteren Personen von der Polizei des Drogenhandels beschuldigt. Eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte deswegen jedoch nicht.
1.5.7. Zum Schutz seiner ehemaligen Lebensgefährtin musste gegen den BF bereits fünfmal ein Betretungsverbot verhängt werden:
1) Am 28.09.2018 wurde nach gefährlicher Bedrohung seiner ehemaligen Lebensgefährtin gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen.
2) Am 31.10.2018 bedrohte der BF seine ehemalige Lebensgefährtin im Zuge eines emotionalen Streites wegen ihres gemeinsamen Kindes und des Ehegatten seiner ehemaligen Lebensgefährtin gefährlich. Dies hatte die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und den Ausspruch eines Betretungsverbotes und der Wegweisung des BF aus dem festgelegten Schutzbereich zur Folge.
3) Am 20.01.2019 bedrohte der BF seine ehemalige Lebensgefährtin erneut gefährlich mit dem Umbringen, woraufhin gegen ihn erneut ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
4) Am 05.03.2019 musste gegen den BF zum Schutz seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein weiteres Betretungsverbot verhängt werden, ebenso
5) am 20.03.2019, und auch
6) am 18.08.2019.
1.6. Der BF hat im Bundesgebiet auch einige Verwaltungsübertretungen - fahrlässig begangene Übertretungen im Straßenverkehr - begangen, weswegen gegen ihn Strafverfügungen erlassen wurden, und zwar eine
* Strafverfügung der BH (...) vom November 2012, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes zu einer Geldstrafe von EUR 40,-, weil der BF am 08.11.2012 in (...) als Lenker des KFZ (...) den für das von ihm gelenkte KFZ vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt hat, mit
* Strafverfügung der BH (...) von Jänner 2013, Zustellung durch Hinterlegung im Februar 2013, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe von EUR 1.400,-, da er am 08.11.2012 in (...) das KFZ (...) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelangt hat, mit
* Straferkenntnis der BH (...) von März 2013, Zustellung durch Hinterlegung im Februar 2013, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes
a. zu einer Geldstrafe von EUR 726,-, da der BF am 07.01.2013 in (...) das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der BH (...) 26.11.2012 bis 26.03.2013, entzogen worden ist, und
b. zu einer Geldstrafe von EUR 60,- nach Straßenverkehrsordnung, da er als Lenker eines KFZ die Straße unter Missachtung des Vorschriftszeichens "Fahrverbot für alle KFZ" mit der Zusatztafel "von 22:00 - 06:00 Uhr ausgenommen Anrainerverkehr" befahren hat, obwohl er nicht unter diese Ausnahme fiel, und mit
* Strafverfügung der LPD (...) von August 2013 wegen Übertretung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzen und des Verwaltungsstrafgesetzes zu einer Geldstrafe von EUR 120,-, da er am 09.08.2013 in (...) sich die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel (...) verschafft hat, ohne den Fahrpreis und den nach den Beförderungsbedingungen vorgesehenen und vom BM für Verkehr genehmigten Zuschlag zu bezahlen.
1.6.1. Gegen den BF wurde mit einem Straferkenntnis vom 24.10.2017 wegen mehrmaligen Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz insgesamt eine Geldstrafe von EUR 33.000,- und offene Verfahrenskosten als Barauslage iHv EUR 3.514,40 verhängt. Unter Berücksichtigung etwaiger Teilzahlungen per 23.01.2019 ergab sich ein gesamter offener Gesamtbetrag (Geldstrafe inkl. Kosten) iHv EUR 36.514,40. Da Grund zur Annahme bestand, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, wurde der BF wegen für uneinbringlich gehaltener Geldstrafen am 08.02.2019 festgenommen, zum Strafantritt aufgefordert und zur Verbüßung seiner Ersatzfreiheitsstrafe in ein Polizeinhaltezentrum gebracht.
