TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 W167 2221564-1

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W167 2221488-1/6E

W167 2221564-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX ,

beschlossen:

A)

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

zu Recht erkannt:

B)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision gegen B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG. Die Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung betreffend das Vorliegen der maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (Fachkräfte in Mangelberufen). Laut Arbeitgebererklärung und ergänzendem Schreiben soll der Dienstnehmer als Küchenchef/Chef de Partie in Vollzeit dauerhaft tätig werden. Der potentielle Arbeitgeber war mit einer Ersatzkraftvermittlung einverstanden.

2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte sie zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nur 30 Punkte (je 15 für Sprachkenntnisse und sein Alter) von erforderlichen 55 Punkten erreiche, da keine Ausbildung im beantragten Mangelberuf nachgewiesen wurde.

3. Dagegen erhoben Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Arbeitnehmer aufgrund der bisher vorgelegten sowie der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen mindestens 69 Punkte erhalten müsste und somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl jedenfalls erfülle.

4. Das belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, die eine Stellungnahme einbrachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft in einem Mangelberuf stammt aus dem Jahr 2017.

Der Erstbeschwerdeführer soll in XXXX bei der Zweitbeschwerdeführerin mit Sitz in XXXX als Koch/Küchenchef/Chef de Partie tätig werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu B) Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung

Die Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Absatz 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Dabei handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen:

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Fachkräfteverordnung 2017 sieht Koch/Küchenchef/Chef de Partie nicht als Mangelberuf vor, in dem Ausländer/innen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können. Gemäß § 3 zweiter Satz sind vor Ablauf des 31. Dezember 2017 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen.

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Aufgrund der eindeutigen Formulierung des § 3 Fachkräfteverordnung 2017 ist auf Anträge im Jahr 2017 die Fachkräfteverordnung 2017 anzuwenden.

Die Zulassung die Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ist daher schon deshalb nicht möglich, da die angestrebte Tätigkeit im Antragsjahr von der Fachkräfteverordnung 2017 nicht als Mangelberuf festgelegt wurde.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt geklärt und unstrittig war und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Antragszeitpunkt, Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot-Karte,
Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2221564.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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