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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §115 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2814/80 E 5. November 1981 RS 3Stammrechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Grenze dorft, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Bestimmungen ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde oder der Partei, fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160022.X01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020