Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
AlVG §10Spruch
I419 2218953-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian BURGER und Johann HELBL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch AK Tirol, gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 25.02.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog Notstandshilfe. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch darauf gemäß vom 11.02. bis 24.03.2018 verloren habe, und erteilte keine Nachsicht. Er habe durch sein Verhalten im Zuge der Arbeitserprobung die Arbeitsaufnahme bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber vereitelt, Gründe für die Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
2. Beschwerdehalber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach der Probearbeit, die von 13:30 h bis etwa 16:30 h gedauert habe, ein etwa 50-minütiges Bewerbungsgespräch mit zwei namentlich genannten Personen geführt. In dessen Rahmen habe er mehrmals ausdrücklich betont, dass er die Stelle gern antreten würde. Zum Abschluss des Gesprächs sei ihm auch das Gefühl vermittelt worden, dass er diese erhalten werde.
Er sei sich keines Verhaltens bewusst, das als mögliche Vereitelung zu betrachten wäre und habe keineswegs erwähnt, dass er nach 3 bis 4 Monaten als Fahrradmechaniker unterfordert wäre. Auf Nachfrage habe er lediglich erwähnt, dass er seine Stärken im Verkauf oder in der Lagerorganisation sähe, und auf die Frage, was er nach dem für ein Jahr in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnis gerne beruflich täte, damit geantwortet, dass er sich eine Tätigkeit im Verkauf gut vorstellen könne.
Ebenso habe er keine Aussage getätigt, wonach eine Tätigkeit beim genannten Arbeitgeber kontraproduktiv in seinem Lebenslauf sei. Die Information, dass der Beschwerdeführer ein Sozialgerichtsverfahren betreffend die Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitspension betreibe, habe der Arbeitgeber bereits vorher gehabt, jedoch habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt, dass er sich für die betreffende Tätigkeit gesundheitlich jedenfalls in der Lage sehe.
3. Das AMS legte darauf dem Gericht den Akt mit einer Stellungnahme vor, wonach sich die Ausführungen des Beschwerdeführers und des potenziellen Dienstgebers widersprächen. Sollten jene des Beschwerdeführers stimmen, dann könne von keiner Vereitelung ausgegangen werden. Relevant sei auch, wie das Sozialgerichtsverfahren thematisiert worden sei. Das AMS habe aber im Hinblick auf die Frist für die Beschwerdevorentscheidung leider keine Möglichkeit gehabt habe, mittels Zeugenvernehmungen den Verlauf des Probearbeitens und des Bewerbungsgesprächs zu klären.
4. Die Beschwerde wurde am 19.09.2019 der Gerichtsabteilung I419 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Stelle als Werkstatthelfer in einem sozialökonomischen Betrieb in seiner Wohngemeinde zugewiesen. Aufgrund dessen hat er dort am 30.01.2019 eine Arbeitserprobung absolviert und hatte anschließend ein Bewerbungsgespräch. Am 08.02.2019 teilte er dem AMS mit, dass er eine Absage erhalten habe. Zielsetzung und Motivation für einen Transitarbeitsplatz und die Tätigkeit in der Fahrradwerkstatt seien zu fraglich.
Das Unternehmen teilte dem AMS durch Herrn K. am 11.02.2019 mit, dass der Beschwerdeführer von 9 bis 12 Uhr eine Arbeitserprobung absolviert und beim anschließenden Gespräch erwähnt habe, er könne sich mit der Tätigkeit schwer identifizieren und sei wohl nach 3 bis 4 Monaten unterfordert. Er präferiere eine Tätigkeit im Verkauf oder in der Lagerorganisation, habe noch 4 Jahre bis zur Pensionierung, und ein Jahr Fahrradmechanik bringe ihm wenig. Die Tätigkeit wäre in seinem Lebenslauf auch kontraproduktiv für weitere Bewerbungen. Weiters habe er über Bandscheibenprobleme, Probleme bei häufigem Bücken und ein Einspruchsverfahren betreffend die Invaliditätspension berichtet.
Zwar habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er zur Verfügung stünde, würde man sich für ihn entscheiden, von Arbeitgeberseite sei das aber aus den genannten Gründen nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er das Gespräch mit Herrn P. und Frau R. führte. Schon bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 21.02.2019 beim AMS gab er an, er habe zum Zeichen seiner Willigkeit gesagt, dass er nach 3 bis 4 Monaten Fahrräder "super zerlegen" könne, die andern Dinge habe er dagegen nicht gesagt und hätte sich gefreut, die Stelle anzunehmen. Er habe gedacht, dass "sie" es sehr positiv wahrgenommen hätten und keine "negativen Schwingungen" bemerkt.
Das AMS hat weder vor noch nach Erlassung des bekämpften Bescheids Herrn K., Herrn P. oder Frau R. als Zeugen vernommen.
