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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs5 litaRechtssatz
Einem Fahrzeuglenker, der Führerschein und Zulassungsschein im Fahrzeug zurücklässt und sich von diesem entfernt, kann, wenn er sodann an einem anderen Ort perlustriert wird, nur dann ein strafbares Verhalten nach § 102 Abs 5 lit a bzw § 102 Abs 5 lit b KFG angelastet werden, wenn er - ungeachtet des tatsächlichen Mitführens der Urkunden während der Fahrt - über ausdrückliche Aufforderung des einschreitenden Beamten die Vorweisung verweigert; allein darin, dass er sie nach Verlassen des Fahrzeuges nicht bei sich hatte, kann kein strafbares Verhalten erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030026.X01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020