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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des A G in Wien, geboren am 10. März 1973, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf-Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juli 1996, Zl. 4.337.632/3-III/13/93, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Nationalität, reiste am 2. Mai 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Mai 1993 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner am 1. März 1993 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen folgendes an:
"Meine Fluchtgründe sind nicht wirtschaftlicher Natur. Unser Haus liegt außerhalb des Dorfes und fuhr ich daher oft mit dem LKW der Firma meines Bruders dorthin. Dies hatte zur Folge, daß ich häufig von Soldaten oder Gendarmen gezwungen wurde, Soldaten in verschiedene Dörfer oder zu Stützpunkten zu transportieren da diese zu wenig Fahrzeuge hatten. Ich wurde für diese Fahrten niemals entlohnt und habe es auch nicht gewagt, eine Entlohnung zu verlangen. Die Soldaten sind meiner Meinung nach trotz des bedingten Ausnahmezustandes in meinem Dorf nicht zu solchen Handlungen berechtigt.
Des weiteren ist mein Bruder H Mitglied bei der TKP-ML und wird deshalb von den türkischen Behörden gesucht. Dies hatte zur Folge, daß ich des öfteren zur Gendarmerie vorgeladen und zum Aufenthalt meines Bruders befragt wurde. Obwohl ich mehrfach die Anschrift von H in Österreich bekanntgegeben habe, hat dies den Gendarmen nicht genügt und sind sie durchschnittlich einmal pro Woche bei uns zu Hause erschienen und haben neuerlich nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Vor 2 Jahren wurde ich sogar einmal festgenommen und vom Gendarmeriekommandanten auf dem Posten befragt, wo H ist. Ich habe ihm wie schon so oft zuvor die Adresse in Österr. genannt, damit war er jedoch nicht zufrieden und mußte ich die Nacht im Arrest verbringen. Am nächsten Tag wurde ich wieder entlassen.
Desweiteren möchte ich noch anführen, daß ich von meinen Lehrern im Gymnasium in Elazig unterdrückt wurde. Näher befragt gebe ich an, daß ich von diesen mehrfach gefragt wurde, warum ich nicht in Tunceli in die Schule gehen sondern in Elazig. Ich hatte das Gefühl, die Lehrer konnten mich nicht leiden und haben mir deshalb schlechte Noten gegeben. Deshalb habe ich von selbst meine Schulausbildung abgebrochen. Das Gymnasium wurde mehrheitlich von türkischstämmigen Kindern besucht. Wenn mir vorgehalten wird, daß Elazig sich in einem reinen Kurdengebiet befindet, so gebe ich an, daß ich reinrassiger Kurde bin. Die meisten anderen Mitschüler sind aus Mischehen zwischen Kurden und Türken.
Vorhalt: Befragungen nach strafrechtlich gesuchten Personen stellen keine Verfolgungshandlungen dar.
In Ihrem Reisepaß befindet sich eine Eintragung wonach Sie nach dem 28. 9. 1992 Ihren Wehrdienst ableisten müssen. Es liegt der Verdacht nahe, daß Sie nach Österreich ausgewandert sind um sich vor dem Militärdienst zu drücken.
Antwort: Nein. Ich hätte als im Ausland lebender Türke mir einen verkürzten Wehrdienst kaufen können und außerdem werden Kurden sowieso niemals in Kurdengebieten sondern im Westen der Türkei eingesetzt und dort ist es schön.
Vorhalt: Das ist unrichtig. Nach ha. Erkenntnissen werden gerade die Kurden im Kurdengebiet eingesetzt.
Antwort: Soweit mir bekannt ist, ist das anders."
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Maßnahmen stellten zwar einen Eingriff in seine körperliche Integrität dar, denen jedoch die asylrechtlich relevante Intensität gefehlt habe. Diese liege erst dann vor, wenn durch den Eingriff ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat des Asylwerbers unmöglich oder in unzumutbarer Weise derart erschwert werde, daß er sich dieser Zwangssituation nur durch seine Ausreise entziehen könne. Die Angaben über die Benachteiligung in der Schule auf Grund seiner Abstammung wirkten unglaubwürdig, zumal sich das von ihm besuchte Gymnasium in Elazig, damit aber im reinen Kurdengebiet befunden habe. Ebenso unglaubwürdig sei seine Angabe, dieses Gymnasium werde mehrheitlich von Kindern türkischer Abstammung besucht.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung ergänzte der Beschwerdeführer sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, er sei in der Türkei wegen seiner politischen Ansichten und seiner Nationalitätszugehörigkeit als kurdenstämmig verfolgt und unter Druck gesetzt worden, und setzte sodann fort:
"Ich hatte in der Türkei/Tunceli einen kleinen Bus, die Soldaten zwangen mich immer wieder sie zu den Dörfern oder Provinzen mit meinem Bus zu führen. Als ich mich wehrte wurde ich geschlagen und beschimpft. Der Grund warum sie immer mit meinem Bus fahren wollten ist das, daß es ihnen bekannt war, daß die kurdischen Kämpfer mich und meinen Bus kannten. Sie wollten mich für ihre Zwecke ausnützen. Außerdem behaupteten sie, daß ich zwischen den kurdischen Kämpfern als Kurier aktiv sei. Obwohl ich dies mehrmals verneinte, wurde ich öfters festgenommen und geschlagen.
Auch im Gymnasium wurde ich von den Lehrern und Schulleitung ständig benachteiligt, wegen einer Nationalitätszugehörigkeit zur kurdischen Nation.