1.7. Der BF ging im Jahr 2012 einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und war ab Juli 2000 bei verschiedenen Dienstgebern jeweils nur kurzzeitig bzw. geringfügig beschäftigt und hat ab November 2003 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis, zu welchem am 21.05.2019 beim BVwG Nachweise eingelangt sind, wurde am 02.07.2019 beendet.
Der BF besuchte während seiner Strafhaft berufliche Weiterbildungsmaßnahmen und hat im Zeitraum von 06.06.2016 bis 10.06.2016 die Bildungsveranstaltung "Lauf-, Bock- und Portalkrane über 300 kNm" im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten und von 21.11.2016 bis 29.11.2016 die Ausbildung "Dreh- und Auslegerkrane" im Ausmaß von 35 Unterrichtseinheiten absolviert und ist im Besitz von diesbezüglichen "Fachkenntnisnachweisen" vom 10.06.2016 und 29.11.2016. Der BF hat des Weiteren im Zeitraum von 03.04.2017 bis 07.04.2017 an einem Staplerführerkurs teilgenommen und die Prüfung dazu nachweislich erfolgreich absolviert. Während seinen Freigängen in Haft arbeitete der BF bei einer in mündlicher Verhandlung näher angeführten Firma. Nach seiner auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Entlassung aus seiner Strafhaft war der BF 2018, 2019 einige Male - jeweils nur einige Tage bis einmal zwei Monate lang - bei verschiedenen Dienstgebern - teilweise nur geringfügig - beschäftigt und geht nunmehr seit Juli 2019 einer geringfügigen Beschäftigung nach.
1.8. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF ist nach ordnungsgemäßer Ladung als Zeugin am 15.01.2019 nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Gegen den BF wurden jedoch auch fünf Betretungsverbote zum Schutz dieser Lebensgefährtin ausgesprochen.
Der BF selbst gab in der mündlichen Verhandlung bezogen auf seine ehemalige Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamem Kind an, dass sie, sobald er eine Arbeit und eine Wohnung gefunden habe, "sie dann zu mir ziehen könnten."
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Zeugin mit der Bitte, den Kontakt mit dem Sohn aufrecht zu erhalten.
1.9. Der BF konnte bereits gute Deutschkenntnisse erwerben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf einen vom BF im Zuge des Verfahrens vorgelegten bis 2026 gültigen Reisepass.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und zu seiner seit 11.02.2014 unbefristeten Anmeldebescheinigung auf einem Auszug aus dem österreichischen Fremdenregister.
2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergaben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus seinen Angaben in mündlicher Verhandlung am 15.01.2019 (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 9). Im Zuge seiner Stellungnahme vom 22.12.2016 gab der BF auch an, verheiratet gewesen zu sein und aus dieser Ehe eine im Jänner 2009 geborene Tochter zu haben (AS 305). Eine weitere 2011 geborene Tochter des BF ergab sich aus dem Strafrechtsurteil von August 2015, das wegen grober Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen zwei minderjährigen Töchtern, darunter auch gegenüber seiner 2011 geborenen Tochter, ergangen ist (AS 237).
2.2.4. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren und dem diesbezüglichen Akteninhalt. Dass der BF während seiner Strafhaft berufliche Weiterbildungsmaßnahmen besuchte und im Zeitraum von 06.06.2016 bis 10.06.2016 die Ausbildung "Lauf-, Bock- und Portalkrane über 300 kNm" und von 21.11.2016 bis 29.11.2016 die Ausbildung "Dreh- und Auslegerkrane" im Ausmaß von 35 Unterrichtseinheiten absolviert hat und daraufhin am 10.06.2016 und 29.11.2016 Fachkenntnisnachweise erlangt hat, war aus diesbezüglichen Bescheinigungsmitteln aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, ebenso wie die festgestellte Teilnahme an einem Staplerführerkurs im Zeitraum von 03.04.2017 bis 07.04.2017 und die damit in Zusammenhang erfolgreiche Ablegung der Prüfung dazu (AS 467ff).
