Entscheidungsdatum
11.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G313 2144474-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.09.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 22.12.2016, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.09.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 12.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 30.10.2017 wurde der BF um Übermittlung von Studien-, Kosten-, Gehalts- und Versicherungsnachweisen ersucht.
6. Am 24.11.2017 langten beim BVwG die vom BF angeforderten Nachweise ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 28.10.2018 wurde das zuständige Bezirksgericht um Übermittlung des wegen Aufenthaltsehe ergangenen Strafrechtsurteils ersucht.
8. Am 08.11.2018 langte beim BVwG das rechtskräftige Strafurteil der Rechtsmittelinstanz mit Bestätigung einer Scheinehe von März 2016 ein.
9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2018, Zl. G313 2144474-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 19.12.2016 stattgegeben, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und dem BF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
10. Dagegen wurde Amtsbeschwerde erhoben.
11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0016-6, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
12. Am 05.09.2019 reichte der Rechtsvertreter des BF dem BVwG ein "Zeugnis zur Integrationsprüfung" des Österreichischen Integrationsfonds mit Deutsch Niveaustufe B1 vom 11.07.2019 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Kosovo.
1.2. Er war im Bundesgebiet ab 15.10.2009 im Besitz eines bis 25.02.2015 jeweils zu Studienzwecken verlängerten Aufenthaltstitels.
Am 19.02.2015 stellte der BF vor Ablauf seines Aufenthaltstitels als Student erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin. Dieser wurde am 27.07.2016 abgewiesen.
1.3. Der BF stellte am 12.09.2016 im Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig ist und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0016-6, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Daraufhin wurde dem BF am 07.12.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Dieser Aufenthaltstitel wurde dem BF jedoch, nachdem mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019 die Grundlage für die Ausstellung dieses Aufenthaltstitels behoben worden war, am 26.06.2019 wieder entzogen.
1.4. Der BF heiratete Mitte Februar 2015 im Bundesgebiet eine rumänische Staatsangehörige.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts von Anfang Oktober 2015 wurden der BF und seine Ehegattin jeweils
* des Vergehens der Eingehung einer Aufenthaltsehe schuldig erkannt und
* zur einer Geldstrafe und im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt.
Mit Rechtsmittelentscheidung des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen von März 2016 wurde die Entscheidung der Erstinstanz bestätigt, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist.
Daraufhin folgte Ende Mai 2016 die Scheidung des BF von seiner Ehegattin.
1.5. Der BF hat in Österreich noch einen Zwillingsbruder und zwei weitschichtige Verwandte, mit denen er Kontakt hat. Der Zwillingsbruder des BF, der sich ebenso wie der BF seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet aufhält, war zunächst wie der BF im Bundesgebiet als Student aufenthaltsberechtigt, bevor er im September 2016 erstmals eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhielt.
In seinem Herkunftsstaat leben demgegenüber noch die Eltern, Onkeln und Tanten des BF.
1.6. Der BF ist seit April 2009 - abgesehen von einer viertägigen Meldeunterbrechung Ende Juni, Anfang Juli 2011 - nahezu durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seinen ersten Hauptwohnsitz hatte er in einem Studentenheim und einen mit seiner ehemaligen Ehegattin gemeinsamen im Zeitraum von Februar 2015 bis Juli 2016. Mitte Juli 2016 hat sich der BF von seiner mit seiner ehemaligen Ehegattin gemeinsamen Wohnsitzadresse ab- und an der Adresse seines Zwillingsbruders mit Hauptwohnsitz wieder angemeldet.
1.7. Der BF ging im Bundesgebiet im Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Für die restliche Zeit hat sich der BF stets selbst krankenversichert. In einem "Arbeitsvorvertrag" vom 03.12.2016 wurde dem BF für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Aufnahme einer Beschäftigung als Küchenhilfe zugesichert.
Der Zwillingsbruder des BF, der seit September 2009 Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgeht und nunmehr seit 12.06.2017 in einem laufenden Arbeitsverhältnis steht, erklärte Mitte November 2017 schriftlich, alle Kosten für den BF übernommen zu haben, und auch in einem weiteren Schreiben sich zur Unterstützung des BF bereit. Mit zuletzt genanntem vor das BFA vorgelegten Schreiben wurde zudem bekannt gegeben, dass der BF und sein Zwillingsbruder bereits seit Volksschulzeit an zusammen die Schule besucht und studiert haben.
