RS Vwgh 1982/9/16 82/16/0022

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Veröffentlicht am 16.09.1982
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Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0747/79 E VS 25. März 1981 VwSlg 5567 F/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde mußte bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, vom Gesetzessinn des § 20 BAO ausgehen. Bei diesem wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen sein (vgl Reeger-Stoll, aaO, Seite 26 unten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982160022.X02

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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