2.2.5. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und den strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet konnten aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteile des Erstgerichts und des Oberlandesgerichts (AS 287ff und AS 241ff), eines Auszugs aus dem Strafregister der Republik Österreich und aufgrund von beim BVwG eingelangten Polizeiberichten getroffen werden. Die am 07.09.2017 gerichtlich bewilligte bedingte Entlassung des BF aus seiner Strafhaft am 17.10.2017 ergab sich aus einem diesbezüglichen dem BVwG am 19.09.2017 nachgereichten Gerichtsbeschluss. Dass eine bedingte Haftentlassung des BF davor aus general- und spezialpräventiven Gründen abgelehnt worden war, wurde auch von der verhandelnden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 festgehalten, nachdem der BF angegeben hatte, seit 2016 Freigänger gewesen zu sein (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.01.2019, S. 9).
Dass der BF während seinen Freigängen seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind besuchte und an den Wochenenden auch bei ihnen wohnte, hat der BF in seiner Beschwerde vorgebracht (AS 501).
Dass im Zuge einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 09.03.2018 beim BF ein positiver Alkotest durchgeführt und bei ihm im Auto Suchtgift gefunden wurde und dies die Sicherstellung des Suchtgiftes und die Einlieferung des BF in eine Justizanstalt zur Folge hatte, wurde dem BVwG am 12.03.2018 mitgeteilt. Dass der BF neben weiteren Beschuldigten im August 2018 des Drogenhandels beschuldigt wurde, wurde dem BVwG im Zuge einer Nachreichung am 21.08.2018 mitgeteilt. Eine strafrechtliche Verurteilung ist daraufhin jedoch bis dato nicht gefolgt.
2.2.6. Die festgestellten Verwaltungsübertretungen und darauffolgenden Strafverfügungen waren aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung des Amtes einer Landesregierung vom 23.08.2017 (AS 420f) ersichtlich.
2.2.7. Der Volksschulbesuch des BF in Österreich bereits im Jahr 1991/1992 wurde dem BVwG im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage am 21.09.2017 bescheinigt.
2.2.8. Die Feststellungen aus dem der Rechtsvertreterin des BF für die mündliche Verhandlung am 15.01.2019 mitgegebenen Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin des BF vom 12.01.2019 beruhen auf diesbezüglichem dem Akt einliegenden Schreiben.
Dass die ehemalige Lebensgefährtin des BF, die in diesem Schreiben nur auf eine gute Vater-Sohn-Beziehung verwiesen hat, dem BF tatsächlich, wie dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, verziehen hat, konnte nicht festgestellt werden, fehlt doch eine diesbezügliche Angabe seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die selbst nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und sprechen die fünf Betretungsverbote gegen den BF nicht für eine Verzeihung.
Ein tatsächliches Interesse der ehemaligen Lebensgefährtin des BF an einem Bleiberecht des BF kann aufgrund der zu ihrem Schutz wiederholt gegen den BF ausgesprochenen Betretungsverbote - am 28.09.2018, 31.10.2018, 20.01.2019, 05.03.2019, 20.03.2019 und 18.08.2019 - jedenfalls ausgeschlossen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Anzuwendendes Recht:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(..)."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Die Beschwerde war abzuweisen, was folgendermaßen begründet wird:
Da sich der BF, ein kroatischer Staatsangehöriger, bereits seit 1993 und damit jedenfalls bereits seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt der Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung und ist demzufolge nunmehr zu prüfen, ob vom BF im Bundesgebiet nicht nur eine nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG aktuelle, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sondern eine nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.08.2017 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf den Aufenthaltsverbotstatbestand nach § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG. Nach dieser Bestimmung kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde der BF rechtskräftig im August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen schweren Raubes als Beteiligter, schweren Betruges und Verletzung der Unterhaltspflicht.