Es kann nicht festgestellt werden, was der Inhalt des Bewerbungsgesprächs war. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die von Herrn K. angegebenen Aussagen getroffen und warum er eine Absage erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Rest des festgestellten objektiven Sachverhalts ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Akts der belangten Behörde und dem aktualisierten Versicherungsdatenauszug vom 17.05.2019.
Die Negativfeststellungen ergaben sich aus den Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und des Herrn K. gegenüber dem AMS. Diese traten schon bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.02.2019 beim AMS deutlich zutage, wo er auch von "sie", also mehreren Gesprächspartnern sprach, und setzen sich mit dem Beschwerdevorbringen fort.
Schon die unterschiedlichen Angaben betreffend die Probearbeit (nachmittags oder vormittags) wecken Zweifel am korrekten Informationsfluss im Bereich des Unternehmens. Eine Verwechslung von (intern weitererzählten) Begebenheiten ist damit nicht auszuschließen. Letztlich ist dem AMS zuzustimmen, dass diese Widersprüche ohne Vernehmung von Zeugen nicht aufgeklärt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
§ 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Wie gezeigt, stehen einander beim vorliegenden Sachverhalt widersprechende Aussage gegenüber. Das Gericht ging unter diesen Umständen nicht davon aus, es wäre feststellbar, dass der Beschwerdeführer die Annahme der angebotenen Stelle erwiesener Maßen vereitelt und die Folgen in Kauf genommen hätte. Diese Voraussetzung ist aber ist von Amts wegen zu prüfen, genauso wie - gegebenenfalls - die Vorwerfbarkeit eines solchen kausalen Verhaltens.
Die Feststellungen reichen noch weniger hin, um - beim eventuell erfüllten Vereitlungstatbestand - die Voraussetzungen einer Nachsicht zu prüfen, z. B. wegen einer aufgrund eines Missverständnisses gescheiterten Beschäftigung.
Dem AMS war bereits vor der Erlassung des Bescheids bekannt, dass die inhaltlich strittigen Kontakte zwischen Arbeitgeberin und Beschwerdeführer mit mehreren Personen stattfanden, wobei nur von einer eine Stellungnahme vorlag und das AMS auch nicht klärte, ob diese anwesend war. Den Beschwerdeangaben nach handelt es sich nur um eine Auskunftsperson vom Hörensagen.
Zur Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheids:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass einer Entscheidung über den Anspruchsverlust angesichts der bekannten Widersprüche ein Ermittlungsverfahren voranzugehen gehabt hätte, in welchem geklärt wird, welcher der behaupteten Sachverhalte vorliegt.
Die Feststellung wäre mittels des vom AMS in seiner Stellungnahme angeführten Zeugenbeweises zu treffen gewesen, allerdings nicht erst für eine Beschwerdevorentscheidung, für die das AMS eigenen Angaben nach nicht ausreichend Zeit hatte, sondern schon als Basis für die Entscheidung, ob überhaupt ein Vereitelungstatbestand erfüllt und damit die Erlassung eines Bescheids geboten ist. Zur beabsichtigten Feststellung wäre dem Beschwerdeführer sodann Parteiengehör zu gewähren gewesen, und zwar unter Verweis auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme.
Das AMS hat demgegenüber lediglich eine Niederschrift aufgenommen, in der - außer den formularmäßigen Angaben betreffend das Nichtvorliegen von Einwänden - festgehalten ist, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen von Herrn K. vorgelegt wurde, (die reichlich zehn Zeilen umfasst), und anschließend auf etwa 4,5 Zeilen (inklusive Fragen) die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorhalt protokolliert wurden.
Anschließend erging der angefochtene Bescheid, der als Feststellung anführt: "Sie haben durch Ihr Verhalten im Zuge der Arbeitserprobung bei der Firma [...] eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt". Der Sachverhalt war bis dahin bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit im Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "zur bloßen Formsache degradiert" werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH).
Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt und den bekämpften Bescheid erlassen, ohne auch nur zu erheben, wer beim Bewerbungsgespräch anwesend war, und folglich auch keine Zeugen vernommen. In seiner Stellungnahme räumt das AMS sinngemäß ein, dass wegen der widersprüchlichen Angaben eine Zeugeneinvernahme durchzuführen gewesen wäre, um zu klären, ob der Beschwerdeführer die Wahrheit angegeben hat oder nicht. Die Stellungnahme ist mit 16.05.2019 datiert, die Beschwerde lag dem AMS seit 11.03.2019 vor. Das AMS hätte damit - wenn schon nicht vor Erlassung des bekämpften Bescheids - bis 20.05.2019 Zeit gehabt, die von ihm als notwendig angesehenen Ermittlungen nachzuholen. Darin liegt ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das AMS diese unterließ, damit sie das Gericht vornehme.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich Wohnsitz des Beschwerdeführers und regionale Geschäftsstelle des AMS in derselben Stadt befinden wie der Arbeitsplatz der Zeugen.
Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2218953.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020