1.8. Der BF konnte im Bundesgebiet sich einige Deutschkenntnisse aneignen und nachweislich am 11.07.2019 beim Österreichischen Integrationsfonds die Deutschprüfung B1 positiv absolvieren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.1. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.2. Der Aufenthaltsstatus des BF und seines Zwillingsbruders ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.2.3. Dass der BF bis zum Jahr 2014 ungefähr einmal jährlich für etwa drei Wochen auf Urlaub in den Kosovo gefahren ist, seither jedoch nicht mehr das Bundesgebiet verlassen hat, hat er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2016 glaubhaft angegeben. Da gab er auch an, in Österreich sein Studium beenden zu wollen, derzeit allerdings von der Uni beurlaubt zu sein (AS 117). Die Zeit seiner Beurlaubung von Wintersemester 2016 bis Sommersemester 2017 umfasste die Zeit nach seiner Ehescheidung von Mai 2016.
2.2.4. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und im Kosovo beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 115, 117). Dass der BF mit seinem Zwillingsbruder seit der Volksschule zusammen die Schule und die Uni besucht haben, gab sein Zwillingsbruder in einem Unterstützungsschreiben bekannt (AS 105).
2.2.5. Dass der BF Mitte Februar 2015 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet hat, ergab sich aus dem Akteninhalt, ebenso, wie ihre Scheidung im Mai 2016 (AS 79ff).
2.2.6. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von März 2016 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2.7. Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung im Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014 ergab sich aus einer Einsicht in das AJ-WEB Auskunftsverfahren, ebenso wie die festgestellte Selbstversicherung in der Krankenversicherung in erwerbsfreier Zeit und die festgestellte Erwerbstätigkeit seines Zwillingsbruders. Die Einstellungszusage für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels liegt dem gegenständlichen Verwaltungsakt ein (AS 151). Die Feststellungen zur (finanziellen) Unterstützung des BF ergeben sich aus einer beim BVwG im November 2017 eingelangten schriftlichen Erklärung seines Zwillingsbruders, alle Kosten des BF übernommen zu haben, und dessen weiterer schriftlichen Zusicherung, den BF zu unterstützen (AS 105).
2.2.8. Am 05.09.2019 langte beim BVwG ein Nachweis für die vom BF beim Österreichischen Integrationsfonds im Juli 2019 positiv absolvierte Deutschprüfung, B1, ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 Abs. 3 AsylG lautet wie folgt:
"§ 10. (...)
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1)
(...)
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(...)."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(...)."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
3.2.2. Das BVwG ging im vorangegangenen Erkenntnis vom 07.12.2018 von einem zwischen dem BF und seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehendem Familienleben aus und erklärte unter Mitberücksichtigung der im Bundesgebiet vom BF gesetzten Integrationsschritte eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und den BF als im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.
3.2.3. Der VwGH behob dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und führte begründend dafür näher aus:
"15 Diesbezüglich rügt das BFA in der Amtsrevision unter anderem, dass das BVwG von einem Familienleben des Mitbeteiligten mit seinem Bruder ausgegangen sei, ohne die hierfür notwendigen Feststellungen zu besonderen Merkmalen einer Abhängigkeit zu treffen. Diese familiäre Beziehung wäre nur im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben zu berücksichtigen gewesen.
16 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. aus der letzten Zeit etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0235, und zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter erwachsenen Geschwistern auf VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296, jeweils mwN).
17 Nun kann es im vorliegenden Fall allerdings dahin stehen, ob das nach den Feststellungen des BVwG schon seit mehreren Jahren bestehende Zusammenleben des Mitbeteiligten mit seinem Zwillingsbruder, mit dem ihn auch schon im Heimatland eine besondere Nahebeziehung verbunden hatte, in einer Wohnung gemeinsam mit dessen Familie und die finanzielle Unterstützung des einkommenslosen Mitbeteiligten durch seinen Bruder schon "Merkmale einer Abhängigkeit" im Sinne der zitierten Judikatur begründen könnten. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung (siehe oben Rn. 10) kommt es nämlich im Ergebnis auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse an, sodass es fallbezogen nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die Beziehung des Mitbeteiligten zu seinem Bruder als "Familienleben" im Sinne der Z 2 oder als "Privatleben" im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist.
18 Im Vordergrund steht aber in der Amtsrevision ohnehin die Kritik, das BVwG habe unter dem Gesichtspunkt der Z 1 und der Z 8 des § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich der Mitbeteiligte seit Ende Februar 2015 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dass die gesamte Integration während unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden sei. Überdies habe das BVwG nach den Kriterien der Z 6 und der Z 7 des § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht genügend darauf Bedacht genommen, dass der Mitbeteiligte versucht habe, durch eine Aufenthaltsehe seinen Verbleib im Bundesgebiet zu prolongieren, und dass er hierfür auch strafgerichtlich verurteilt worden sei.
