TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 W167 2224023-1

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W167 2224023-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dipl.-Ing. Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Mangelberuf § 12a AuslBG) für die Tätigkeit bei XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab, da die Tätigkeit als Pflegefachkraft in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf für das Bundesland Wien aufgelistet sei.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte im Jahr 2019 eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG.

2. Die Beschwerdeführerin soll als Pflegefachassistentin in einem Spital tätig werden.

3. Die Beschwerdeführerin legte Kopien des Bescheids, mit dem die Nostrifikation ihrer Ausbildung unter Bedingungen nach § 89 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz als gleichwertig einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit in der "Pflegefachassistenz" anerkannt wurde und der Bestätigung über die vorgeschriebene Ergänzungsausbildung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Fachkräfteverordnung 2019 legt in Absatz 1 u.a. als Mangelberuf, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet fest: diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben (§ 1 Absatz 1 Ziffer 28). Die Verordnung enthält in Absatz 2 darüber hinaus keine weiteren Mangelberufe, für die eine Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in Wien vorgesehen ist.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin hat die Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG (Mangelkraft) für die Zulassung als Pflegefachkraft beantragt.

Aus den AMS-Berufsklassifikationen (https://www.ams.at/bis/bis/) ist allerdings ersichtlich, dass Pflegefachassistent/innen ein eigener Beruf neben diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sind. Pflegfachassistent/innen sind damit auch nicht von Absatz 1 der Fachkräfteverordnung 2019 erfasst. Für das Bundesland Wien sind darüber hinaus keine weiteren Mangelberufe vorgesehen.

Die belangte Behörde hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt geklärt und unstrittig war und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot-Karte, Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2224023.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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