In dem Bescheid, den ich erhielt wird auf meinen Aussagen nicht eingegangen und es fehlen sehr viele Angaben, die ich zum Ausdruck gebracht habe.
Ich mußte aus angeführten Gründen die Türkei verlassen. Ich kann nicht mehr zurück in die Türkei, weil mein Leben unter Gefahr steht."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes. Nach Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die belangte Behörde aus, weder der Umstand, von Soldaten oder Gendarmen gezwungen worden zu sein, sie im Lastkraftwagen seines Bruders (in der Berufung davon abweichend: sein eigener) unentgeltlich zu transportieren, noch die bis auf eine einmalige Festnahme im Jahre 1990 konsequenzlosen Befragungen durch die Gendarmerie noch auch die angeblich bereits während der Schulzeit erlittenen Benachteiligungen durch Lehrer seines Gymnasiums seien geeignet, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, weil diesen Ereignissen die Eigenschaft konkreter, in zeitlichem Konnex zur Ausreise stehender, individuell gegen ihn gerichteter und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention erreichender Maßnahmen durch die türkischen Behörden fehle. Den in der Berufungsschrift gemachten Angaben sei, soweit diese vom erstinstanzlichen Vorbringen abwichen, die Glaubwürdigkeit zu versagen. Nach Darlegung der von ihr herangezogenen allgemeinen beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, die erstmals in der Berufung gemachten Angaben des Beschwerdeführers, denen zufolge er bei Weigerung, Transporte für die Soldaten durchzuführen, geschlagen und beschimpft worden sei, und denen zufolge ihm auch Kuriertätigkeiten für die kurdischen Widerstandskämpfer unterstellt worden seien, wären in diesem Sinne unglaubwürdig. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich auch nicht, warum im Falle seiner Rückkehr sein Leben in Gefahr hätte sein sollen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, daß infolge der im angefochtenen Bescheid zutreffend erfolgten Anwendung des Asylgesetzes 1968 kein Fall des Außerkrafttretens gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 vorliegt.
Da das gegenständliche Asylverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 (1. Juni 1992) noch in erster Instanz anhängig war, hatten gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AsylG 1991 sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde das Verfahren unter Anwendung der alten Rechtslage (nach dem Asylgesetz 1968, BGBl. Nr. 126), zu Ende zu führen.
Insoweit der Beschwerdeführer Verfahrensverletzungen, insbesondere des § 16 AsylG 1991 geltend macht, ist daher darauf zu verweisen, daß eine Verletzung der Bestimmung des § 16 AsylG 1991 schon aus diesem Grunde nicht vorliegen kann.
Aber auch eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinn des § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG durch die belangte Behörde ist nicht erkennbar. Grundsätzlich ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen, wobei es aber dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0719, und die dort wiedergegebene Judikatur). Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde ist, Asylwerbern im Berufungsverfahren Unterweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen auszuführen und welche Fluchtgründe sie anzugeben haben, damit ihrem Verlangen auf Anerkennung als Konventionsflüchtling entsprochen werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1992). Die Beschwerdeausführungen gehen auch über den Umstand hinweg, daß die belangte Behörde jene Berufungsausführungen, die über das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgingen, als nicht glaubwürdig erachtete und aus diesem Grunde einer rechtlichen Beurteilung nicht mehr unterzog. Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, seine Einvernahme sei unvollständig protokolliert und ohne Dolmetscher durchgeführt worden, so genügt der Verweis auf das Protokoll über die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene - und soweit aus den Akten ersichtlich auch durchaus umfangreiche - Ersteinvernahme (vgl. Seite 22 des Verwaltungsaktes), aus dem sich die Unterfertigung durch den Dolmetscher ergibt. Daß es bei der Übersetzung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre, behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser durch die genannte Bestimmung auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; da der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A). Die im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vertretene Auffassung der belangten Behörde, erfahrungsgemäß würden Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben machen, die der Wahrheit am nächsten kommen, ist nicht von vornherein als unschlüssig anzusehen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht bereits anläßlich seiner Ersteinvernahme von angeblichen Schlägen oder Mißhandlungen oder gar der Unterstellung der Kuriertätigkeit für aufständische Kurden erzählt, sondern sich lediglich auf weit zurückliegende oder allgemeine Umstände berufen hat, läßt er auch in der Beschwerde offen. Wenn die belangte Behörde daraus jedoch den Schluß gezogen hat, dieses (ergänzende) Berufungsvorbringen habe ausschließlich der Asylerlangung dienen sollen, ohne den Tatsachen zu entsprechen, erscheint diese Einschätzung nicht rechtswidrig.
Ausgehend von den erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers erweist sich aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe als zutreffend.
Gemäß § 1 des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, (im folgenden: FlKonv) unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Weder die allgemeine Unterdrückung und/oder Benachteiligung, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte gelegentliche Anforderung bzw. Beschlagnahme seines (bzw. seines Bruders) Eigentums zur zwangsweisen Verwendung für die Gendarmerie oder das Militär noch die mehrfachen Befragungen nach dem Aufenthaltsort seines Bruders erreichen jene Intensität, die diesen Maßnahmen - soweit sie dem Staat überhaupt zurechenbar sind - Verfolgungsqualität im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der FlKonv hätte verleihen können. Hinsichtlich der von ihm behaupteten einmaligen Verhaftung im Jahr 1990 fehlt darüber hinaus der notwendige zeitliche Zusammenhang zu seiner (erst im Mai 1992 erfolgten) Ausreise.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 461/1994.
Wien, am 10. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200881.X00Im RIS seit
20.11.2000