Der BF erfüllt damit den Aufenthaltsverbotstatbestand nach § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG. Dies bedeutet jedoch nicht eine allein deswegen vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefahr, spricht doch § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG nur davon, dass gegen den BF wegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahre ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann und nicht muss, und müssen, um zur Schlussfolgerung einer bestehenden aktuellen erheblichen Gefahr für die Öffentlichkeit gelangen zu können, das gesamte persönliche Verhalten des BF im Bundesgebiet und sein gesamtes Persönlichkeitsbild dafürsprechen. Ob im gegenständlichen Fall tatsächlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, ist daher näher aufgrund der Gesamtsituation zu prüfen.
Hinsichtlich der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2015 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Im gegenständlichen Fall wurde der BF rechtskräftig im August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren strafrechtlich verurteilt, weil er sich am XXXX.09.2013 insofern an einem schweren Raub beteiligt hat, als er mit dem Fluchtfahrzeug vor dem Tatort wartete, die Umgebung observierte und drei Mittäter einstteigen ließ und mitsamt der Beute davon fuhr, am XXXX.05.2013 in Bereicherungsabsicht eine näher bestimmte Person über Tatsachen, nämlich durch die Zusicherung, er werde einen Darlehensbetrag in bestimmter Höhe zurückbezahlen, zu Handlungen, nämlich Abschluss eines Darlehensvertrages verleitete, die diese Person in einem EUR 3.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben, und der BF seine im Familienrecht begründeten Unterhaltspflichten in den Zeiträumen von Juli 2011 bis 17.04.2014 und August 2012 bis 17.04.2014 gröblich verletzte und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von dritter Seite gefährdet wäre.
Der BF hat durch diese verschiedenartigen - in Bereicherungsabsicht - begangenen Straftaten gezeigt, dass er sich, um zu Geld zu gelangen, nicht davor scheut, sich als Fahrer von Räubern an einem schweren Raub zu beteiligen, durch Täuschung einer fremden Person diese in betragsmäßig erheblicher Höhe am Vermögen zu schädigen und sogar seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen bedürftigen Kindern zu verletzen.
Eine vorzeitige Haftentlassung wurde aus general- und spezialpräventiven Gründen mit Beschluss abgelehnt.
Der BF hat abgesehen von den seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von August 2015 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Bundesgebiet noch weiteres kriminelles Verhalten gesetzt. Zum Schutz seiner ehemaligen Lebensgefährtin mussten gegen den BF wiederholt - am 28.09.2018, 31.10.2018, 20.01.2019, 05.03.2019, 20.03.2019 und 18.08.2019 - Betretungsverbote verhängt werden.
Das wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde im Juni 2018 wegen Unterschreitung der Grenzmenge und das wegen gefährlicher Bedrohung gegen den BF eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Oktober 2018 wegen von der ehemaligen Lebensgefährtin des BF Gebrauch gemachten Aussageverweigerungsrechts eingestellt.
Der BF hat sich im Bundesgebiet jedenfalls nicht nur strafrechtlich, sondern auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht, hat er doch nachweislich einige fahrlässige Übertretungen im Straßenverkehr begangen - den für das von ihm gelenkte Fahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm für einen bestimmten Zeitraum die Lenkberechtigung dafür entzogen worden ist, einmal als Lenker eines Fahrzeugs gegen ein Fahrverbot verstoßen und sich einmal die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel verschafft, ohne dafür bezahlt zu haben.
Mit einem Straferkenntnis vom 24.10.2017 wurde gegen den BF wegen wiederholten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz eine Geldstrafe von gesamt EUR 33.000,- verhängt. Unter Berücksichtigung etwaiger Teilzahlungen per 23.01.2019 ergab sich ein gesamter offener Gesamtbetrag (Geldstrafe inkl. Kosten) iHv. EUR 36.514,40. Da Grund zur Annahme bestand, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, wurde der BF am 08.02.2019 festgenommen, zum Strafantritt aufgefordert und zur Verbüßung seiner Ersatzfreiheitsstrafe in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
Der BF hat durch sein gesamtes strafrechtliches und verwaltungsstrafrechtliches Verhalten im Bundesgebiet gezeigt, nicht bereit zu sein, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Durch die Verletzung der Unterhaltspflicht des BF gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern über einen langen Zeitraum - von Juli bzw. August 2011 bis April 2014 - und dem seinen Kindern dadurch vorenthaltenen Unterhalt wurde auch deren Lebensunterhalt gefährdet.
