RS Vwgh 1982/9/16 82/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1982
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Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/80 E 5. November 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Grenze dorft, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Bestimmungen ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde oder der Partei, fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982160022.X01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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