19 Damit ist die Amtsrevision im Recht. Tatsächlich hat das BVwG weder in der zitierten Begründung noch im Rahmen der sonstigen Erwägungen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG in seine Überlegungen einbezogen. In diesem Zusammenhang wäre aber zu berücksichtigen gewesen, dass dem Mitbeteiligten von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten (siehe dazu schon oben Rn. 13). Das notwendige Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts musste aber umso mehr für die Zeit danach gegeben sein, also während des auf eine bloße Aufenthaltsehe gestützten Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, in dem ihm nicht das behauptete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukam, und über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration - eine nennenswerte berufliche Verankerung liegt gegenständlich nicht vor - entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des 25. Februar 2015 nicht mehr rechtmäßig war.
20 Darüber hinaus hat das BVwG dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten des Mitbeteiligten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die - mangels ausreichenden Studienerfolges sonst nicht mögliche - Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. Das BVwG hat zwar insoweit ebenfalls einen Verstoß "gegen die Interessen eines geordneten Fremdenwesens" gesehen, diesen Umstand jedoch als relativiert angesehen, weil vom Mitbeteiligten - entgegen der Meinung des BFA - keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgehe. Das greift zu kurz, weil im gegebenen Zusammenhang nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund steht, sondern der Umstand, dass der Mitbeteiligte durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer bis zur Erlassung des bekämpften Erkenntnisses von etwa neuneinhalb Jahren und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert. Dazu kommt, dass der Mitbeteiligte nicht im Sinne der Z 6 des § 9 Abs. 2 BFA-VG als strafgerichtlich unbescholten anzusehen ist.
21 Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 11, mwN). Die Auffassung des BVwG, das der Sache nach vom Vorliegen derart außergewöhnlicher Umstände ausging, die zu einem gegenteiligen Ergebnis zu führen hätten, war somit insgesamt nicht vertretbar."
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich dem VwGH - Erkenntnisses vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0016-6, folgend Folgendes:
Der BF, der am 12.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel Art. 8 EMRK stellte, hält sich bereits seit April 2009 im Bundesgebiet auf und war im Zeitraum von 15.10.2009 bis 25.02.2015 im Besitz eines zu Studienzwecken jeweils verlängerten Aufenthaltstitels.
Diese dem BF zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsberechtigungen konnten dem BF nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln. Darüber musste er sich von Anfang an bewusst sein. Das notwendige Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts musste aber umso mehr für die Zeit danach gegeben sein, also während des auf eine bloße Aufenthaltsehe gestützten Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin und über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, welcher Antrag selbst gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2015 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete. Dies relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration und auch die mit nachweislicher Aneignung von Deutschkenntnissen der Niveaustufe B1 erfolgte sprachliche Integration entscheidend. Abgesehen davon können Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226).
Eine nennenswerte berufliche Verankerung liegt gegenständlich nicht vor, zumal der BF im Bundesgebiet in den Zeiträumen von Juni 2013 bis Jänner 2014 und von März 2014 bis Mai 2014 nur kurzzeitig geringfügigen Beschäftigungen nachging.
Bei der Interessensabwägung hervorzuheben ist die dem BF besonders anzulastende missbräuchliche Vorgehensweise, nur zur Verlängerung seines ihm zu Studienzwecken vorläufig zugekommenen Aufenthaltsrechts Mitte Februar 2015 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet und dann auf diese Ehe stützend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin gestellt zu haben.
Wegen Eingehens der Aufenthaltsehe wurde der BF im März 2016 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der BF mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 11, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung einer Rückehrentscheidung wegen überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt, zumal auch keine entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen privaten Interessen an einem Bleiberecht erkannt werden konnten. Der Kontakt des BF zu seinem Bruder kann jedenfalls auch vom Herkunftsstaat des BF aus - über Besuche und moderne Kommunikationsmittel - aufrecht gehalten werden.
3.2.5. Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig ist
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Der BF berief sich in seiner Beschwerde auf eine ihm im Kosovo drohende Existenzgefährdung, dies rückführend auf eine prekäre wirtschaftliche Situation im Kosovo.
Dass der BF bei einer Rückkehr in den Kosovo einer Existenzbedrohung unterliegen könnte, kann nicht erkannt werden, bereits deswegen, weil der BF im Kosovo jedenfalls mit seinen Eltern familiäre Anknüpfungspunkte hat, die ihn bei einer Rückkehr genauso wie während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bei Bedarf unterstützen können. Amtsbekannten aktuellen Länderberichten folgend kann der BF im Kosovo bei Bedarf Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen und sein wirtschaftliche Überleben auch durch den familiären Zusammenhalt gesichert werden.
3.2.6. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dassgemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derart besondere Umstände gingen aus dem Akteninhalt nicht hervor, weshalb dem behördlichen Ausspruch, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage, gefolgt wird.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2144474.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020