Durch seine Beteiligung an einem schweren Raub im September 2013 und seinen von ihm im Mai 2013 begangenen schweren Betrug hat der BF zudem in Kauf genommen, wegen diesen als schwer zu qualifizierenden Delikten in Strafhaft zu kommen und dadurch von seinen minderjährigen Kindern - für längere Zeit - getrennt zu sein.
Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von August 2015 zog dann tatsächlich eine Freiheitsstrafe - in der Dauer von fünfeinhalb Jahren unbedingt - und damit eine Trennung von seinen Kindern in dieser Zeit nach sich.
Fest steht, dass der BF am 17.10.2017 auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt aus seiner Strafhaft entlassen wurde, nachdem der BF einen Teil der gegen ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).
Es besteht nach bedingter Haftentlassung des BF am 17.10.2017 angesichts der mehrmaligen gefährlichen Bedrohung seiner Lebensgefährtin - am 28.09.2018, 31.10.2018 und 20.01.2019 - und weiterer Gefährdungen am 05.03.2019, 20.03.2019 und 18.08.2019, woraufhin gegen den BF jeweils Betretungsverbote ausgesprochen wurden - aufgrund der offensichtlichen Gewaltbereitschaft gegenüber nahen Bezugspersonen weiterhin nicht nur für seine ehemalige Lebensgefährtin, sondern auch für seinen vierjährigen Sohn eine vom BF ausgehende Gefahr.
Die ehemalige Lebensgefährtin des BF ist nicht selbst zur mündlichen Verhandlung am 15.01.2019, zu welcher sie als Zeugin geladen war, erschienen.
Dass seine ehemalige Lebensgefährtin selbst einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet befürwortet, geht jedenfalls nicht hervor, nur, dass er versucht einen Kontakt zum Kind aufzubauen.
Dies ist aufgrund ihrer mehrmaligen Gefährdung durch den BF - am 28.09.2018, 31.10.2018, 20.01.2019, 05.03.2019, 20.03.2019 und 18.08.2019, infolgedessen innerhalb eines festgelegten Schutzbereichs gegen den BF Betretungsverbote ausgesprochen werden mussten, um ihn von seiner ehemaligen Lebensgefährtin fernhalten zu können, nicht vorstellbar, ebenso wenig, wie die Annahme des BF in mündlicher Verhandlung am 15.01.2019, seine ehemalige Lebensgefährtin habe ihm bereits verziehen.
Seine ehemalige Lebensgefährtin hat den BF zudem nachweislich nur zweimal, und zwar am 19.11.2015 und 18.01.2016, jedoch nicht mehr während seiner späteren Haft im Jahr 2018 besucht. Da wurde der BF im Zeitraum von 15.03.2018 bis 29.03.2018 nur mehr dreimal von seiner Mutter besucht. Bei dieser ist der BF derzeit auch wohnhaft.
Es ist angesichts der ab 2011 begangenen strafbaren Handlungen des BF und seiner Verwaltungsstrafen sowie der fünf Betretungsverbotes zum Schutz der Lebensgefährtin jedenfalls von keiner positiven Zukunftsprognose und einer bei einem weiteren Verbleib des BF von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG auszugehen, zumal der BF durch sein Verhalten gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin gezeigt hat, jederzeit auch gegenüber nahen Bezugspersonen gewaltbereit zu sein und sich auch von ausgesprochenen Betretungsverboten nicht abschrecken zu lassen, weshalb der BF auch für den vierjährigen Sohn des BF eine Gefahr darstellt, und jederzeit auch zur Begehung von Vermögensstraftaten in Bereicherungsabsicht bereit zu sein, wobei angesichts des Persönlichkeitsprofils, der wiederholten Einkommenslosigkeit des BF im Bundesgebiet bzw. seiner nur kurzzeitigen, großteils nur einige Tage bis zu zwei Monate überdauernden, teilweise nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von weiteren Vermögensstraftaten ausgegangen werden kann.
Die bei der Interessensabwägung zugunsten des BF sprechenden Tatsachen - der legale Aufenthaltsstatus des BF, der seit 11.02.2014 im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ist, die mit seiner Mutter, Geschwister, Cousinen, Cousins, Tante und Onkel bestehenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, seine nur einige Tage bis zu zwei Monate dauernden Beschäftigungen im Bundesgebiet, die während seiner Strafhaft absolvierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen und sein langer Aufenthalt im Bundesgebiet - treten gegenüber den im Zeitraum von 2011 bis 2014 vom BF begangenen strafbaren Handlungen, weswegen der BF im August 2015 rechtskräftig zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt wurde, sowie seines mehrmaligen Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz, welcher mit Straferkenntnis 24.10.2017 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 33.000,- nach sich zog, und gegenüber den Gefährdungen seiner Lebensgefährtin am 28.09.2018, 31.10.2018, 20.01.2019, 05.03.2019, 20.03.2019 und 18.08.2019 und den infolgedessen gegen den BF zum Schutz seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgesprochenen Betretungsverboten, eindeutig in den Hintergrund.
Mit der mehrmaligen Gefährdung seiner ehemaligen Lebensgefährtin, was den Ausspruch von Betretungsverboten notwendig machte, ist auch eine Gefährdung ihres gemeinsamen Sohnes verbunden. Zum Wohl des Kindes wird daher nicht ein weiteres Bleiberecht des BF, sondern wie bislang mit Betretungsverboten wegen Gefährdung seiner ehemaligen Lebensgefährtin praktiziert, ein Fernhalten durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für notwendig gehalten wird.
Der BF hat sich seit bedingter Strafhaftentlassung am 17.10.2017 zudem offenbar wegen der noch offenen dreijährigen Probezeit und seiner Furcht, erneut in Strafhaft zu kommen, von weiteren strafbaren Handlungen ferngehalten. Auch die Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben des BFA vom 21.07.2017 trug offenbar zu seiner kriminellen Enthaltsamkeit und nach Erlassung des Straferkenntnisses vom 24.10.2017, mit welchem gegen den BF wegen mehrmaligen Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz insgesamt eine Geldstrafe von EUR 33.000,- verhängt wurde, von einem Ablassen des BF von weiteren Verwaltungsstraftaten bei.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des gesamten strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich geahndeten Verhaltens des BF, der gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin an den Tag gelegten gewaltsamen Vorgehensweise, welche insgesamt fünf Betretungsverbote nach sich gezogen hat, und seiner aus seinen Straftaten erkennbarer offenkundigen Skrupellosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten seiner Mitbürger, worauf auch das BFA im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, jedenfalls von einer vom BF für die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG erkennbar.
Da im gegenständlichen Fall keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Interessen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen, war das vom BFA mit angefochtenem Bescheid unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot wegen der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2015 zu einer fünfeinhalbjährigen und damit zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG und des einem weiteren Bleiberecht stark abträglichen Verhaltens des als besonders gefährlich einzustufenden, skrupellosen BF im Bundesgebiet nicht nur dem Grunde sondern nach § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG auch der unbefristeten Dauer nach gerechtfertigt und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen erforderlich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Nach anfänglicher Nichtzuerkennung wurde zu einem späteren Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren - mit Beschluss des BVwG vom 13.10.2017 - der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das vom BVwG geführte Ermittlungsverfahren ergab jedoch eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG.
Das Aufenthaltsverbot wird daher - mangels Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs - mit Eintritt der Rechtskraft sofort durchsetzbar.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2170890.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020